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Frage geschrieben am 12.04.2010 19:35:09

Dienstvertrag / Schulische Ausbildung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1211
Hintergrund: Es wurde ein Dienstvertrag mit einer privaten Schule abgeschlossen (Rettungsassistent). Diese Ausbildung verläuft zweistufig, wobei die 2. Stufe (Rettungsassisent) nach einer Zwischenprüfung auf die 1. Stufe (Rettungssanitäter) aufbaut. Vertragsgegenstand war die Ausbildung gem §8,2 RettAssG. Es wurde eine Gesamtsumme für die Ausbildung vereinbart und diese per Vorkasse bezahlt.

Der Prüfling hat nun die Prüfung zur 1. Stufe (Rettungssanitäter) nicht bestanden (3 Bereiche, jeweils mangelhaft). Das Ziel, die 2. Ausbildungsstufe (Rettungsassistent) zu erreichen ist nicht mehr möglich, ohne Prüfungswiederholung. Diese würde jedoch erneut Geld kosten (>10% der o.g. Gesamtsumme) und verspricht keinen Erfolg.

Prüfling möchte daher den Dienstvertrag beenden. Lt. Dienstvertrag ist keine Rückzahlung der Restsumme mehr möglich, da nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Im Vertrag steht z.B. daß 30% der Gesamtsumme noch zu zahlen wäre, wenn 6 Wochen vorher gekündigt würde; 100% wenn weniger als 2 Wochen usw.

Problem: Prüfung erfuhr erst einen Tag vor Start der 2. Stufe von seinem Prüfungsergebnis!! Der Schule war dieses bereits zwei Tage vorher bekannt. Ein Gespräch für den Prüfungstag bzw. direkt danach wurde auf die folgende Woche verschoben.

Wie sieht die rechtliche Situation aus? Kann ein Teil der Prüfungssumme zurückgefordert werden? Bzw. wenigstens der Teil, der nachweisbar (eine Vertragbestimmung) der Schule keine Kosten verursacht, nämlich die Prüfungsgebühr für die 2./Abschlussprüfung (rund 10% der Gesamtsumme)?

Alternativen (z.B. 2. Prüfungsteil mitmachen) scheidet wegen Prüfungsergebnis aus; Prüfungswiederholung aufgrund der finanziellen Möglichkieten,

Detailfrage: Dienstvertrag wurde nur vom Schüler, nicht von der Schule unterschrieben. Auswirkungen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.04.2010 20:20:41
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,

dass der Vertrag nur vom Schüler unterschrieben worden ist, hat keine Auswirkung. Denn eine Schriftform ist nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Es gilt gilt sogar die mündliche Vereinbarung, so dass der Schüler daraus also nichts herleiten kann.


Der Vertrag kann zwar fristlos gekündigt werden, dennoch besteht aber kein Anspruch auf Rückzahlung der Gesamtkosten für die 2. Stufe.

Der Grund liegt darin, dass der Vertrag nicht erfolgsabhängig ist; Voraussetzung ist allein die Möglichkeit der Teilnahme und das Zurverfügungstellen der Lernmittel und -möglichkeit. Dieses grenzt den Dienstvertrag vom erfolgsabhängigen Werkvertrag ab. Dieser Vertrag ist nach Ihrer Schilderung aber als Dienstvertrag zu werten.

Nur dann, wenn das Nichtbestehen auf ein Verhalten der Schule beweisbar zurückzuführen wäre, wäre der Rückzahlungsanspruch gegeben. Diueses kann ich aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht unterstellen.

Da die zweite Stufe nicht erreicht werden kann, kann aber trotzdem gekündigt werden. Zwar können nicht die Lehrgangsgebühren insgesamt zurückgefordert werden. Die Schule wird sich aber die ersparten Aufwendungen der Prüfungsgebühren anrechnen lassen, wenn diese der Schule nicht entstehen.

Es kann also gekündigt werden und es kann die Prüfungsgebühr für die zweite, nicht angetretene Prüfung zurückgefordert werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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