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Frage geschrieben am 31.07.2009 20:21:33

Dienstkleidung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1869
Folgende Forderung wurde an einen Teil der Arbeitnehmerinnen eines familiengeführten bayerischen Hotelbetriebes gestellt:

Auf Grund der Neuausrichtung des Betriebes wird angeweisen, dass die Damen der Abteilungen Service und Rezeption grundsätzlich Dirndl tragen müssen. Farbe: schwarzes Dirndl + Schürze nach Wahl.

Umsetzung innerhalb von 14 Tagen.

Tragen die Arbeitnehmerinnen in vollem Umfang die Kosten der Beschaffung. (Dirndl, Blusen, Schürze, Schuhe usw.)?


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Diese Antwort ist vom 31.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.07.2009 21:14:03
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Naser Mansour
Ollenhauer Str. 69, 13403 Berlin, Tel: 030/76237743, Fax: 030/41763889
Urheberrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass der nachfolgende Beitrag allein auf Ihren Schilderungen beruht. Das Fehlen einer noch so kleinen Sachverhaltsinformation kann zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung führen.

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Eine Erstattungsregelung für Arbeitskleidung könnte sich unmittelbar aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben oder etwaigen Betriebsvereinbarungen. Insoweit rate ich Ihnen schauen Sie in Ihrem Vertrag nach, ob es eine entsprechende Regelung gibt.

Sollten Sie dort keine entsprechende Regelung finden sieht die Rechtslage wie folgt aus:

In dem von Ihnen beschriebenen Fall wird der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Kleidungskosten haben.
Nach der Rechtsprechung sind Kleidungsanweisungen gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen nach außen vertritt, also Kundenkontakte unterhält. Dies ist bei Ihnen in einem Hotelbetrieb zutreffend.

In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber eine Kleidung verlangen, die der Art der Tätigkeit, den allgemeinen Erwartungen der Kunden an das Auftreten von Mitarbeitern dieses Unternehmens und dem Niveau der angebotenen Leistungen angemessen ist (so laut Bundesarbeitsgericht).

Eine Erstattungspflicht für die Kosten der Dienstkleidung durch den Arbeitgeber besteht nur, wenn aus hygienischen Gründen oder wegen der am Arbeitsplatz drohenden Gefahren der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen hat und der Arbeitnehmer sich diese Kleidung selbst beschafft hat.
Dies ist nach Ihren Schilderungen allerdings nicht der Fall! In Ihrem Fall dient die Kleidung weder der Gesundheit noch dem Schutze vor anderen Gefahren.

Daher könne Sie als Arbeitnehmerin grundsätzlich keine Erstattung der Kosten verlangen.

Die einzige Möglichkeit, die ich sehe um einen Anspruch auf Erstattung herzuleiten ist –wie bereits oben geschildert- eine entsprechende Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag.

Trotz der für Sie wahrscheinlich nicht sehr positiven Nachricht, hoffe ich dennoch Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichem Gruß.

Rechtsanwalt Mansour

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