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Frage geschrieben am 07.01.2010 18:47:26

Dienstwagen - nachträgliche Belastung von Entfernungskilometern

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1964
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Dienstwagen.
Bei meinem ehemaligen, mittlerweile insolventen Arbeitgeber (der Teil einer nach wie vor erfolgreichen Unternehmensgruppe war) ist im Rahmen einer Aussenprüfung festgestellt worden, dass dieser die Entfernungskilometer meines Dienstwagens zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu niedrig angesetzt hat. Nach Umzug der Firma 2006 bis zur Insolvenz 2008 verlängerte sich mein Arbeitsweg, welches ich auch bei der Geltendmachung der Werbungskosten in meinen Steuererklärungen 2006-2008 berücksichtigte, denen auch sämtliche Gehaltsabrechnungen beigefügt waren. Leider vergass mein Arbeitgeber jedoch, die erhöhte Entfernung in eben diesen n Gehaltsabrechnungen anzupassen, wofür ich jetzt nachbelastet werden soll. Ist dies so rechtens ?


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Diese Antwort ist vom 7.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.01.2010 23:04:02
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Gehalt auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.

Nach § 2 Abs. 1 LStDV sind steuerpflichtige Einnahmen aus dem Dienstverhältnis alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Sachbezüge, die nicht in Geld bestehen, sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Dabei ist es nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

Die Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstelle stellt einen geldwerten Vorteil gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG dar und ist damit ein Teil der steuerlichen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.

Die Inanspruchnahme von Ihnen als Steuerschuldner und Arbeitnehmer für die Versteuerung des geldwerten Vorteils ergibt sich aus § 38 Abs. 2 EStG. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber infolge der Insolvenz nicht als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann. (BFH-Urteil vom 27.3.1991 (VI R 126/87) BStBl. 1991 II S. 720)

Die Insolvenz und die nicht mehr mögliche Inanspruchnahme können Sie als Arbeitnehmer auch nicht als Einwendungen gegenüber dem Finanzamt erheben. Insoweit ist die Inanspruchnahme durch das Finanzamt korrekt.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.

Anbei finden Sie noch die einschlägigen Regelungen.

Mit besten Grüßen

§ 8 Einnahmen
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.


§ 38 Erhebung der Lohnsteuer

(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.
(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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