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Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Ausscheiden aus der Bundeswehr bin ich für 24 Monate Empfänger von Übergangsgebührnissen. In dieser Zeit bekomme ich Beihilfe in Höhe von 70%. Die restlichen 30% sind durch eine private Versicherung abgedeckt (DEBEKA). Während der Bundeswehr hatte ich neben der Pflegepflichtversicherung eine Anwartschaft auf Krankenversicherung bei einem privatem Versicherer. Vor der Bundeswehr war ich über meinen Vater bei einer privaten Krankenversicherung familienversichert (Schulzeit).
Zum 1. Juli 2011 trete ich eine Festanstellung in der Privatwirtschaft (unbefristet, Vollzeit) an mit einem Monatsgehalt, das deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Meine Übergangsgebührnisse werden noch für 11 weitere Monate fortbestehen.
Mein Antrag auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung wurde abgelehnt. Die Begründung: Aufgrund meines hohen Einkommens käme nur eine private Krankenversicherung infrage.
M. E. zählen die Übergangsgebührnisse nicht als Einkommen. Das Einkommen im Kontext meiner neuen Anstellung habe ich noch nicht. Theoretisch kann ich weder sicher sein, dass ich das Einkommen in einem Jahr noch verdienen werde, noch konnte ich bis dato ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nachweisen. Ergo müsste ich Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben. Ist dies richtig?
Antwort mit entsprechenden rechtlichen Verweisen und Urteilen erbeten.
Recht herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 21.06.2011 06:35:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Information bzw. die Ablehnung durch die gesetzlichen Krankenversicherung ist in Ihrem Fall leider richtig.
Übergangsgebührnisse stellen zwar keine Arbeitsentgelte im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV dar, da sie nicht unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit dieser erzielt werden. Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG gehören also gemäß der Rechtsprechung eindeutig nicht zum Arbeitsentgelt(vgl. BSG, Urteil vom 13. 6. 2007 - B 12 KR 14/ 06 R).
Dieser Fakt ist aber für Sie leider nicht entscheidungsrelevant. Übergangsgebührnisse führen (gemäß o.g. Rechtsprechung)zwar auch nicht automatisch zur Versicherungsfreiheit des Beziehers.
Allerdings müssen Sie sich während dem alleinigen Bezug der Übergangsgebührnisse privat versichern, da die Beihilfe in Verbindung mit gesetzlichen Krankenversicherungen nicht wirksam gemacht werden kann. Grundsätzlich ist dann aber zu beachten, dass dann nach einem Ende der Übergangsgebührnisse eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur möglich ist, wenn man Kraft Gesetz versicherungspflichtig (z.B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unter der Beitragsbemessungsgrenze) ist.
In Ihrer speziellen Situation, der Aufnahme einer Arbeitsstelle mit einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze, noch während dem Bezug von Übergangsgebührnisse, sehe ich keine Chancen in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.
Ihr Einwand, dass sich Ihr neues Gehalt noch nicht realisiert hat, ist in diesem Fall leider auch nicht stichhaltig, da Ihr neuer Arbeitgeber verpflichtet ist, Ihre Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zu beurteilen hat. Gemäß Ihren eigenen Angaben wird diese Prognose Ihres Arbeitgebers deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und Ihnen somit den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung verwehren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.06.2011 08:47:03
Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Bitte gehen Sie nochmals auch die Versicherungspflicht Kraft Gesetz ein. Sie schreiben in Ihrer Antwort:
"Allerdings müssen Sie sich während dem alleinigen Bezug der Übergangsgebührnisse privat versichern, da die Beihilfe in Verbindung mit gesetzlichen Krankenversicherungen nicht wirksam gemacht werden kann. Grundsätzlich ist dann aber zu beachten, dass dann nach einem Ende der Übergangsgebührnisse eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur möglich ist, wenn man Kraft Gesetz versicherungspflichtig (z.B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unter der Beitragsbemessungsgrenze) ist."
Darüber hinaus schreiben Sie, dass in meinem besonderen Fall (Beschäftigung bei gleichzeitigem Bezug von Übergangsgebührnissen) aus Ihrer Sicht keine Chance besteht in die GKV zurückzukehren. Wenn ich das richtig verstanden habe, hängt dies vor allem mit der Versicherungspflicht Kraft Gesetz zusammen.
Dies verstehe ich zwar argumentative, jedoch würde ich mich über eine genauere Ausführung mit den entsprechende Quellen freuen, die mir mit den entsprechenden Tatbeständen diese genannte Rechtsfolge bestätigen, so dass ich mich mit meinem zukünftigen Bruttogehalt nur PKV versichern kann.
Schon jetzt recht herzlichen Dank für Ihre Mühen.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Bitte gehen Sie nochmals auch die Versicherungspflicht Kraft Gesetz ein. Sie schreiben in Ihrer Antwort:
"Allerdings müssen Sie sich während dem alleinigen Bezug der Übergangsgebührnisse privat versichern, da die Beihilfe in Verbindung mit gesetzlichen Krankenversicherungen nicht wirksam gemacht werden kann. Grundsätzlich ist dann aber zu beachten, dass dann nach einem Ende der Übergangsgebührnisse eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur möglich ist, wenn man Kraft Gesetz versicherungspflichtig (z.B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unter der Beitragsbemessungsgrenze) ist."
Darüber hinaus schreiben Sie, dass in meinem besonderen Fall (Beschäftigung bei gleichzeitigem Bezug von Übergangsgebührnissen) aus Ihrer Sicht keine Chance besteht in die GKV zurückzukehren. Wenn ich das richtig verstanden habe, hängt dies vor allem mit der Versicherungspflicht Kraft Gesetz zusammen.
Dies verstehe ich zwar argumentative, jedoch würde ich mich über eine genauere Ausführung mit den entsprechende Quellen freuen, die mir mit den entsprechenden Tatbeständen diese genannte Rechtsfolge bestätigen, so dass ich mich mit meinem zukünftigen Bruttogehalt nur PKV versichern kann.
Schon jetzt recht herzlichen Dank für Ihre Mühen.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.06.2011 11:15:18
Sehr geehrter Fragesteller,
Pflichtversichert (kraft Gesetz) in der GKV sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht wird im Sozialgesetzbuch im § 5 SGB V geregelt.
Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind mithin Personen, die hauptberuflich selbständig bzw. freiberuflich erwerbstätig sind sowie Beamte, Richter und Zeitsoldaten. Dieser Personenkreis muss sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung absichern.
Das Sie nicht in die GKV zurückzukehren hängt aber in erster Linie an Ihrem Einkommen und Ihrer Versicherungshistorie und nur indirekt mit der Versicherungspflicht zusammen. Würden Sie ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen, wären Sie ja automatisch pflichtversichert. Da die Prognose aber ein weitaus höheres Gehalt ausweist, können Sie nicht in die GKV zurückkehren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Pflichtversichert (kraft Gesetz) in der GKV sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht wird im Sozialgesetzbuch im § 5 SGB V geregelt.
Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind mithin Personen, die hauptberuflich selbständig bzw. freiberuflich erwerbstätig sind sowie Beamte, Richter und Zeitsoldaten. Dieser Personenkreis muss sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung absichern.
Das Sie nicht in die GKV zurückzukehren hängt aber in erster Linie an Ihrem Einkommen und Ihrer Versicherungshistorie und nur indirekt mit der Versicherungspflicht zusammen. Würden Sie ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen, wären Sie ja automatisch pflichtversichert. Da die Prognose aber ein weitaus höheres Gehalt ausweist, können Sie nicht in die GKV zurückkehren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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