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Diebstahl aus unverschlossener Garage


17.02.2011 13:18 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Problematik: Ich habe an einen Mieter eine Garage vermietet. Das Schloss der Garage ist defekt. Der Mieter hat dies meinen Hausmeister vor über einem Jahr mitgeteilt dieser hat diese Angaben weder an mich weitergeleitet noch behoben, außerdem ist er mittlerweile nicht mehr für mich tätig. Nun ist diesem Mieter aus der Garage ein Fahrrad und Lebensmittel aus der in der Garage befindlichen Eistruhe gestohlen worden.

Meine Frage: Wer haftet ?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Garage
17.02.2011 | 13:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Hier sind zwei Stufen der Haftung zu unterscheiden:

Gegenüber dem Mieter der Garage haften Sie als Vermieter zumindest dann, wenn der Mieter nachwiesen kann, dass er Sie bzw. den von Ihnen beauftragten Hausmeister informiert hat.

Unter Umständen kommt hier allerdings ein Mitverschulden des Mieters in Betracht, sofern er das defekte Schloss nur einmal gemeldet hat und danach mehr als ein Jahr lang nichts unternommen hat.

In welchem Umfang der Mieter ein Mitverschulden an dem Diebstahl trifft, ist schwierig zu beantworten und müsste im Streitfall gerichtlich geklärt werden.

Ich würde anhand Ihrer Schilderung von einer Mithaftung von 20 – 50 % ausgehen.

Gegenüber Ihrem ehemaligen Hausmeister (ich gehe hier davon aus, dass dieser bei Ihnen als Arbeitnehmer angestellt war) haben Sie einen Haftungsanspruch nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung.

Im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung haftet ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber lediglich für „normale" und grobe Fahrlässigkeit – und natürlich auch für vorsätzliches (absichtliches) Verhalten.

Nach Ihrer Schilderung würde ich hier von grober Fahrlässigkeit ausgehen, so dass der Hausmeister Ihnen den gesamten Schaden, den Sie ausgleichen müssen erstatten müsste.

Sollte der Hausmeister als selbständiger auf Honorarbasis für Sie Tätig gewesen sein, so gilt grundsätzlich das Gleiche, mit dem Unterschied, dass er auch schon bei leichterer Fahrlässigkeit voll haften würde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

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