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Diebstahlverdacht


05.12.2011 11:26 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Ich war bei meinen Chef der mir folgenes vorwirft .
Ich bin Revierfahrer und muss verschiedene Kunden besuchen .
Bei einen Kunden liegen bei Kopnferenzen und Sitzungen Kekse und Kaffee aus .
Nach den Sitzungen werden die Kekse weggeworfen .
Mein Chef legte mir Fotos vor wo Kekse zu sehen sind ,einmal voller Tellen und Foto mit weniger Keksen und sagte das könne nur ich gewesen sein .
Ich habe alles abgestritten .
Er meinte er fährt heute zu den Kunden weil mann
Videoaufnahmen gemacht habe und wenn mann dort
was sieht werde ich Fristlos gekündigt.
Meine Frage :Dürfen von mir Videoaufnahmen gemacht werden denn ich habe von einen neuen Datenschutzgesetz gehört wonach heimliche Aufnahmen grundsätzlich verboten worden sind.
Wie wertet sowas ein Gericht und was empfehlen Sie mir bei einer Fristlosen Kündigung ?
05.12.2011 | 12:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Leider lässt sich nicht pauschal beurteilen, ob die Videoüberwachung zulässig war oder nicht. Es kommt dabei u.a. auf die Art und Weise, die Dauer der Überwachung und den Umstand an, ob die Räume öffentlich oder nichtöffentlich waren. Insgesamt sind die Rechte des Überwachenden den Rechten der überwachten Personen gegenüber zu stellen. Eine Abwägung muss unter Kenntnis aller Umstände im Einzelfall erfolgen.

Sie sollten sich jedoch in jedem Fall vorsorglich darauf berufen, dass die Aufnahmen nicht zulässig und nicht vor Gericht verwertbar sind. Ich empfehle auch unter dem Eindruck etwaiger Aufnahmen keine Erklärungen abzugeben, die ggf. dann negativ gewertet werden können.

Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten müssen Sie binnen einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die fristlose Kündigung als wirksam.

Selbst wenn Ihnen der unberechtigte Verzehr von Keksen nachgewiesen würde, rechtfertigt noch nicht jeder Diebstahl einer geringwertigen Sache eine fristlose Kündigung. Das BAG hat in der jüngsten Vergangenheit eine Wertgrenze für derartige Bagatelldelikte abgelehnt und festgestellt, dass im jeweiligen Einzelfall über die Umstände der Kündigung zu entscheiden istBundesarbeitsgericht im Juni 2010; BAG, Urteil vom 10.6.2010 Az: 2 AZR 5341/09.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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58256 Ennepetal

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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