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Frage geschrieben am 03.07.2011 15:09:30

Dienstunfähigkeit

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 886
Ich bin Bundesbeamter auf Lebenszeit und seit über drei Monaten an einer depressiven Störung erkrankt. Laut Prognose meines Arztes ist mit einer Besserung nicht zu rechnen.

Daher stellt sich für mich die Frage, ob der Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand auf dem Urteil des Amtsarztes (als Richtschnur) vornimmt oder ob er bzw. der Amtsarzt die Möglichkeit hat, einen Gutachter zu bestimmen.

Sollte der Dienstherr bzw. der Amtsarzt einen Gutachter benennen dürfen, wäre es dann möglich bzw. sinnvoll, beim zuständigen Verwaltungsgericht oder einer anderen Stelle um Benennung eines anderen Gutachters zu bitten?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 03.07.2011 16:05:37
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Sie werden erstmal ein Rehestandsversetzugnsverfahren bei Ihrem Dienstherrn einleiten müssen . Die Prognose Ihres Arztes ist so, wie Sie das geschildert haben, nicht ausreichend. Gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist derjenige Beamte dienstunfähig, der innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten länger als 3 Monate keinen Dient getan hat und keine Aussicht auf Besserung der Erkrankung bzw. auf Herstellung der vollen Dienstfähigkeit gegeben ist. Von der Versetzung in den Ruhestand ist aber abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Es gibt auch andere Möglichkeiten von der Versetzung abzusehen. Das können Sie in den bereits genannten Vorschrift lesen.

Ihr Dienstherr hat selbstverständlich im Rahmen des Verfahrens das Recht, einen anderen Gutachter zu benennen. Sie haben auch Anspruch auf gutachtliche Anhörung Ihre Hausarztes oder eines weiteren Arztes. Das Gericht kann auch die Einholung eines Obergutachtens anordnen, wenn widersprüchliche Wertungen im Gutachten zur Geltung kommen. Ich habe bereits ein Verfahren zur Feststellung der Berufsunfähigkeit gehabt, bei dem sich 3 Gutachter beteiligt haben. Sinnvoll wäre es gegen eine etwaige Ablehnung der Ruhestandsversetzung vorzugehen, wenn die Gutachter zur widersprüchlichen Ergebnissen kommen, wobei auch die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung beim Dienstherrn untersucht wurde. Unter Umständen kann Ihnen auch eine geringwertige Tätigkeit gem. § 26 Abs. 3 BeamtStG übertragen bzw. auferlegt werden, wenn wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Das sind alles Fragen, die durch den Gutachter beantwortet werden müssen. Erst wenn alle Fragen beantwortet sind, kann man beurteilen, ob es sinnvoll dagegen vorzugehen.

Vor Gericht können Sie um Rechtmäßigkeit eines ablehnenden bzw. teilweise ablehnenden Verwaltungsaktes streiten, wenn Ihre Ruhestandsverstzung nicht gebilligt wird.


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