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Diebstahl Schadenersatz - PKW Alarmanlage löst nach Reparatur nicht aus


02.06.2012 07:09 |
Preis: 35,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Hesse


| in unter 2 Stunden

Ich besitze einen PKW mit vom Werk eingebauter Alarmanlage (Bewegungssensor und Innenraumüberwachung). Bei der letzten Inspektion wies ich darauf hin, dass es zu Fehlalarmen kommen würde. Auto hupt und blinkt und Alarmanlage löst unmotiviert aus.
Nach der Inspektion wurde mir der PKW zurück gegeben, mit dem Hinweis das alles in Ordnung sein und kein Fehler festgestellt werden konnte.

Tags darauf wurde während eines Spazierganges die Seitenscheibe meines PKW´s eingeschlagen und ein Handy samt Ladeschale und ein Rucksack mit Geldbörse, diverse Papiere und Hausschlüssel gestohlen. Normalerweise hupt der PKW eine Zeit lang wenn jemand in den Innenraum eindringt, und die Warnblinker leuchten auf. Das Hupen hört nach gewisser Zeit auf, das Blinken geht weiter. Als wir am Wagen ankamen blinkte dieser jedoch nicht, woraus ich schliesse, dass die Alarmanlage nicht ausgelöst hat.

Der PKW stand auf einem öffentlichen Parkplatz an einem Park, und meine Frau und ich waren ca. eine Dreiviertel Stunde spazieren. Wir haben den Einbruch der Haftpflicht gemeldet, sind zur Polizei und haben eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Der Schade wurde bereits durch das selbe Autohaus, was die Inspektion durchgeführt hat repariert. Dort habe ich nachgefragt, wegen der Alarmanlage und mir wurde gesagt, ich solle doch mal am kommenden Montag wieder nachfragen, dann wäre der entsprechende Ansprechpartner vor Ort.

Mir fällt noch ein, dass ich bei Abgabe des aufgebrochenen Fahrzeuges, den Kundenberater am Fahrzeug vor geführt habe, dass die Alarmanlage nicht funktioniert.

Nun meine Fragen:

Habe ich gegen die Werkstatt (Audi-Vertragswerkstatt) einen Anspruch auf Schadenersatz für die gestohlenen Gegenstände?

Falls ja, wie kann ich den Anspruch geltend machen.

Vielen Dank

mit freundlichen Grüßen

Guenter Thielicke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Diebstahl PKW Schadenersatz
02.06.2012 | 08:24

Antwort

von

Rechtsanwältin Andrea Hesse
38 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Fragen möchte ich Ihnen folgende Antworten geben:

1. Schadenersatzanspruch

Ein Schadenersatzanspruch bezüglich den Schäden aus dem Diebstahl ergibt sich aus § 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Voraussetzung dafür ist ein Schuldverhältnis, eine Sachmangel seitens des Autohauses und das Verschulden.

a. Schuldverhältnis § 631 BGB.

Als Schuldverhältnis kommt ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB in Frage. Demnach ist Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Wenn Sie das Autohaus darauf hingewiesen haben, dass die Alarmanlage ihres Autos defekt ist und diese sich bereiterklären dem auf den Grund zu gehen, dann besteht ein Werkvertrag und das Autohaus ist verpflichtet, die Alarmanlage dahingehend auch wieder zu reparieren.

b. Sachmangel, § 633 BGB

Ein Sachmangel liegt auch vor. Dieser ist gegeben, wenn das Werk hat nicht die vertraglich versprochenen Eigenschaften oder ist nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung geeignet. Wenn die Alarmanlage weiterhin nicht funktionsfähig ist, liegt die vertraglich versprochene Eigenschaft nicht vor, so dass ein Sachmangel vorliegt. Außerdem ist das Auto nicht zur generellen Verwendung nutzbar, weil gerade das Auto sicher abgestellt werden kann.

c. Voraussetzung des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
Danach können Sie Schadenersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Die Pflicht ist die mangelfreie Werksanfertigung aus dem Werkvertrag. Hätte das Autohaus das Auto ordnungsgemäß repariert, wäre es auch nicht zu dem Diebstahl gekommen.

d. Vertreten müssen

Dass das Autohaus schuldhaft gehandelt hat wird zunächst gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.

e. Höhe des Schadens

Der Schaden bemisst sich grundsätzlich nach der tatsächlich eingetretenen Vermögensminderung und der tatsächlich ausgebliebenen Vermögensmehrung. Da ich davon ausgehe, dass das Autohaus Ihr Auto kostenlos repariert haben (im Zuge der Versicherungsregulierung) sind nur noch die gestohlenen Gegenstände zu ersetzen. Problem hierbei ist, dass Sie belegen müssen, welche Gegenstände gestohlen wurden und auch deren Wert belegen müssen.

