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Frage geschrieben am 16.10.2010 13:10:39

Diebstahl in einer GBR

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1187
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Diebstahl.
Guten Tag

Mein Geschäftspartner und ich sind in einer GBR. Immer wieder kommt es vor das Ware im Lager fehlt, und das im grossen Umfang.
Wie sich herausgestellt hat, hat mein Partner Ware auf Rechnung im
Bar Verkauf an der Theke verkauft. ( Das ist in mehreren Fällen anhand Rechnungen von Kunden die Artikel umtauschen wollten, nachzuweisen) Diese Rechnungen wurden von Ihm nachträglich aus dem Warenwirtschaftsprogramm gelöscht. Desweiteren wurde Ware an Kunden versendet ohne eine Rechnung zu schreiben. (Versandbelege sind vorhanden und einsehbar.)

Nun meine Frage: Welche rechtliche Möglichkeiten habe ich nun um dagegen vorzugehen, und mit welchen Folgen hat die GBR zu rechen, wenn die Fehlmengen bei einer Buchprüfung vom Finanzamt auffallen.

Für eine ausführliche Antwort wäre ich dankbar.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Ihr Mitgesellschafter könnte sich hier wegen Betruges bzw. Untreue strafbar gemacht haben.

Derartige strafbare Handlungen stellen Pflichtverletzungen dar, die Sie berechtigen die GbR fristlos zu kündigen.

Die GbR kann die Rückgabe der Ware von den jeweiligen Warenempfängern beanspruchen.
Anspruchsgrundlage wäre hier §§ 812, 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266 StGB.

Diese Ansprüche können Sie im eigenen Namen geltend machen. Es muss aber beantragt werden, die Rückgabe der Ware an die GbR zu leisten.
Da mit der Rückabwicklung der von Ihrem Partner durchgeführten Rechtsgeschäfte Schadensersatzansprüche der Empfänger verbunden sind, hat die GbR auch Schadensersatzansprüche gegen den Mitgesellschafter.

Da in der Sache Eile geboten ist, sollten Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung der Interessen der GbR beauftragen.

In steuerrechtlicher Hinsicht kann es selbstredend zu Nachzahlungen kommen.
Die Einzelheiten müssten durch einen Steuerberater geklärt werden. Gleiches gilt für eine Selbstanzeige der GbR beim Finanzamt.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




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