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Direktversicherung, Kündigung


10.02.2010 10:24 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer


| in unter 2 Stunden

Direktversicherung der Aachen Münchener
als Rentenversicherung durch Entgeldumwandlung

Versicherungsbeginn: 01.07.2006
Versicherungsende lt. Vertrag: 01.02.2033

Ende der Zahlungen: 31.01.2009
Ausscheiden aus dem Unternehmen 31.01.2009

Eingezahlte Monate: 30
Höhe der Monatlichen Rate: 175,00 Euro
Bis jetzt eingezahlt: 5.250,00 Euro

Übergang der Versicherung auf mich: 01.02.2009
Seit dem ruhend gestellt


Zu meiner Person:
Vom 01.07.2006 bis 31.01.2009 angestellt
Vom 01.02.2009 bis 30.09.2009 arbeitslos
seit 01.10.2010 selbständig


Wunsch: möchte die Versicherung kündigen und die eingezahlten Beiträge zurück haben

Erklärung der Versicherung: der Vertrag ist nicht kündbar

1. Wie kann ich die Versicherung kündigen und meine Beiträge zurück erhalten? (Zur Nachversteuerung der Beiträge bin ich bereit) Wie ereiche ich das am besten?

2. Ich bin nie darüber aufgeklärt worden, das dieser Vertrag unkündbar ist. Vertragslaufzeiten > 10 Jahre sind doch kündbar.
Bitte um Informationen hierzu: Urteile für Schreiben an Versicherung

Zur Information: 2004 habe ich schonmal eine Direktversicherung problemlos gekündigt und meine Beiträge zurück erhalten, jedoch bei der Debeka.

Vielen Dank für Informationen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 65 weitere Antworten zum Thema:
Direktversicherung Kündigung
10.02.2010 | 11:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
143 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Leider habe ich hier keine guten Nachrichten für Sie. Als Arbeitnehmer haben Sie sich gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber zum Abschluss einer Direktversicherung entschlossen. Dabei wird ein Teil Ihres Gehalts durch den Arbeitgeber als Versicherungsbeitrag in eine Lebens- oder Rentenversicherung gezahlt. Voraussetzung für die Anerkennung der Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung und damit für die steuerliche Förderung ist, dass das Endalter nicht vor dem vollendeten 60. Lebensjahr liegt und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind m.E. bei Ihnen mit Sicherheit erfüllt.

Mit dem Abschluss der Direktversicherung sind Sie also eine langfristige Bindung eingegangen. Sie können diese Versicherung grundsätzlich vor dem 60. Lebensjahr nicht aufheben und auch nicht beleihen oder z. B. für eine Finanzierung abtreten. Deshalb ist die Ihnen von der Versicherung gegebene Auskunft leider rechtlich vollkommen korrekt.
Der Unterschied zu Ihrer früheren Direktversicherung dürfte entweder in der Gesetzesänderung 2005 liegen oder darin begründet sein, dass es sich damals nicht um eine Entgeltumwandlung gehandelt hat.

Die Rechtsposition der Versicherung wurde auch schon mehrfach gerichtlich bestätigt.
Vgl.: „Wenn ein Arbeitnehmer sich zu einer vorzeitigen Kündigung seiner Direktversicherung zur Altersvorsorge entschließt, hat er keinen Anspruch, den Rückkaufswert, die Überschussbeteiligung und den Bonus vorzeitig ausgezahlt zu bekommen. Damit hatte sich das Landgericht Hamburg zu befassen (LG Hamburg, Az. 332 O 409/05) und entschied, dass der Versicherte bis zum Rentenbeginn warten muss, um das Ersparte zu erhalten."

Oder auch:
„Im Gegensatz zu der normalen Lebensversicherung ist die vorzeitige Kündigung einer Direktversicherung nicht möglich. Kündigt ein Arbeitnehmer somit seine Direktversicherung, die er per Gehaltsumwandlung gezahlt hat, erhält er keinen Rückkaufswert. Der Arbeitnehmer kann das eingezahlte Kapital frühestens mit 60 Jahren als Einmalzahlung oder als Rente erhalten. Dieses bestätigte das Oberlandesgericht Hamm am 19.7.2006 (20 U 72/06) bereits in einem Urteil."

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Waldstetten

143 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Kaufrecht