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Frage geschrieben am 28.03.2011 08:26:07

Differenz zwischen Angebot/Auftragsbestätigung und Rechnung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1186
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geéhrte Damen und Herren,

ich habe einen Elektrikerbetrieb beauftragt eine Fussbodenheizung zu installieren.
Das Angebot wies Materialkosten und eine Meister- bzw. Monteurstd. zur Montage auf. Der Meister hat mündl. dazu gesagt, dass es evtl. mehr Zeitaufwand sein könnte. Hat dazu aber keine nähere Angabe gemacht. Nun wurden 8!!! Std. abgerechnet. Der Rechnungspreis hat sich damit von den veranschlagten 591 € auf 990 € erhöht ... also fast verdoppelt.

Kann ich rechtlich gesehen die Rechnung kürzen? Um welchen Betrag? Eine Monteurstd. wurde mit Netto 41,80 € abgerechnet.

Danke Ihnen für eine schnelle Bearbeitung!

Schöne Grüße


Antwort geschrieben am 28.03.2011 09:13:10
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Es gibt grundsaätzlich zwe Arten von Angeboten bzw. Kostenanschlägen. Die gesetzlich Grundregel beschreibt § 650 BGB. Das Gesetz geht von dem sogenannten unverbindlichen Kostenanschlag aus. Demnach stellt ein Angebot eine unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten dar. Kommt es später zum Vertrag dann ist dieser Kostenanschlag eine bloße Geschäftsgrundlage und nicht Vertragsbestandteil.

Die andere Art des Angebots ist das verbindliche, weil garantierte Angebot. Wenn der Auftragnehmer ausdrücklich die Ausführung zu einem bestimmten Preis garantiert, dann wird das Angebot Vertragsbestandteil und es kann nicht abgewichen werden. Es handelt sich dann um einen Festpreis.

Im vorliegenden Fall besteht keine solche Garantie. Der Auftragnehmer hat auf die Unverbindlichkeit hingewiesen. Allerdings muss der Installateur dann in dem Moment, in dem er erkennt, dass die veranschlagten Kosten überschritten werden, auf diesen Umstand hinweisen. Der Auftraggeber kann nämlich dann entscheiden, ob er den Vertrag kündigt oder nicht. Das Kündigungsrecht besteht aber nur bei einer wesentlichen Überschreitung, die die Rechtsprechung bei 15 - 20 %, je nach den Umständen des Einzelfalles, annimmt.

Bei unterlassener Anzeige hat der Unternehmer nur Anspruch auf den Werklohn, den er bis zu dem Zeitpunkt, in dem er hätte anzeigen müssen, beanspruchen kann. Hinzu kommt ein Betrag in Höhe der zulässigen Überschreitung der o.g. Spanne.

Sie sollten den Auftragnehmer auf diese Rechtslage hinweisen und ihm die Zahlung des Angebotsbetrages nebst angemessenen Aufschlag von 15 % anbieten.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.03.2011 09:38:23

Viele Dank für die Antwort,

Dazu nun weiteres.

Ich habe eine Auftragsbestätigung analog zu dem Angebot über 591 € bekommen. Einen rechtzeitigen Hinweis bzw. Rückfrage, dass man 8 h benötigt habe ich nicht bekommen.

Das heisst also, ich könnte die Rechnung kürzen ...Auftragsbestätigungsbetrag 591 € + 15% entspricht ... 680 € ... Richtig?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.03.2011 12:17:14

Ja, diesen Betrag können Sie dem Unternehmer mit Hinweis auf die Rechtslage anbieten.

Da man Gerichtsentscheidungen nicht vorhersehen kann, weil sie immer einzelfallbezogen sind, sollten Sie einen Vergleich mit dem o.g. inhalt anstreben.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Differenz zwischen Angebot/Auftragsbestätigung und Rechnung | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-03-28
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