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Frage geschrieben am 26.01.2011 19:58:16

Direktversicherung / Pfändung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1119
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
1987 ha mein ehemaliger Arbeitgeber eine Direktversicherung bei der Allianz im Rahmen eines Gruppenvertrages für mich abgeschlossen. Die Beträge wurden bis einschließlich 2005 einmal jährlich von meinem Gehalt einbehalten, die pauschalen Abgaben hat mein Arbeitgeber übernommen. 2006 habe ich das Arbeitsverhältnis gekündigt, um mich selbstständig zu machen, die Versicherung wurde auf mich übertragen und läuft seitdem beitragsfrei. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten besteht jetzt eine Kontenpfändung von der Krankenkasse, falls sie sich nicht auf eine angemessene Ratenzahlung einlässt, werde ich wohl Insolvenz anmelden müssen. Deshalb meine Frage: Gibt es in diesem Fall die Möglichkeit, die Direktversicherung zu kündigen und den Rückkaufswert bzw. einen Teil davon zum Ausgleich der Schulden einzusetzen, auch vor dem 60. Lebensjahr? Natürlich ist das kein wirtschaftlich sinnvoller Weg, andererseits benötige ich das Kapital jetzt, nicht in 12 Jahren. Ich weiß, dass normalerweise eine Auszahlung vor dem 60. Lj. nicht möglich ist, aber evtl. gibt es Ausnahmen? S. BGH-Urteil vom 2.12.2009, IV ZR 65/09. Vielen Dank für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 26.01.2011 21:29:25
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Leider besteht keine Möglichkeit, auch nicht bei denen von Ihnen geschilderten finanziellen Schwierigkeiten, durch Kündigung an den Rückkaufswert Ihrer Direktversicherung zu gelangen.

Dies ist ständige Rechtsprechung. So hat u.a. das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 19.07.2006 Az: 20 U 72/06 eindeutig entschieden, dass die vorzeitige Kündigung einer Direktversicherung zur Erlangung des Rückkaufwertes nicht möglich ist. Sie können leider das eingezahlte Kapital frühestens mit Erreichen des 60. Lebensjahr als Einmalzahlung oder als Rente erhalten. Das von Ihnen angeführte Urteil des BGH besagt im Ergebnis nichts anderes. Auch dort kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass eine Auszahlung der Pfändung durch die Kündigung des Versicherungsvertrages, wenn sie denn wirksam gewesen wäre, was allerdings nicht der Fall war, da GmbH Versicherungsnehmerin geblieben war, ohnehin erst zum Fälligkeitstermin der Versicherung erfolgt wäre.

Der Grund für ein Ausschluss des Kündigungsrechtes auch bei erheblichen finanziellen Problemen liegt darin, dass die Direktversicherung der Altersversorgung dient und Sie entsprechende steuerliche Vorteile genossen haben. Die Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge wurde durch den Staat massiv gefördert (keine Sozialabgaben, keine Steuern auf die Beiträge). Diese Förderung erfolgte unter der Voraussetzung,dass das Kapital aus dem Vertrag vor Vollendung des 60. Lebensjahres für Sie nicht verfügbar ist, sondern ausschließlich der Altersvorsorge dienen soll. Somit ist auch keine Beleihung oder Sicherungsabtretung der Direktversicherung möglich.

Ich bedaure, Ihnen keine positive Nachricht übermitteln zu können und stehe bei Unklarheit für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2011 21:43:25

Guten Abend Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hatte es schon befürchtet, im Rentenalter kann ich dann Reisen in die Karibik machen, jetzt den Mäusen zusehen, die Klimmzüge im Kühlschrank veranstalten. Nochmals vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2011 22:04:31

Sehr geehrter Fragesteller,

gern geschehen. Ihnen noch eine schöne Restwoche.

Mit freundlichem Gruß

P. Dratwa
-Rechtsanwalt-

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Direktversicherung / Pfändung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-26
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