Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Dienstwagen.
Ich habe meinen ersten Wohnsitz in Bayern und beruflich bedingt einen Zweitwohnsitz in Norddeutschland. Entfernung ca. 500km.
Die Fahrten habe ich zum Teil mit meinem Privatwagen, aber auch mit dem Dienstwagen durchgeführt.
Als Angestellter habe ich die Möglichkeit über meinen Arbeitgeber einen Dienstwagen zu nutzen, den ich mit 1%-Regelung und zusätzlich die Strecke Zweitwohnung zum Arbeitsplatz versteuere (wird alles automatisch über meinen Arbeitgeber durchgeführt und durch mich bezahlt). Spritgeld muss ich aus eigener Tasche zahlen.
Jetzt sagt das Finanzamt, dass ich kein Geld für die Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen bekomme.
Das ist ein sehr großer Umfang, da es sich um das ganze Jahr handelt mit durchschnittlich 3 Heimfahrten pro Monat.
Welche Möglichkeiten habe ich hier noch?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.09.2009 12:08:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Jacobstraße 8-10, 04105 Leipzig, Tel: 0341-49250002, Fax: 0341-49250009
Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 83
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen Sie grundsätzlich den Privatanteil (1 % Methode) bzw. die Möglichkeit der Nutzung für die Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03 % Methode) als sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Im Gegenzug können Sie die Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale wieder als Werbungskosten abziehen.
Die Nutzung des Dienstfahrzeuges für die wöchentlichen Familienheimfahrten stellt keinen geldwerten Vorteil dar und ist daher auch nicht als solcher zu versteuern. Daher dürfen in diesem Fall auch die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. So auch ausdrücklich in § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG. Das Finanzamt hat insoweit grundsätzlich Recht.
Wenn Ihr Arbeitgeber den Nutzungsanteil die wöchentlichen Familienheimfahrten versteuert, ist dies falsch. Nur (außer den wöchentlichen) weitere Familienheimfahrten sind als geldwerter Vorteil zu versteuern. Für diese Fahrten können dann auch Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Die seitens Ihres Arbeitgebers auf die Familienheimfahrten abgeführte Lohnsteuer ist daher zu Unrecht erfolgt. Sie sollten daher Ihren Arbeitgeber sowie das Finanzamt daraufhinweisen und eine entsprechende Lösung anstreben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.09.2009 12:09:24
Es geht mir um die doppelte Haushaltsführung. Wieso kann ich für die wöchentlichen Heimfahrten nach Bayern nicht meinen Dienstwagen nehmen? Für den Privatwagen bekomme ich für die gleiche Strecke doch auch Kilometerpauschalen vom Finanzamt anerkannt. Ich zahle doch den Dienstwagen voll und ganz. Genausogut könnte ich ihn draussen beim Händler privat leasen, dann würden die gleichen Kosten entstehen. Aber dann würde das Finanzamt den Wagen für die Familienheimfahrten zulassen?
Da stimmt doch etwas nicht?
Es geht mir um die doppelte Haushaltsführung. Wieso kann ich für die wöchentlichen Heimfahrten nach Bayern nicht meinen Dienstwagen nehmen? Für den Privatwagen bekomme ich für die gleiche Strecke doch auch Kilometerpauschalen vom Finanzamt anerkannt. Ich zahle doch den Dienstwagen voll und ganz. Genausogut könnte ich ihn draussen beim Händler privat leasen, dann würden die gleichen Kosten entstehen. Aber dann würde das Finanzamt den Wagen für die Familienheimfahrten zulassen?
Da stimmt doch etwas nicht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.10.2009 22:46:16
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Hinsichtlich des Warums kann ich Sie nur auf den eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG hinweisen:
"Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;"
Mit freundlichen Grüßen
Fietkau
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Hinsichtlich des Warums kann ich Sie nur auf den eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG hinweisen:
"Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;"
Mit freundlichen Grüßen
Fietkau
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