2. Durchsetzung

Da es sich um eine Geldforderung handelt gibt es zwei Möglichkeiten der Durchsetzung. Zunächst könnte man das Autohaus aussergerichtlich in Haftung nehmen und das Autohaus dahingehen um Regulieren des Schadens zu bitten. Dies hätte den Vorteil, dass man zunächst die Höhe des Schadens zwar darlegen aber noch nicht konkret beweisen muss. Reagiert das Autohaus gar nicht, würde ich ein Mahnverfahren vorschlagen in dem Sie das Geld einfordern. Dies hat den Vorteil, dass ein Mahnverfahren sehr günstig ist und wenn das Autohaus wieder nicht meldet, dann haben Sie nach kurzer Zeit einen Vollstreckungstitel durch den sie das Geld für sofort bei dem Autohaus vollstrecken können. Sollte das Autohaus die Auszahlung verweigert oder Widerspruch gegen den Mahnantrag stellen, dann bleibt ihnen nur noch das gerichtliche Verfahren. Für einen Schaden bis 5000,00 € ist das bei ihnen ansässige Amtsgericht zuständig. Ab 5000,00 € müssen Sie dann sogar die Klage bei einem Landgericht geltend machen. Sie können mich oder einen Kollegen vor Ort dann mit der Geltendmachung beauftragen.

Ich bitte darum, diese Ausführungen nur als erste Orientierung zu sehen. Gerade wegen der Problematik der Beweisbarkeit der gestohlenen Gegenstände ist eine eingehende Beschäftigung mit ihrem Fall unvermeidbar. Gerne bespreche ich die weiteren Einzelheiten dieses Falles mit ihnen im Falle einer Mandatierung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Andrea Hesse
Rechtsanwältin


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Weitere Infos zu mir oder meiner Kanzlei unter : http://www.ihre-anwaeltin.net

E-Mail an: hesse@ihre-anwaeltin.net

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Im Notfall (24 h/ 7 Tage pro Woche): 0171 3228679

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Nachfrage vom Fragesteller 02.06.2012 | 11:38

Sehr geehrte Frau Hesse,

vielen Dank für die schnelle und sachdienliche Antwort.

Ich denke, es wird sehr schwer sein zu beweisen, dass der Diebstahl mit aktiver Alarmanlage nicht stattgefunden hätte. Der Täter hat wahrscheinlich nach dem Einschlagen der Scheibe sehr schnell das Handy und die Tasche aus dem Wagen genommen und ist sofort weg.

Ein Gerichtsverfahren will ich vermeiden und werde sehen ob der Händler mit sich Reden lässt und eine Kulanzlösung erwirkbar ist.

Aufgrund Ihrer Ergänzung habe ich doch richtig verstanden, dass es schwierig wird zu beweisen, dass der Diebstahl durch eine funktionierende Alarmanlage zu vermeiden gewesen wär?

mit freundlichen Grüssen


Günter Thieliche

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.06.2012 | 11:41

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

Das ist richtig. Eines der Beweisprobleme wird sein, zu beweisen, dass mit funktionierender Alarmanlage es nicht zu dem Diebstahl der oben bezeichneten Gegenstände gekommen wäre.

Trotzdem ein schönes Wochenende noch.



Ergänzung vom Anwalt 02.06.2012 | 11:25

ERGÄNZUNG: Neben der Beweisbarkeit der gestohlenen Gegenstände muss in einem gerichtlichen Verfahren darüberhinaus geklärt werden, ob der Diebstahl auch erfolgt wäre, weil die Alarmanlage nicht korrekt funktionierte. Nur dann ist eine notwendige Kausalität von Sachmangel des Autohauses und Schaden durch den Diebstahl gegeben.
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Andrea Hesse
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