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Frage geschrieben am 28.05.2010 17:41:27

Diffamierung durch ehemaligen Auftraggeber

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1184
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe als Student für Firma A an einem Projekt in Zusammenarbeit mit meiner Hochschule mitgearbeitet. Nach Abschluss des Projektes fand eine öffentliche Präsentation ausgewählter Ergebnisse statt. Dies wurde mit dem Auftraggeber abgesprochen und er genehmigte für diesen Teil der Ergebnisse die Weitergabe an Dritte. Ebenfalls wurde genehmigt, dass den bei der Präsentation Anwesenden die Ergebnisse als Handout mitgegeben werden dürfen.

Im weiteren Verlauf war ich für weitere Aufträge auf Honorarbasis für Firma A tätig. Ebenfalls bin ich für eine andere Firma (B) tätig und studiere noch. Den beiden Firmen war jeweils bewusst, für welche weitere Firma ich tätig bin. Die Firma B sprach mich auf den öffentlichen Teil der Ergebnisse an und ich habe mich im Rahmen der öffentlich zugänglichen Informationen dazu geäußert. Ich habe niemals Informationen weitergegeben, die einer Genehmigung bedurft hätten. Ebenfalls habe ich mich ausschließlich fachlich geäußert.

Nun wurde mir das Beschäftigungsverhältnis von Firma A gekündigt. Dabei wurde mir vorgeworfen, ich hätte möglicherweise unerlaubt Informationen aus dem studentischen Projekt weitergegeben und hätte dadurch einen Auftragsverlust zu verantworten. Ebenso solle ich mich negativ über die Firma A geäußert haben. Dies wurde mir per Email mitgeteilt und meine Hochschule sollte darüber informiert werden. Ein Gespräch im Vorfeld wurde mit mir nicht gesucht und ich hatte somit keine Gelegenheit mich dazu zu äußern.

Die erhobenen Vorwürfe treffen in keiner Weise zu.

Der Grund für meine Anfrage ist:
Firma A hat diese Mail nicht nur an mich, sondern mittels der CC-Funktion (Carbon Copy) in somit genau gleichem Wortlaut an meine Hochschule geschickt. Die Mail enthält die Information, dass die Zusammenarbeit beendet wird, Informationen über mein weiteres Beschäftigungsverhältnis mit Firma B und die erhobenen Vorwürfe sowie den daraus resultierende Schaden (Auftragsverlust). Dabei werden die Informationsweitergabe sowie die negativen Äusserungen nicht als Tatsachen formuliert, sondern es wird stets von einer möglichen unberechtigten Informationsweitergabe bzw. negativen Äusserung gesprochen. Der Auftragsverlust wiederum wird eindeutig mit meiner Person in Zusammenhang gebracht.

Meine Fragen dazu sind:
1. Ist es rechtens eine Mail, die eindeutig an mich gerichtet ist und oben beschriebene Informationen enthält, an eine weitere Institution (Hochschule) zu leiten? Zumal ich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis stehe (Student - Hochschule).
2. Muss ich es rechtlich hinnehmen, dass ich mit den Vorwürfen der Firma A, welche nicht verifiziert sind (Gerüchte), namentlich an meiner Hochschule diffamiert werde?
3. Stehen mir Mittel zur Verfügung dagegen vorzugehen?

Vielen Dank für die Bearbeitung meiner (doch recht langen) Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 28.05.2010 18:57:04
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
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Sehr geeehrter Fragensteller,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu 1.
Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, für Sie bestimmte E-Mails per cc auch an Dritte zu versenden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Inhalt unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, die dazu geeignet sind, Sie gegenüber Dritten (hier die Hochschule) herabzuwürdigen. Nach Ihrer Schilderung trifft dies sowohl auf die angeblichen negativen Äußerungen und die Weitergabe von Informationen als auch auf den angeblich verschuldeten Auftragsverlust zu. Insofern sind Sie durch die E-Mail in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Darüber hinaus könnte hier der Tatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB erfüllt sein.

Zu 2.
Hinsichtlich der nicht verifizierten Vorwürfe gilt prinzipiell das unter Ziffer 1. Gesagte. Hier ist jedoch im Einzelnen zu prüfen, ob aus der Formulierung dieser Gerüchte eine Sie betreffende Herabwürdigung zu entnehmen ist. Hier kommt es auf den konkreten Wortlaut und den Zusammenhang an. Ist diesen eine Defamierung Ihrer Person zu entnehmen, sind auch solche Äußerungen rechtswidrig. Ich bitte aber um Verständnis, dass hier eine abschließende seriöse Einschätzung aus der Ferne leider nicht möglich ist.

Zu 3.
Sofern die Vorwürfe tatsächlich unwahr sind, haben Sie gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber einen entsprechenden Unterlassungsanspruch und - sofern Ihnen hierdurch ein Schaden entstanden ist - eventuell auch einen Schadensersatzanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB. Diese Anprüche sind gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbar. Ein Schaden könnte sich zumindest dann ergeben, wenn Ihnen z.B. aufgrund der Beahuptungen die Fortführung Ihres Studiums verwehrt werden würde.

Wegen der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere den zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf Ihr Studium, empfehle ich, die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt vor Ort konkreter zu erörtern. Dieser würde, sofern er hier einen Unterlassungeanspruch annimmt, Ihren ehemaligen Arbeitgeber zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auffordern. Im Zweifel würde dies über eine strafbewährte Unterlassungserklärung erfolgen. Denkbar wäre auch die Aufforderung, den Sachverhalt gegenüber der Hochschule richtig zu stellen, die unwahren Behauptungen also zu revidieren. Sollte der Arbeitgeber dem nicht nachkommen, wäre der Anspruch auf dem gerichtlichen Wege (Unterlassungsklage, evtl. Schadensersatzklage) geltend zu machen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich selbstvertsändlich zur Verfügung.

Erlauben Sie mir abschließend noch folgenden Hinweis:
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.


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