Frage geschrieben am 09.02.2010 00:45:17
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Dienstreise mit zu hause anfallenden Kosten
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1163Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
mein Brötchengeber schickt mich für eine Ingenieurs ähnliche Tätigkeit gerne in ferne Länder. Die Dienstreisen dauern i.d.R. eine bis 8 Wochen.
Mir entstehen hierbei Kosten zu hause, da ich ein leicht abseits gelegenes Mietshaus bewohne: Als Alleinstehender, muss ich eine Haushaltshilfe einstellen, die Dinge erledigt wie Briefkasten leeren, Schneeräumen, Heizen (ausschliesslich per Holz), Schornsteinfeger Eintritt gewähren, Hofkehren etc.. Einmal kam es sogar vor dass während beruflicher Abwesendheit eingebrochen wurde, also etwas "aufpassen" darf meine Hilfe dabei auch noch.
Da der Arbeitgeber keine weiteren Vergütungen für die Reisen zahlt (oft übernehmen Verpflegung und Unterkunft die Kunden des AG, Flugticket wird gestellt) verdiene ich praktisch weniger, als wenn ich nicht das Risiko und die Entbehrungen längerer Dienstreisen eingehen würde (wozu ich aber vertraglich verpflichtet bin).
Nun die Frage:
Muss mein Arbeitgeber die Kosten für eine solche Hilfskraft bzw. ähnliche Kosten die zu hause durch die Dienstreise entstehen erstatten? (Falls von Bedeutung: Metall-/Maschinenbau, Tarifrecht Bayern)
Vielen Dank im Voraus!
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Antwort geschrieben am 09.02.2010 01:15:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 547
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Ich muss Sie insoweit leider enttäuschen. Grundsätzlich erstattungsfähig und bis zu einer gewissen Dauer (in Deutschland bis maximal 3 Monate) steuerlich zu berücksichtigen sind nur sog. Reisekosten.
Reisekosten in diesem Sinne sind Aufwendungen, die bei beruflich oder betrieblich bedingten Reisen anfallen.
Es sind also Kosten, die zusätzlich zu den normalen Lebenshaltungskosten anfallen. In Ihrem Fall geht es aber um die Frage, ob diese normalen Lebenshaltungskosten vom Arbeitgeber zu tragen sind. Hierzu wird auch die Haushaltshilfe gezählt.
Grundsätzlich sind von dem Begriff der Reisekosten lediglich die anfallenden Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten erfasst.
Dies ist leider nicht der Fall, so dass Sie diese Kosten grundsätzlich von Ihrem Gehalt bestreiten müssen, es sei denn es gibt eine abweichende vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.
Zwar haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber (auch nach tarifvertraglichen Bestimmungen, die Sie ja angesprochen haben , leider nicht) keinen Anspruch auf Tragung dieser Kosten, jedoch können Sie diese Kosten unter Umständen zumindest in steuerlicher Hinsicht in Ansatz bringen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagmorgen!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774
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