Frage geschrieben am 21.04.2010 13:41:35
Die leidige Impressumspflicht
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1552ich überlege derzeit, mich im Internet ausführlich und deutlich zu bestimmten, kontrovers diskutierten politischen Entwicklungen zu äußern (z. B. zum Sozialabbau in Form von "Hartz IV", zum regelrecht "in die Mode" gekommenen Schleifen von Grundrechten durch die Regierung, zum Kontroll- und Überwachungswahn in der Innenpolitik, etc.). Das Ganze wäre ein privates Projekt von mir ohne irgendwelche parteipolitischen oder kommerziellen Interessen.
Es stehen mir dafür aktuell folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Das Veröffentlichen der Inhalte unter einer eigenen Domain mit der Endung ".de".
2. Ein kostenloses Weblog eines englischsprachigen Anbieters unter einer Domain mit der Endung ".com", bei der eine Vielzahl anderer kostenloser Weblogs zu finden sind.
Habe ich in beiden Fällen die Pflicht, ein Impressum zu führen? Welche Daten muss das Impressum mindestens beinhalten?
Kann ich diese Impressumspflicht auch legal umgehen? Selbst ein hauptberuflich tätiger Journalist wird nicht dazu genötigt, private Kontaktdaten öffentlich preiszugeben – schon gar nicht bei heiklen Themen. Ich möchte keine illegalen Dinge veröffentlichen, habe aber Sorge, dass die Impressumspflicht Tür und Tor öffnet für allerlei Schindluder (Identitätsdiebstahl, Sachbeschädigungen, Belästigungen, Beleidigungen, etc.).
Mir ist ein anderes Projekt bekannt, bei dem der Seitenbetreiber aufgrund der Impressumspflicht mit einer Vielzahl von unbestellten Warensendungen zu kämpfen hat und in der Folge davon bereits eine große Anzahl von Strafverfahren eingeleitet hat, wodurch für den Steuerzahler ein geradezu irrsinniger Kostenaufwand entstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Antwort geschrieben am 21.04.2010 17:37:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Malte Mörger, LL.M.
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221-233240, Fax: 0221-233241
Internet und Computerrecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 44
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sofern Sie Ihre Publikationen geschäftsmäßig anbieten, ergeben sich die erforderlichen Pflichtangaben aus § 5 TMG; sofern Ihr Angebot nicht geschäftsmäßig erfolgt, sondern lediglich aus Idealismus geschieht - dies festzustellen kann im Einzelfall zu schwierigen Abgrenzungen führen - ist nach § 1 Abs. 4 TMG jedenfalls § 55 Rundfunkstaatsvertrag
RStV zu beachten. In beiden Fällen sind Sie zur Angabe jedenfalls von Namen und Anschrift verpflichtet. Dies Pflicht können Sie nicht durch ausweichen auf einen ausländischen Server umgehen, da Ihr Angebot sich bestimmungsgemäß zum Aufruf in Deutschland richtet.
Die Pflicht entfällt auch nicht im Hinblick auf die von Ihnen erwähnte Gefahr des Missbrauchs der in den Pflichtangaben enthaltenen Daten. Sie können die Pflicht nicht umgehen, sofern Sie das Angebot selbst betreiben. Der von Ihnen genannte Journalist arbeitet regelmäßig für ein Presseunternehmen und steht bei der Veröffentlichung hinter einem Verantwortlichen Redakteur, der nach § 8 Pressegesetz benannt werden muss.
Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit beantwortet zu haben. Andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 21.04.2010 17:38:56
Rundfunkstaatsvertrag
...
§ 55
Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Namen und Anschrift sowie
bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
voll geschäftsfähig ist und
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9 a entsprechend.
Rundfunkstaatsvertrag
...
§ 55
Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Namen und Anschrift sowie
bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
voll geschäftsfähig ist und
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9 a entsprechend.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.04.2010 20:47:42
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mörger,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Können Sie mir bitte noch kurz erläutern, was in diesem Falle unter der Bezeichnung "geschäftsmäßig" zu verstehen ist? Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt bei mir jedenfalls nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mörger,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Können Sie mir bitte noch kurz erläutern, was in diesem Falle unter der Bezeichnung "geschäftsmäßig" zu verstehen ist? Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt bei mir jedenfalls nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.04.2010 22:21:22
Sehr geehrter Fragesteller,
geschäftsmäßig ist nicht mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, gleichzusetzen. Dieses Tatbestandsmerkmal dient dazu, private Angebote aus dem Anwendungsbereich der Norm auszuklammern, etwa einen Familienhomepage. Der Übergang in den angabenpflichtigen Bereich ist nicht scharf abgegrenzt. Das OLG Hamburg hat hierzu definiert:
"Das Normelement „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG jedoch nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden (BR-Drucksache 556/06, S. 15, 20 und BT-Drucksache 16/3078 S. 14). Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG unterliegen. Dieses Verständnis der Norm steht auch im Einklang mit § 1 TMG, wonach die Regelungen des TMG für alle Anbieter … unabhängig davon gelten, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird."
(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Entscheidungsdatum: 03.04.2007, Aktenzeichen: 3 W 64/07)
Ich hoffe, dass Ihre Nachfrage damit beantwortet ist.
MfG Mörger
Sehr geehrter Fragesteller,
geschäftsmäßig ist nicht mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, gleichzusetzen. Dieses Tatbestandsmerkmal dient dazu, private Angebote aus dem Anwendungsbereich der Norm auszuklammern, etwa einen Familienhomepage. Der Übergang in den angabenpflichtigen Bereich ist nicht scharf abgegrenzt. Das OLG Hamburg hat hierzu definiert:
"Das Normelement „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG jedoch nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden (BR-Drucksache 556/06, S. 15, 20 und BT-Drucksache 16/3078 S. 14). Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG unterliegen. Dieses Verständnis der Norm steht auch im Einklang mit § 1 TMG, wonach die Regelungen des TMG für alle Anbieter … unabhängig davon gelten, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird."
(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Entscheidungsdatum: 03.04.2007, Aktenzeichen: 3 W 64/07)
Ich hoffe, dass Ihre Nachfrage damit beantwortet ist.
MfG Mörger
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