in unserer Firma stehen für Mitarbeiter im Außendienst normalerweise Firmenfahrzeuge zur Verfügung, leider jedoch nicht genügend, so dass regelmäßig auch mit Privat-PKW gefahren wird.
Aus persönlichen und haftungsrechtlichen Gründen möchte ich bei bestimmten Kollegen und Vorgesetzten aufgrund deren nicht ungefährlichen Fahrstils jedoch nicht als Beifahrer mitfahren.
Frage:
Kann ich dazu gezwungen werden, im Falle von
1.) gemeinsame Fahrt im Firmenfahrzeug
--> vermutlich ja?
2.) gemeinsame Fahrt im Privat-KFZ des Kollegen?
--> das will ich grundsätzlich nicht!
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 15.07.2011 11:40:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 112
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zunächst muss darauf abgestellt werden, ob es bei Ihnen in der Firma eine Vereinbarung oder Vorschriften zur Dienstwagennutzung oder eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag gibt.
Da mir dergleichen nicht bekannt ist, gehe ich davon aus, dass eine konkret fixierte Regelung nicht besteht, sodass hier das Weisungsrecht des Arbeitgebers zum Tragen kommt.
Insoweit zu Ihren Fragen:
Kann ich dazu gezwungen werden, im Falle von
1.) gemeinsame Fahrt im Firmenfahrzeug JA
Ihre Einschätzung ist insoweit zutreffend. Solange keine unabänderbaren bzw. nicht einseitig veränderbaren Bedingungen oder Vereinbarungen zur Dienstwagennutzung vorliegen, kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis (Weisungsrecht) die Nutzungsmodalitäten hinsichtlich der Dienstwagen bestimmen. Insbesondere kann er dann auch bestimmten, dass vorhandene Fahrzeuge während der Dienstzeit auch durch die Arbeitnehmer aus Effizienzgründen gemeinsam genutzt werden. Im Übrigen sind die Nutzer der Dienstwagen während der Arbeitszeit in der Regel auch durch den Arbeitgeber versichert.
Aber die gemeinsame Fahrt erzwingen kann er jedoch nicht. Er muss insoweit auch auf Belange der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen und kann daher nur die Nutzungsmodalitäten bestimmen. Jedoch kann dies bedeuten, sofern Sie aus persönlichen Gründen eine Fahrt ablehnen, dass Sie dann selbst eine Alternative organisieren müssen und auf diesen Mehraufwand hinsichtlich der Kosten hängen bleiben, da der Arbeitgeber ja eine kostengünstigere Alternative zur Verfügung gestellt hat.
2.) gemeinsame Fahrt im Privat-KFZ des Kollegen?
--> das will ich grundsätzlich nicht!
Hier verhält es ich anders. Der Arbeitgeber kann nicht bestimmen, wer wen oder wie in seinem Privatfahrzeug mitnimmt. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gewährt keine Befugnis über das Eigentum, hier das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers, zu bestimmen. Insbesondere kann er keinem Arbeitnehmer vorschreiben, dass er andere Kollegen mit seinem Privatfahrzeug befördert, oder eben Verlangen, dass Arbeitnehmer in einem Privatfahrzeug eines anderen mitfahren. Derartiges ist nicht von der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers erfasst. Im Übrigen ist dies versicherungsrechtlich auch nicht unproblematisch, da nicht bei jedem Fahrer oder Privatfahrzeug eine Insassenversicherung vorgehalten werden muss oder eben vorhanden ist, sodass lediglich nur die Haftpflicht im Zweifel greift. Demzufolge kann ich Ihre Bedenken auch verstehen.
Sofern Sie daher eine Mitfahrt in einem „fremden" Privatfahrzeug berechtigt ablehnen, muss Ihnen aber auch gewiss sein, dass Sie sich dann, je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung zur Außendiensttätigkeit, ggf. selbst um ein Fahrzeug bemühen müssen, sofern keine Dienstfahrzeuge in ausreichender Zahl vorhanden sind.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben einen ersten rechtlichen Überblick in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
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