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Frage geschrieben am 05.05.2010 19:39:37

Dienstvertrag - Auslegungsfragen

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1406
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Als Einzelunternehmer habe ich vor etwa zwei Jahren einen Dienstvertrag zur Ausübung der technischen Projektleitung in einem größeren IT-Projekt geschlossen. Auftragnehmer bin ich. Auftraggeber ist eine mittelständische Tochtergesellschaft eines größeren Unternehmens. Im Rahmen der technischen Projektleitung koordinieren und kontrollieren wir die Entwicklung eines Software-Systems durch ein externes Software-Haus.

Mein Kunde und ich haben den Realisierungsvertrag mit dem Softwarehaus gemeinsam verhandelt. In ihm ist eine Dauer für die Projektrealisierung von "9 bis 12 Monaten" angegeben.

Nachdem wir gemeinsam den Vertrag mit dem Softwarehaus verhandelt haben, habe ich mein Festpreis-Angebot für die Projektleitung abgegeben. Meine Kostenkalkulation basiert natürlich auf der zwischen meinem Kunden und dem Softwarehaus vertraglich zugesagten Realisierungsdauer von 9 bis 12 Monaten.

Das Projekt läuft nun schon mehr als doppelt so lange wie ursprünglich mit dem Softwarehaus vereinbart und alle Indikatoren weisen darauf hin, dass die endgültige Projektdauer etwa drei- bis viermal länger sein wird, als zunächst durch das Softwarehaus im Vertrag zugesichert.

Das war die kurze Beschreibung der Vorgeschichte.

In meinem Vertrag mit dem Kunden ist eine explizite Zeitbegrenzung nicht erwähnt, aber da wir den Vertrag mit dem Softwarehaus gemeinsam verhandelt haben, bin ich davon ausgegangen, dass auch ich als Dienstleister mich darauf verlassen kann, dass die vereinbarte Realisierungsdauer auch für unseren Vertrag gilt.

Nachdem das Projekt nun wesentlich länger dauert als vereinbart, habe ich meinen Kunden darauf angesprochen, dass ich den entstehenden Mehraufwand innerhalb vernünftiger Grenzen an ihn berechnen möchte. Er will davon nichts wissen, verweist darauf, dass der Vertrag zwischen ihm und mir keine explizite Zeitgrenze enthält und argumentiert, auch ein gemeinsam mit dem Softwarehaus verhandelter Vertrag mit darin festgeschriebener 9- bis 12-monatiger Realisierungsdauer sei für seinen Vertrag mit mir nicht bindend.

Meine Argumentation ist, dass ich mein Angebot schließlich erst abgegeben habe, nachdem wir den Vertrag mit dem Softwarehaus verhandelt hatten und dass dieser Vertag somit eine implizite Grundlage meines Angebots sei. Wir haben zwar nicht explizit geregelt, was bei einer massiven Überschreitung des Realisierungszeitrahmens geschehen soll, aber nach meinem Verständnis von Treu und Glauben bin ich nicht verpflichtet, auf Ewigkeit zu arbeiten, ohne die Möglichkeit zu haben, Mehrkosten geltend machen zu können.

Mein Kunde akzptiert die längere Laufzeit des Projekts dem Softwarehaus gegenüber recht klaglos udn läßt mich den wirtschftlichen Schaden durch die massive Mehrarbeit einfach tragen.

Mich interessiert, welche argumentativen Möglichkeiten mir auf der Basis welcher Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen, um meine wirtschftlichen Interessen argumentativ sinnvoll und rechtlich fundiert durchzusetzen. Dabei strebe ich nicht in erster Linie eine gerichtliche Auseinerandersetzung an, sondern suche eine plausible und rechtlich stabile Argumentationslinie.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.05.2010 19:58:08
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt mitteilen.

Bemerken möchte ich zunächst, dass eine abschliessende Beurteilung der Frage ohne Kenntnis des genauen Inhaltes der Verträge nicht möglich ist.

Grundsätzlich sind Verträge dann, wenn sie Unklarheiten enthalten oder wenn sich eine Regelungslücke herausstellt, auszulegen und daraufhin zu hinterfragen, was die Parteien letztlich vereinbart gewollt haben und was sie vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bereits den jetzt eingetretenen Fall der längeren Abwicklungsdauer gekannt hätten.

Ferner sind die Umstände anlässlich des Vertrasschlusses natürlich auch zu berücksichtigen. Hier haben alle Beteiligten offenbar über die vertraglichen Beziehungen untereinander gesprochen. Sie haben Ihr Angebot erst abgegeben, nachdem der Vertrag mit dem Softwarehaus verhandelt war, was Ihrem Kunden bekannt war.

Die im Vertrag mit dem Kunden vereinbarte Vergütung basiert also auf dieser ursprünglichen, auch dem Kunden bekannten Zeitkalkulation.

Diese ist Geschäftsgrundlage geworden.

Damit kommen wir zu für Sie wahrscheinlich wichtigsten gesetzlichen Regelung des § 313 BGB:

"Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann."

Das Gesetz normiert also einen Vergleich der aktuellen Situation mit der, die bei Abschluss des Vertrages von den Beteiligten angenommen worden ist.

Wenn sich Ihr Kunde und Sie über die Zeitdauer des Projektes eine falsche Vorstellung gemacht haben, auf der die Vertragsgestaltung, insbesondere die Preisgestaltung beruht, dann weicht der heutige IST-Zustand von dem Zustand ab, den beide Parteien seinerzeit bei Vertragsschluss vorhergesehen haben.

In diesem Fall geht das Gesetz davon aus, dass abgewogen werden muss, welche Risikoverteilung gegeben ist, und ob ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung beiden Parteien noch zumutbar ist oder für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.

Diese gesetzliche Möglichkeit der Anpassung von Verträgen stellt allerdings einen Ausnahmetatbestand als ultima ratio dar, denn im Grundsatz sind Verträge zunächst einmal einzuhalten, wie sie geschlossen worden sind.

Ob in Ihrem konkreten Fall solche Umstände vorliegen, insbesondere zu Ihren Lasten eine derartig massive Benachteiligung eintritt, wenn am Vertrag festgehalten wird, ist Tatfrage und nur im Rahmen einer ausführlichen Beratung zu klären.

Sollte diese Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag festgestellt werden, haben Sie Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages, die hier auf eine Erhöhung des vereinbarten Honorars hinauslaufen würde.


Falls Sie an einer weitergehenden Beratung Interesse haben, stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


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Dienstvertrag - Auslegungsfragen | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-05-05
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