ich habe seit dem 01.10.2009 einen Anspruch auf einen Dienstwagen. Vom 01.10.-22.10. habe ich einen Poolwagen der Firma gefahren, am 22.10.habe ich meinen Dienstwagen übernommen.
Für den Oktober ist mir der volle geltwerte Vorteil abgezogen worden und zwar zum Wert meines Dienstwagens (33.000EUR). Muss ich die Zeit, in der ich den Poolwagen gefahren habe versteuern und wenn ja, hätte das nicht zum Wert des Poolwagens geschehen müssen?
Ich arbeite im Innendienst, versteuer also 1% + die km zur Arbeit.
Da ich den Firmenwagen weniger als 110Tage in 2009 hatte, gibt es die Möglichkeit die versteuerten km zur Arbeit bei der Steuererklärung geltend zu machen?
Mit freundlichen Grüßen,
PH
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.12.2009 13:58:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
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ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Richtig ist, dass für die Bemessung der 1%-Regele der Bruttolistenneupreis des Fahrzeuges anzusetzen ist welches Ihnen letztlich auch zur Verfügung stand, dies ist zwar aufwendig , nur so aber korrekt.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie als geldwerten Vorteil die 1%-Nutzung pro Monat zusätzlich die 0,3 % pro Entfernungskilometer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle versteuern.
In der Lohnsteuerjahreserklärung können Sie dann wiederum 0,30 € pro Entfernungskilometer pro Arbeitstag als Werbungskosten geltend machen, die Ihr Einkommen verringern.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de
www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.12.2009 14:10:46
Guten Tag Herr Haberbosch,
das war mir bekannt.
Meine Frage war, ob die Nutzung eines Poolwages steuerpflichtig war, bzw. ob es nicht eine rechtliche Grundlage dafür gibt, dass die km zur Arbeit nur dann versteuert werden müssen wenn ich mehr als 110 Tage im Jahr mit dem Wagen zur Arbeit gefahren bin. Das war ja bei mir nicht der Fall...
MfG,
PH
Guten Tag Herr Haberbosch,
das war mir bekannt.
Meine Frage war, ob die Nutzung eines Poolwages steuerpflichtig war, bzw. ob es nicht eine rechtliche Grundlage dafür gibt, dass die km zur Arbeit nur dann versteuert werden müssen wenn ich mehr als 110 Tage im Jahr mit dem Wagen zur Arbeit gefahren bin. Das war ja bei mir nicht der Fall...
MfG,
PH
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.12.2009 15:50:19
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank zunächst für Ihre Nachfrage.
Die Steuerbarkeit der privaten Nutzung ist unabhängig von der Qualifizierung eines Fahrzeuges als ausschliesslich persönlich nutzbarem Dienstwagen und einem Poolwagen. Versteuert werden muss die Nutzung also in jedem Fall.
Nur die Berechnung kann unterschiedlich sein. Sollten Sie den Poolwagen ausschliesslich selbst genutzt haben, d.h. kein anderer Arbeitnehmer hatte in dieser Zeit Zugriff darauf, so wäre die steuerbare Nutzung anteilig anhand des Bruttolistenneupreises des Poolwagens wie in meiner Ausgangsantwort beschrieben, zu berechnen.
Nur wenn mehrere darauf zugreifen konnten wäre eine Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen.
Inwiefern Sie hier auf eine Nutzung von unter 100 Tagen abstellen erschliesst sich mir nicht. Auch die Versteuerung für die Fahrten zur Arbeitsstelle wird monatlich,d.h. zeitanteilig vorgenommen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Haberbosch
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank zunächst für Ihre Nachfrage.
Die Steuerbarkeit der privaten Nutzung ist unabhängig von der Qualifizierung eines Fahrzeuges als ausschliesslich persönlich nutzbarem Dienstwagen und einem Poolwagen. Versteuert werden muss die Nutzung also in jedem Fall.
Nur die Berechnung kann unterschiedlich sein. Sollten Sie den Poolwagen ausschliesslich selbst genutzt haben, d.h. kein anderer Arbeitnehmer hatte in dieser Zeit Zugriff darauf, so wäre die steuerbare Nutzung anteilig anhand des Bruttolistenneupreises des Poolwagens wie in meiner Ausgangsantwort beschrieben, zu berechnen.
Nur wenn mehrere darauf zugreifen konnten wäre eine Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen.
Inwiefern Sie hier auf eine Nutzung von unter 100 Tagen abstellen erschliesst sich mir nicht. Auch die Versteuerung für die Fahrten zur Arbeitsstelle wird monatlich,d.h. zeitanteilig vorgenommen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Haberbosch
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