Im September 1994 wurde ich geschieden,
Im Rentenausgleich wurde meiner damaligen Frau ebenfalls der Anspruch auf diese Versicherung bestätigt. Ich wurde verpflichtet
einen Betrag von 14000 DM am 1/12/2000 an meine Frau abzuführen.
dazu mußte ich einen Kredit aufnehmen, da die Direktversicherung nicht ausgezahlt werden konnte.
Nun soll die versicherung zur Auszahlung kommen.
Mitlerweile ist nach dem Sozialgesetz von 2004 jeder verpflichtet
einen Krankenkassenbeitrag von ca.16 % abzuführen, sofern er in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist.
Meine Frage lautet, kann ich den vorab geleisteten Betrag, welchen ich meiner Frau abtreten nußte, von der zu erwartenden Auszahlungssumme der Direktversicherung abziehen, so das sich der Krankenkassenbeitrag senkt.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.10.2008 23:48:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Ihre geschiedene Ehefrau aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einen Anspruch auf Leistungen aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung erhalten hat.
Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs blieb - ungeachtet einer Abtretung eines Teils des Versorgungsanspruchs - das "Stammrecht" auf Versorgung bei Ihnen als Ausgleichsverpflichteten. Dies hat leider zur Folge, dass Sie auch bezüglich des gesamten aufgrund dieses Stammrechts ausgezahlten Betrags gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist bei den Versorgungsbezügen der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften vom Versorgungsträger zur Auszahlung gelangende Betrag als Zahlbetrag für die Beitragsbemessung zu verstehen. Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung dürfen nicht in Abzug gebracht werden . Demgemäß unterliegt eine Betriebsrente, bezüglich der der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, der Beitragspflicht, auch soweit sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an eine geschiedene Ehefrau abgetreten wurde (BSG Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/9).
Zur weiteren Information:
Für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, d.h. der Betrag der Kapitalleistung wird auf 10 Jahre umgelegt. Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats. Wird die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt, ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils im Rahmen der 1/120-Regelung dennoch der Gesamtbetrag heranzuziehen.
Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt (2008 = 124,25 EUR). Das führt dazu, dass Kapitalleistungen, die nicht mehr als 14.910 EUR betragen, beitragsfrei bleiben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bei der Lösung Ihres Problems behilflich sein konnte, auch wenn Sie über das Ergebnis Ihrer Anfrage vermutlich nicht erfreut sind.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Beratungsforum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, auf der Grundlage der übermittelten Informationen eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
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