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Frage geschrieben am 04.03.2010 13:24:02

Diebstahl einschlägig vorbestraft

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1818
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema Diebstahl.
Sehr geehrte RA ,ich erbitte Hilfe ich befinde mich in einer schwierigen Lage.
Ich habe oder befinde mich seit 2008 in Bewährung bis 2011,ich habe meine Bewährung aufs Spiel gesetzt 1 Diebstahl ist im Streß passiert ohne böse Absicht,wäre von der Staaatsanwaltsaschaft wegen 2,90€ eingestellt worden ,der 2 ,Diebstahl da komme ich nicht raus es ist ein forensisches Gutachetn gemacht worden was mir bescheinigt Schulfähig 100%
Die alte Bewährung besagt bei Verstoß 5 oder 8 Monate Gefängnis,da ich indessen Mutter von vielen Kindern bin habe ich nun Angst was passiert im schlimmsten Fall was im besten.


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Diese Antwort ist vom 4.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.03.2010 14:27:09
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Ihrer Fragestellung entnehme ich, daß Ihnen bewußt ist, daß eine halbwegs seriöse Prognose der zu erwartenden Strafe ohne vorherige Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und das gegen Sie bereits ergangene Urteil nicht abgegeben werden kann.
Im besten Fall käme es zu einer Einstellung des Verfahrens. Eine solche würde allerdings das Einverständnis von Staatsanwaltschaft und Gericht voraussetzen. Da die Staatsanwaltschaft bereits eine Einstellung im Ermittlungsverfahren ablehnte, ist eine Zustimmung in der Hauptverhandlung eher nicht zu erwarten. Der zweitbeste Ausgang des Verfahrens wäre die Verhängung einer Geldstrafe. Wäre der Staatsanwalt hiermit einverstanden, so hätten Sie gute Chancen, daß Ihre laufende Bewährung nicht widerrufen wird.
Im schlimmsten Fall werden Sie zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Nach Widerruf der laufenden Bewährung wären beide Strafen zu verbüßen.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



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