19.02.2008 | 18:51
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Euler
66 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da P2 würde bei einer Wegnahme der in der Wohnung befindlichen Sachen fremden Gewahrsam brechen.
Wenn dies in der Absicht geschieht, sich die nicht in Ihrem Alleineigentum stehenden Sachen rechtswidrig zuzueignen, so ist der Tatbestand des Diebstahls (
§ 242 StGB) erfüllt.
Die für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht ist immer dann gegeben, wenn der Täter den wahren Berechtigten dauerhaft aus dessen Eigentümerposition verdrängen und sich selbst oder einen Dritten jedenfalls vorübergehend an seine Stelle setzen will.
Eine bloße Gebrauchsanmaßung wäre aber dagegen grundsätzlich nicht strafbar. Unter Gebrauchsanmaßung ist eine Wegnahme zum vorübergehenden Gebrauch mit Rückgabeabsicht zu verstehen, bzw. eine Wegnahme ohne Zueignungsabsicht. Eine Ausnahme besteht allerdings bei Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern, deren unbefugter Gebrauch nach
§ 248b StGB strafbar ist.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung (Gütertrennung und Ausschluss der Zugewinngemeinschaft) kann ich auch keinen Anspruch Ihrerseits auf die Gegenstände erkennen, die im Alleineigentum und Gewahrsam von P1 stehen, so dass die Wegnahme auch rechtswidrig wäre.
Partner 2 würde bei einer Entfernung der Gegenstände aus der Wohnung mit Zueignungsabsicht demnach mindestens einen einfachen Diebstahl begehen, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Aus anwaltlicher Sicht ist von einem eventuell geplanten Vorhaben deshalb abzuraten.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Michael Euler
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Nachfrage vom Fragesteller
21.02.2008 | 22:51
Die während meiner viertätigen Abwesenheit heimlich abtransportierten Gegenstände (Einrichtung u. Hausrat) haben einen Wiederbeschaffungswert von ca. € 3.000,--. Fällt dies noch unter "einfachen" Diebstahl ?
Danke.
Ergänzung vom Anwalt
22.02.2008 | 08:27
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wird wahrscheinlich nur der Grundtatbestand des
§ 242 StGB vorliegen. Die §§
243,
244 StGB könnten allerdings verwirklicht sein, wenn ein sog. besonders schwerer Fall des Diebstahls oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl vorliegt. Leider machen Sie keine Angaben darüber, wie Ihre Partnerin in die Wohnung gelangen konnte.
Gelangte Sie über einen ihr gehörigen Schlüssel dort hinein und war sie befugt, sich damit in die Wohnung zu begeben, dann wird lediglich ein "einfacher Diebstahl" vorliegen. Der Wert der Wohnungsgegenstände wird im Rahmen des Straftatbestandes des
§ 242 StGB aber bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund des
§ 247 StGB möglicherweise die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Ob dies der Fall ist, bedürfte jedoch auch wieder einer eingehenderen Erörterung. Wenn Sie Strafanzeige erstatten, dann sollten Sie darauf achten, auch vorsorglich einen "Strafantrag" zu stellen.
Da Sie vermutlich die Gegenstände von Ihrer Partnerin zurückerhalten möchten, empfiehlt es sich allerdings zunächst keine Strafanzeige oder Strafantrag zu stellen und die Möglichkeit hierzu als Druckmittel zu verwenden, damit die entwendeten Einrichtungsgegenstände wieder an Sie herausgegeben werden. Sollte dieser Versuch vergeblich sein, können Sie Ihre Partnerin immer noch anzeigen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt