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Guten Tag!
Sehr geehrten Damen und Herren,
Ich brauche sowohl eine Beratung als auch beim folgendem ein Rat.
Über Justiz NRW-Online habe ich die Staatanwaltschaft über den Diebstahl meines hochwertigen Fahrrades mitgeteilt.Dasselbe Fahrrad kostet momentan ca. 750€.Ich versuchte darauf hinweisen, dass mein gestohlenes Fahrrad im Kellerraum abgestellt war. Der Zugang zur Tür des Kellerraums ist über entweder
die Haustür oder die Kellertür zu Tiefgarage möglich. Der Kellerraum ist mit einer Panzertür ausgestattet, wobei das Fahrrad mit einem speziellen Fahrsperranlage abgeschlossen war. Die Diebstahl konnte möglicherweise nur ein Besitzer von bestimmten Schlüsseln durchzuführen.
Weil die Staatsanwaltschaft von mir angefordert hat, einen möglichen Verdächtigen oder eine verantwortliche dafür Person zu nennen, nannte ich den Vermieter bzw. Abteilungsleiter der Wohnungsgesellschaft.
Diese Person wurde mehrfach mit meinen Schreiben und auch mit Schreiben von Mieterschutzverein gewarnt, dass die Nutzung die Kellertreppe als Durchgang
von der Tiefgarage zu der Haustür nicht akzeptabel ist. Es gibt nämlich andere separate Ein/Ausgänge, um die fremden Personen bzw. Nutzer von Tiefgarage vorbei ans Haus zu leiten.
Dies wurde vom Vermieter ignoriert geblieben, sodass außer Mietbewohnern andere Personen die Schlüssel gehabt haben. Wie viel es genau war, ist unbekannt. Der Schlüssel passte zu Haustür, Kellertür und Tür zu Tiefgarage. Er war universal.
Die unkontrollierte Vergabe der Schlüssel den fremden Personen durch meinen Vermieter führte dazu, dass es fast keine Existenz bzw. kein Sinn von Schlossen gab, wie ich jetzt feststelle.
Mein Fahrrad in einem anderen Ort abzustellen, konnte ich nicht.
Ich mache persönlich den Vermieter für das Geschehen verantwortlich.
Wenn es nur 12 Bewohner(die genaue Zahl von Bewohnern) diesen Schlüsseln gehabt hätte,
würde es zur Diebstahl nie kommen.
Ja, es war nicht eingebrochen. Die Tür zum Kellerraum war intakt. Dies kann man vielleicht über das Zylinderschloss behaupten.
Die Hauseingangstüre gehören wie andere Türe in diesem Haus zum Mietobjekt.
Der Vermieter verletzt hier eine Nebenpflicht, eine Sicherheit zu schaffen und zu kontrollieren.
Hätte er regelmäßig die Inhaber von Schlüsseln kontrolliert oder Schlosszylinder gewechselt,
würde es nichts passieren.
Die Staatsanwalt Aachen hat das Verfahren eingestellt. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft Köln nach meiner Beschwerde gemacht, indem sie zurückgewiesen war.
Es sieht so aus, dass der Diebstahl nicht strafbar ist?! Ist es so?
Antwort geschrieben am 17.01.2011 17:50:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der Diebstahl des Fahrrades ist strafbar gemäß § 242 Strafgesetzbuch. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren jedoch eingestellt. Ich gehe davon aus, dass kein Täter ermittelt werden konnte. Wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren betreibt und nach einiger Zeit noch keinen Verdächtigen ermitteln kann, stellt sie das Ermittlungsverfahren in der Regel ein. In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft wird der Grund für die Einstellung benannt sein. Ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Ihnen mitgeteilt hat, dass kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte.
Trotzdem ist der Diebstahl des Fahrrads strafbar. Es wird nur deshalb nicht zu einer Verurteilung kommen, weil kein Täter ermittelt werden konnte.
Der Vermieter / die Hausverwaltung hat sich jedoch nicht strafbar gemacht, da Ihr Vermieter selbst das Fahrrad nicht gestohlen hat. Alleine die Tatsache, dass er die Schlüssel unkontrolliert verteilt hat, reicht für eine Bestrafung nach § 242 Strafgesetzbuch nicht aus - er hat Ihnen das Fahrrad nicht weggenommen.
Für Sie ist jetzt entscheidend, was Sie noch tun können. Gegebenenfalls können Sie zivilrechtlich gegen den Vermieter / die Hausverwaltung vorgehen und einen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Sicherung des Hauses geltend machen. Dies hat jedoch nichts mit dem Strafverfahren zu tun, das nun eingestellt wurde.
Ich denke aber, dass es schwierig sein dürfte, selbst einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, wenn Sie der Ansicht sind, dass das Haus / der Keller nur unzureichend gesichert ist und deshalb Ihr Fahrrad abhanden gekommen ist.
Alternativ sollten Sie den Mieterbund kontaktieren. Auch dort wird man Ihnen, sofern Sie Mitglied sind, weiterhelfen.
Für eine Vertretung in dieser Angelegenheit steht Ihnen meine Kanzlei ebenfalls gerne zur Verfügung. In diesem Fall kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sind, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Eine Rechtsberatung durch einen Berufskollegen vor Ort kann und will durch diese Plattform nicht ersetzt werden.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
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