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Frage geschrieben am 20.07.2007 12:55:00

Diebstahl, Kaskoschaden Zahldauer?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2491
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 24.06.2007 wurde mein Wagen aufgebrochen und das Radio gestohlen. Am 26.06. war ich bei meiner Versicherung und habe dieser alle Unterlagen zum Diebstahl (Polizeibericht, Bilder und KVA) eingereicht und bat dabei gleich um Auszahlung der Schadenssumme.
Bis heut ist noch keine Zahlung bei mir eingetroffen. Nach 24 Tagen.
Habe auch schon 3-4 mal beim Vertreter angerufen. Dieser hält mich für meine Begriffe etwas hin, obwohl er mir am Tel. bestätigte ,das ich die Rep. schon durchführen kann. Heisst für mich das die Vers. keinen Gutachter beauftragen will.

Der Schaden beläuft sich auf lt. KVA 2089,- €.(Brutto)
Mein Wagen ist VK/TK versichert mit 300/150 € SB.

Meine erste und wichtigste Frage: Wie lange kann sich eine Vers. zeit lassen die Rechnung (Auszahlung) zu überweisen?
Die 2. Frage: Wieviel muss die Vers. Auszahlen? Ist es noch so Netto - SB = Betrag?

MfG


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Diese Antwort ist vom 20.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.07.2007 14:30:46
Sehr geehrter Rechtssuchender,
Sie müssen den Schaden unverzüglich nach Schadenseintritt melden §33 VVG). Die Versicherung prüft Ihre Eintrittspflicht und gibt Ihnen die Freigabe zur Reparatur. Diese liegt Ihnen wohl vor. Den Kostenvoranschlag haben Sie schon eingereicht. Dieser weißt den o.g. Reparaturwert aus.
Wenn Sie den PKW nicht reparieren lassen, dann bekommen Sie lediglich den Nettobetrag abzüglich der SB ausgezahlt.
Sie gaben nicht an, ob der Einruchdiebstahl aufgeklärt wurde. Die Versicherung hat jedenfalls ein Interesse daran gegen den Beschuldigten vorzugehen und wird notfalls die Ermittlungsergebnisse abwarten. Deshalb kann die Regulierung mitunter länger dauern.
Sie sollten aber der Versicherung eine Frist zur Regulierung setzen. Eine festgesetzte Regulierungszeit ist im VVG nicht vorgesehen. Ob sich aus Ihrem Vertrag etwas anderes ergibt müßten Sie prüfen.
Gleichzeitig sollten Sie sich die Kostenübernahme schriftlich bestätigen lassen. Dann können Sie den PKW reparierren lassen und ihm Autohaus ein Abtretungserklärung hinsichtlich der Reparaturkosten abgeben. Das Autohaus wird die Kosten bei der Versicherung direkt liquidieren und von Ihnen lediglich die SB fordern.
Ich hoffe diese Kurzinfo hilft Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
RA Balan Stockmann & Partner




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