Frage geschrieben am 16.10.2006 11:22:00

Betreff: Digitale Kopien wissenschaftlicher Artikel


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1334
Laut Urheberrechtsnovelle bestehen einige gravierende Einschränkungen beim Kopieren / Verteilen digitaler Kopien, die die grundgesetzlich zugesicherte Freiheit der Wissenschaft erheblich einschränken. Zum Beispiel ist es mir nicht erlaubt, die von mir geschriebenen Artikel auf meine Homepage zu laden und der Allgemeinheit zu gestatten, diese Artikel via ftp herunterzuladen, da ich die Rechte bei der Publikation an die jeweilige Zeitschrift abtreten musste. Dagegen ist es jedem Fremden erlaubt, in einer Bibliothek meinen Artikel aus der Zeitschrift zu kopieren und die Kopie für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden. Außerdem ist es üblich, an wissenschaftliche Kollegen auch fremder Institutionen auf Anfrage einzelne Kopien zuzusenden, in der jüngsten Zeit zunehmend elektronisch (PDF-Datei).

Nach dieser langen Vorrede meine Frage: Ist folgendes Vorgehen zulässig?

1. Auflisten der EIGENEN Publikationen auf der eigenen Homepage
2. Auf Anklicken eines Titels wird eine E-Mail-Anforderung produziert, in die der Interessent u.a. seine E-Mail-Adresse, wissenschaftliche Institution etc eingibt und mir versichert, a) die Publikation nur für wissenschaftliche Zwecke zu gebrauchen, und b) im Falle eines nachträglichen anderen Bedarfs den Verlag um eine kostenpflichtige sonstige Kopie zu bitten.
3. Nach Erhalt dieser E-Mail schicke ich (manuell oder auch automatisch) eine Rückmail mit angehängtem Artikel.

Bei diesem Vorgehen wäre der Empfängerkreis prinzipiell begrenzt (und in der Anzahl exakt zu beziffern), die Empfänger irgendwie "bekannt". Im Falle von vorhandenen Sonderdrucken des Verlages selbst könnte ich außerdem diese entwerten (so dass ich ja nur eine vom Verlag zugelassene Kopie digitalisiert und übermittelt hätte).

Wie ist also die Zulässigkeit dieses Vorgehens a) mit Entwertung eines Sonderdrucks und b) ohne, rein nach Gesetzeslage, also unbetrachtet von Vereinbarungen mit dem Verlag?


Antwort geschrieben am 16.10.2006 11:43:31
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 252 4,6
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Die Beantwortung Ihrer Frage ohne Einbeziehung der Verträge mit den Verlagen würde so aussehen, dass Sie als Urheber eines Artikels diesen verwerten dürfen, wie Sie wollen. Sie unterliegen hier keinerlei Beschränkung, wenn Sie ein Werk, dass Sie alleine gefertigt haben, Dritten zur Nutzung freigeben.

2.Nach Ihrer Aussage treten Sie Nutzungsrechte an die jeweiligen Verlage ab, bei denen Ihre Artikel veröffentlicht wurden. Es kommt darauf an, was genau vereinbart wurde. Wenn Sie den Verlagen die ausschließlichen Nutzungsrechte an Ihrem Werk übertragen haben, können Sie daneben Ihre Werk zum einen nicht mehr Dritten zur Nutzung, Verwertung etc überlassen und gegebenenfalls dürfen nicht einmal Sie selbst es mehr nutzen, § 31 UrhG.-Sollten Sie lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt haben, kann der Verlag die weitere Nutzung durch Sie nicht unterbinden.

3.Es ist also durchaus maßgeblich, welche Rechte Sie den Verlagen eingeräumt haben. Sollte ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden sein, dürfen Sie auf Ihrer Webseite nach wie vor eine Liste Ihrer Publikationen veröffentlichen und auf die Artikel linken. Jedoch dürfen Sie diese Artikel nicht selbst weiter verbreiten. Wenn eine private Person sich zum privaten Gebrauch Ihren Artikel kopiert, so ist dies erlaubt, § 53 UrhG. Die Frage, wie Sie den Artikel weitergeben, kann nur dann eine Rolle spielen, wenn Ihnen vertraglich z.B. nur eine bestimmte Art der Weitergabe untersagt wurde (was unwahrscheinlich ist).
Wenn ein Artikel von Ihnen in einem Sonderdruck veröffentlicht wurde und der Verlag die ausschließlichen Nutzungsrecht innehat, kann der Verlag Schadensersatzansprüche geltend machen.

Sie sollten sich stets die eigene Nutzung und das Recht zur Weitergabe Ihrer Artikel vorbehalten.


Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen