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Frage geschrieben am 26.06.2009 11:58:57

Dienstwagen - Leasing - dienstliche km

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3054
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Fragestellung:

Im Rahmen eines Gehaltsverzichts (700 Euro p.M.) stellt mir mein Arbeitgeber ein Full-Service-Leasingfahrzeug zur Verfügung. Die Leasingrate mindert mein steuerpflichtiges Bruttogehalt. Daneben muß ich im Rahmen der möglichen privaten Nutzung 1 % (+ 0,03 % pro km zur Wohnung) als geldwerten Vorteil versteuern. Im Ergebnis bleibt eine Nettobelastung die ca. der in Höhe der Bruttoleasingrate entspricht.

Das Fahrzeug wird zu mehr als 70 % dienstlich genutzt.

Meine Fragen:

Wie kann ich die dienstlichen Kosten steuerlich geltend machen (da die Kosten für den PKW ja ausschließlich von mir getragen werden)?

Aus privaten Gründen werden wöchentliche Familienheimfahrten (doppelte Haushaltsführung) mit einem Privat-PKW durchgeführt - wie kann ich diese Kosten für die Familienheimfahrten steuerlich unterbringen, da sie ja nicht mit dem "Leasing PKW" durchgeführt werden?

Vielen Dank im Voraus.


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Diese Antwort ist vom 26.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.06.2009 13:10:56
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des beschriebenen Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

1.Sie könnten die weiteren Kosten für das Fahrzeug die auf die dienstlichen Fahrten entfallen als Werbungskosten abziehen. Allerdings müsste das Verhältnis zwischen dienstlichen und privaten Fahrten gem § 8 Abs 2 Satz 4 EStG durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.




§ 8 Einnahmen

(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.

(2) [1] 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4[2] in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 9Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro[3] im Kalendermonat nicht übersteigen.

(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um vier Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro[4] im Kalender



2. Die Familienheimfahrten können Sie gem. § 9 Abs 1 Nr. 5 als Werbungskosten absetzen auch wenn sie nicht mit dem Leasingwagen durchgeführt werden. Es ist sogar zu empfehlen, dass belegt werden kann, dass diese Fahrten mit dem Privatfahrzeug durchgeführt werden, da ansonsten noch eine weitere Hinzuversteuerung erfolgt. Abzusetzen sind 0,30 € pro Entfernungskilometer für maximal eine wöchentliche Heimfahrt.


§ 9 Abs1 Nr. 5

notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. 3Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. 5Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 6Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.06.2009 14:33:00

Sehr geehrter Herr Anwalt,

Nachfrage zu 1)
Wie ausgeführt, sind die Kosten im Monat bei ca. 700 Euro brutto (Full Service Leasingrate). Wenn ich Sie richtig verstanden habe und den Text richtig interpretiere, können diese dann als Basis für die prozentuale Aufteilung dienstlich/privat verwendet werden?!


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.06.2009 16:19:36

Sehr geehrter Fragesteller,

ich kann die Nachfrage nicht ganz nachvollziehen. Wenn ich Sie richtig verstehe, meinen Sie die von mir unter 1. gegebene Antwort betrifft die Leasingzahlung an sich. Dem ist aber nicht so, da Sie ja bereits angaben, dass diese direkt vom Bruttolohn abgezogen wird.Demtentsprechend ist dieser Teil ja bereits der Versteuerung nicht mehr unterworfen. Meine Antwort unter 2. bezog sich auf die weiteren Kosten des Fahrzeuges, wie KFZ-Steuer, Benzin, Reparaturen usw. Diese können im Verhältnis der dienstlichen zur privaten Nutzung abgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch


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Dienstwagen - Leasing - dienstliche km | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2009-06-29
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