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Frage geschrieben am 26.01.2012 21:40:50

Dienstwagen, Home Office und Aussendienst - korrekter geldwerter Vorteil

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 799
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Ich fahre seit Oktober 2011 einen Dienstwagen. Neben der 1% Methode wird dieser zusätzlich mit der 0,03% Methode für die Entfernungskilometer versteuert (Pauschal 20 Tage je Monat = 60 Tage für Okt. - Dez. 2011). Tatsächlich war ich aber Okt. - Dez. nur an 12 Tagen am Arbeitsplatz, die restlichen Tage bin ich mit dem Dienstwagen direkt zum Einsatzort gefahren. Wie kann ich das in der Einkommensteuererklärung klären?
Einfach auch die Entfernungspauschale für 60 Tage veranschlagen? Das wäre ja unwahr, weil ich die Ar beitsstätte nicht an 60 (sondern 12) Tagen aufgesucht habe. Andererseits sind mir durch die pauschale Versteuerung ja Kosten für 60 Tage entstanden. Wie vorgehen in der Einkommensteuererklärung?


Antwort geschrieben am 26.01.2012 23:17:24
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Nutzen Sie als Arbeitnehmer einen Firmenwagen und versteuern den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, können Sie im Gegenzug dafür im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung hierfür Werbungskosten mit der Entfernungspauschale geltend machen, aber nur für die tatsächlich durchgeführten Fahrten. Der Werbungskostenabzug ist in diesem Fall nicht von der Höhe des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03 %-Methode) abhängig.
In Ihrem Fall, wenn Sie nur 12 Tage im Monat in das Büro gefahren sind, hat der BFH entschieden, dass jede einzelne Fahrt in den Betrieb nur mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern ist.(BFH, 4.4.2008, VI R 85/04). In Ihrem Fall vertreten BFH und Finanzbehörden unterschiedliche Auffassungen. Sie können in Ihrer Einkommensteuererklärung die 0,002 % pro km anzusetzen (Einzelbewertung) oder Sie führen ein Fahrtenbuch.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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