MFG
Jens Lampe
Antwort geschrieben am 02.02.2011 14:40:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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Sehr geehrte Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Eine direkte Vorschriften über die Bekanntgabe von Dienstplänen gibt es nicht.
Schichtpläne sollen das Ergebnis eines die Interessen aller Beteiligten abwägenden Vorgengs sein.
Teilweise gibt es entsprechende Vorschriften in Manteltarifverträgen.
In der Regel beträgt die Mindesankündigungszeit eines Dienstplanes eine Woche.
Hier müssten Sie in die für Sie geltenden Tarifbestimmungen schauen.
Im Übrigen sind bei der Gestaltung des Dienstplanes auch die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu beachten, wenn dieses in Ihrem Betrieb Anwendung findet.
Danach hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Dienstpläne.
Dieses umfasst die Lage der Arbeitszeit. Nicht vom Mitbestimmungsrecht umfasst ist die Zuweisung von in der Schicht zu verrichtenden Tätigkeiten.
In jedem Fall aber besteht ein Mitbestimmungsrecht bzgl. der zeitlichen Lage der Arbeitszeit sowie auch bzgl der näheren Ausgestaltung des jeweiligen Schichtsystems im Detail.
___
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Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
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mail: drewelow@mv-recht.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2011 15:08:58
also bei uns wird es so geregelt das es keinen gültigen dienstplan gibt und das man wenn man arbeiten muss 1-3 tage vorher angerufen wird. ist das denn zulässig??
also bei uns wird es so geregelt das es keinen gültigen dienstplan gibt und das man wenn man arbeiten muss 1-3 tage vorher angerufen wird. ist das denn zulässig??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2011 15:36:27
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt (wie in der Juristerei so oft) immer darauf an: Die Abwägung findet in Ihnem Fall zwischen dem Interese der Arbeitnehmer an Planungssicherheit (und dem Bedürfnis die Arbeitszeiten mit der familiären Planung in EInklang zu bringen) und dem Interesse des Arbeitgeber, möglichst kurzfristig auf das aktuelle Arbeitsaufkommen zu reagieren, statt.
Gerade im Krankenhaus kann es dabei vereinzelt zu einem temporären Mehrbedarf kommen. Oder aber es muss schnell auf den Ausfall eines Kollegen reagiert werden.
Allerdings besitzt ein erfahrener Arbeitgeber Kenntnisse über den Bedarf an Arbeitskräften, der es ihm ermöglichen sollte, eine ausgewogene Dienseinteilung für alle vorzunehmen. So kann es mit Sicherheit einmal vorkommen, dass ein Arbeitnehmer für einen anderen kurzfristig eingesetzt werden muss.
Sollte es einen Dauerzustand darstellen, dass Diensteinteilungen 1-3 Tage vorher mitgeteilt werden, so kann dies keine sachgerechte Interessenabwägung darstellen.
Die Einteilung der Schichten ist grundsätzlich eine Auswirkung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers.
Den Arbeitgeber trifft jedoch auch eine gewisse Schutzpflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern, die es ihm vorschreibt, das Interesse der Mitarbeiter an Planungssicherheit zu wahren.
Mit anderen Worten: eine Schichtplanung, die auf Dauer jeweils erst 1 - 3 Tage vorher bekannt gegeben wird, ist unzulässig.
Mit freundlichen grüßen
RA Drewelow
www.mv-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt (wie in der Juristerei so oft) immer darauf an: Die Abwägung findet in Ihnem Fall zwischen dem Interese der Arbeitnehmer an Planungssicherheit (und dem Bedürfnis die Arbeitszeiten mit der familiären Planung in EInklang zu bringen) und dem Interesse des Arbeitgeber, möglichst kurzfristig auf das aktuelle Arbeitsaufkommen zu reagieren, statt.
Gerade im Krankenhaus kann es dabei vereinzelt zu einem temporären Mehrbedarf kommen. Oder aber es muss schnell auf den Ausfall eines Kollegen reagiert werden.
Allerdings besitzt ein erfahrener Arbeitgeber Kenntnisse über den Bedarf an Arbeitskräften, der es ihm ermöglichen sollte, eine ausgewogene Dienseinteilung für alle vorzunehmen. So kann es mit Sicherheit einmal vorkommen, dass ein Arbeitnehmer für einen anderen kurzfristig eingesetzt werden muss.
Sollte es einen Dauerzustand darstellen, dass Diensteinteilungen 1-3 Tage vorher mitgeteilt werden, so kann dies keine sachgerechte Interessenabwägung darstellen.
Die Einteilung der Schichten ist grundsätzlich eine Auswirkung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers.
Den Arbeitgeber trifft jedoch auch eine gewisse Schutzpflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern, die es ihm vorschreibt, das Interesse der Mitarbeiter an Planungssicherheit zu wahren.
Mit anderen Worten: eine Schichtplanung, die auf Dauer jeweils erst 1 - 3 Tage vorher bekannt gegeben wird, ist unzulässig.
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