24.10.2011 | 15:03
Antwort
von
Rechtsanwalt Frank M. Peter
3 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Die Dienstaufsichtsbeschwerde wäre in dem Fall ihres Freundes der richtige Weg.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann.
Sie ist formlos an den Vorgesetzten des Amtsträgers oder gleich an die Dienstaufsichtsbehörde zu richten.
Ihr Freund müsste die gesamten Vorfälle zu Papier bringen und diesen dann an die Dienststellenleitung der Polizeidienststelle zu senden. Hier empfiehlt sich das Schreiben per Einschreiben zu versenden.
Ihrem Freund steht es auch frei das gesamte Geschehen ebenso schriftlich und formlos an die Staatsanwaltschaft zu senden und Strafantrag zu stellen.
Die Formulierung könnte wie folgt lauten:
"Ich stelle Strafantrag gegen den oder die strafrechtlich Verantwortlichen hinsichtlich aller infrage kommender Tatbestände"
Nach der Kenntnisnahme wird die Dienststellenleitung sowie die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ermitteln und rechtlich werten.
Ein Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt werden.
Ihr Freund sollte in jedem Fall etwaige mögliche Zeugen in den Schreiben benennen.
Das Hauptproblem ist in solchen Fällen zumeist, dass die Vorwürfe bewiesen werden müssen, zumindest so glaubhaft wie möglich vorgetragen.
Ob der Polizist die Aussage wirklich getätigt, sich nur geirrt hatte oder tatsächlich den einen Vorfall Ihres Freundes in der Vergangenheit mit der Wertung betitelte „kein unbeschriebenes Blatt" ist nicht einfach zu sagen.
Gemäß des
§ 187 StGB müsste der Polizist unter anderem wider besserem Wissens in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet haben.
Ob nun ein einmaliger Vorfall die Behauptung zulässt, dass man kein unbeschriebenes Blatt mehr ist, ist wohl eher eine Auslegungssache und es dürfte problematisch sein darin eine vorsätzlich begangene Verleumdung des Polizisten zu sehen.
Hinsichtlich der Fahrzeugkontrolle ist es ebenso fraglich, ob darin wirklich reine Willkür zu sehen war.
Zumindest wird der ausreichende Beweis, dass dem so war, schwer zu führen sein.
Um eine Verkehrskontrolle durchzuführen braucht die Polizei einen Anfangsverdacht. Dieser ist zum Beispiel gegeben, indem der Verkehrsteilnehmer auffällig und nicht verkehrsregelkonform fährt.
Im Endeffekt wird die Aussage der zwei Polizisten Ihrer Aussage gegenüberstehen.
Dennoch haben auch Sie das Recht auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Leider haben Sie keine Zeugen und sollten die Polizeibeamten tatsächlich gesehen haben das Sie nicht geblinkt haben und dies auch übereinstimmend bezeugen, dürften die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall hinsichtlich einer Dienstaufsichtsbeschwerde gering sein.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Frank M. Peter
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
24.10.2011 | 15:22
Vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte gestatten Sie mir eine Nachfrage zu:
"Ob der Polizist die Aussage wirklich getätigt, sich nur geirrt hatte oder tatsächlich den einen Vorfall Ihres Freundes in der Vergangenheit mit der Wertung betitelte „kein unbeschriebenes Blatt" ist nicht einfach zu sagen."
Erst als der Anzeigenerstatter behauptete Ihm wäre Gewalt angedroht worden kam es zu der Aussage "ist kein unbeschriebenes Blatt" (nach dem Motto das wundert mich nicht, dass der Ihnen gedroht hat). Sodass der Anzeigenerstatter dies natuerlich auf den Tatbeständ der Körperverletzung bezog und dann auch herumposaunte. Es gab aber nie derartige Vorwürfe gegen meinen Freund.
Ist denn ein Polizist bei der Aufnahme einer Anzeige, überhaupt berechtigt irgendwelche Informationen/Erfahrungen über/mit den/dem Beschuldigten weiterzugeben/Andeutungen dieser Art zu machen?
Vielen Dank nochmals.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.10.2011 | 15:43
Wie folgt möchte ich Ihre Nachfrage beantworten,
die Polizei unterliegt wie manch andere Berufsgruppen einer Verschwiegenheitspflicht
(Dienstverschwiegenheitspflicht).
Nur Ausnahmsweise kann diese ausgesetzt werden.
Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein.
Ein Verstoß gegen die Dienstverschwiegenheit kann zum einen Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen sowie eine Strafbarkeit des Vertoßes gemäß § 203 StGB begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Frank M. Peter
Rechtsanwalt