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Hallo!
Ich bin 19 alt und hatte am Freitag den letzten Schultag in der Berufsschule. Dementsprechend haben meine Kollegen und ich am Tag davor gefeiert, sodass ich zu Unterrichtsbeginn ordentlich Restalkohol hatte.
Während den ersten beiden Unterrichtsstunden haben wir weiter Alkohol getrunken, da kein Lehrer da war und deswegen dies niemand merkte. Die Klasse ist dann in die Stadt gelaufen um im Kino einen Film anzuschauen. Während des Film und auf dem Weg dahin, haben wir ebenfalls wieder Alkohol getrunken. Da ich den Film schon kannte und da ich zu der Zeit erheblich alkoholisiert war, wurde mir schnell langweilig, sodass ich mit einen Kollegen den Kinosaal verlies, mit der Absicht Popkorn zu kaufen.
Während mein Kollege auf der Toilette war, bin ich zur Theke. Da keiner vom Kino da war, der mir etwas verkaufen konnte, bin ich selbst hinter die Theke und habe 2 Portionen Cips sowie einen Trinkbecher voller Popkorn genommen. Mit der Absicht noch mehr zu holen, habe ich die drei Sachen auf der Treppe zwischengelagert. Als ich zu Theke zurückkehrte war bereits der Security-Mann und eine Art Putzfrau da. Ich habe meinen Ausweis abgegeben und bin zurück in den Film. Als der Film aus war, war bereits die Polizei dort und während die anderen Schüler wieder zur Schule liefen, bin ich mir aufs Revier und habe einen Alkoholtest gemacht (2,2 Promille).
Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde ich abgeholt und bin nach Hause. Durften die Polizisten die Fingerabdrücke machen, obwohl ich stark alkoholisiert war?
Ich bin vorbelastet, weil ich etwa vor einem Jahr Unfallflucht begangen habe und dafür Geldstrafe von 450 Euro und Führerscheinentzug.
Ich möchte wissen was auf mich zukommt, bzw mit welchen Strafen ich rechnen muss.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.07.2008 20:13:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
An der Steige 9, 91233 Neunkirchen am Sand, Tel: 09153 / 9229590, Fax: 09153 / 9229591
Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Schadensersatzrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 42
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die erkennungsdienstliche Behandlung (Abnahme von Fingerabdrücken)durfte nach Ihrer Schilderung durchgeführt werden . Die Alkoholisierung spielt insoweit keine Rolle.
Die Wegnahme der Chips und des Popcorns stellt einen Diebstahl dar und zwar einen Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB. Diese Straftat wird nur auf Antrag hin verfolgt, d.h. der Geschädigte muß innerhalb einer Frist von 3 Monaten Strafantrag erstatten. Davon, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist grundsätzlich auszugehen. Ein Strafantrag kann aber auch wieder zurückgenommen werden! Insoweit wäre es in Ihrem Fall durchaus sinnvoll sich bei dem Geschädigten persönlich zu entschuldigen. (Bitte vorher unbedingt abklären, ob Sie Hausverbot im Kino haben - nicht, dass Sie hier eine neue Straftat begehen, wenn Sie die Räume wieder betreten).
Zwar kann ein Diebstahl geringwertiger Sachen auch bei sog. besonderem öffentlichen Interesse durch die Staatsanwaltschaft ohne Strafantrag verfolgt werden. Dies passiert jedoch nur selten, wenn der Geschädigte kein Interesse mehr hat.
Diebstahl selbst ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht (nach Erwachsenenstrafrecht).
Aufgrund Ihres Alters (Heranwachsender, da zwischen 18 und 21) muß der Richter (wenn es soweit kommen sollte) entscheiden, ob bei Ihnen Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.
Aufgrund der Schilderung des Vorfalls ist nicht ausgeschlossen, dass Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
Bei Jugendstrafrecht hätten Sie wahrscheinlich mit der Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden zu rechnen - bei Erwachsenenstrafrecht allenfalls mit einer Geldstrafe. Wahrscheinlicher ist bei Erwachsenenstrafrecht eine Einstellung nach § 153a StPO wegen Geringfügigkeit gegen Auflage (Zahlung an eine gemeinnützige Organisation). Eine Einstellung ohne Auflage ist wegen der Vorverurteilung eher unwahrscheinlich.
Sie schreiben nicht, ob und welche Angaben Sie gegenüber der Polizei hinsichtlich Ihres Alkoholgenusses gemacht haben. Dies ist insofern wichtig, als eine Berechnung Ihres Blutalkoholwertes erst anhand dieser Daten wirklich möglich ist. Da der Vorfall erst gestern (wenn ich die Daten richtig verstanden habe) passiert ist, gehe ich davon aus, dass der angegebene Alkoholwert auf einer Atemalkoholmessung beruhte. Wichtig zu wissen für die rechtliche Bewertung wäre, ob eine Blutprobe genommen wurde.
Sofern Sie hier weitere Ausführungen wünschen, benötige ich weitere Angaben. Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion oder nehmen Sie mit mir direkt Kontakt auf.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
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