Antwort vom
26.01.2011 | 09:45
Sehr geehrter Fragensteller,
aufgrund des gegebene Sachverhalts möchte ich Ihnen eine erste Einschätzung zu der von Ihnen gestellten Frage geben. Ich bitte zu beachten, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen eine andere rechtliche Wertung bedingen kann, so dass diese Ausführungen nur als Richtlinie zu betrachten sind. Ich rate Ihnen allerdings, sich wegen der nicht ganz eindeutigen Situation von einem Rechtsanwalt vor Ort vertreten zu lassen, der für Sie die Kommunikation mit der Bank führen sollte. Vorab schicken möchte ich, dass es ein klares Ja oder Nein für diesen Fall nicht geben kann, da es noch auf weitere Faktoren ankommt und auch immer auf die Einschätzung eines u.U. notwendigen Richters.
Grundsätzlich wird es schwierig sein, den von Ihnen geschlossenen Vertrag rückabzuwickeln.
Bei Devisenkäufen und -verkäufen ist es immer so, dass ein Abschlag von Banken genommen wird. Dies ist bedingt durch Leistung und Gegenleistung und auch Angebot und Nachfrage der jeweiligen Währung, Kosten die mit der Haltung verbunden sind etc. Gewisse Abschläge sind daher möglich und auch der Regelfall. Dies war Ihnen als Kunde ja auch bekannt.
Jedoch handelt es sich auch bei einem Devisenkauf um einen normalen
Kaufvertrag i.S.d.
§§ 433 ff. BGB, bei dem die allgemeinen Regeln zu beachten sind. In diesem Falle ist eine Anwendbarkeit des
§ 138 BGB nicht ausgeschlossen.
§ 138 BGB führt dazu, dass ein Rechtsgeschäft als nichtig anzusehen ist, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Zum einen ist bei Ihrem Geschäft zu beachten, dass Sie u.U. nicht die notwendige Erfahrenheit besitzen, um solche Kosten vorherzusehen, so dass die Bank eine Aufklärungspflicht treffen könnte, wenn die Kosten vom Normalfall abweichen. Insbesondere, wenn diese von den eigentlichen offiziellen Wechselkursen erheblich abweichen, was bei fast 1/4 an Abzügen schon bejaht werden könnte. Eine Aufklärungspflicht sehe ich trotzdem als schwierig an, da auch der jeweilige Kunde sich informieren muss, zu welchem Preis er was kaufen möchte, um kein schlechtes Geschäft zu machen. Hier hat er die Wahl, nachdem er informiert wurde, den Vertrag zu schließen, oder auch nicht.
Ferner könnte das Geschäft wegen Wucher nichtig sein. Wucher i.S.d.
§ 138 BGB liegt vor, wenn bei Gegenüberstellung des objektiven Werts der beiderseitigen Leistung, bei Ihnen Zahlung von 1 € als Leistung und bekommen von 6,9 Rand als Gegenleistung, unter Zugrundelegung der Verhältnisse bei Vertragsschluss ein Missverhältnis gegeben ist.
Hierbei muss gesehen werden, ob es für Sie lediglich ein "schlechtes Geschäft" war, oder aber tatsächlich ein solches Missverhältnis vorliegt, das nicht mehr als normal bezeichnet werden kann.
Bei einer Differenz von 23 % ist ein Missverhältnis wohl gegeben. Objektiv könnte sich dieser Kurs damit als Wucher darstellen, soweit ein Gericht diese Differenz auch als Wucher qualifizieren würde.
Dies dürfte aber der Fall sein, wenn der von Ihnen entrichtete Betrag, der für den Kauf an die Bank indirekt gezahlt wurde, den normalen Betrag um 100 % oder mehr übersteigt. Sie müssten demnach ermitteln, wie hoch der "Wechselkurs" zum damaligen Zeitpunkt bei anderen Banken war, da Sie für diesen Umstand des auffälligen Missverhältnisses beweispflichtig sind.
Subjektiv müsste die Bank jedoch - und dies wird schwierig nachzuweisen sein - die bei Ihnen bestehe Unerfahrenheit auf dem Gebiet des Devisenkaufs o.Ä. ausgenutzt haben. Informieren muss ein Vertragspartner regelmäßig nur, wenn es offensichtlich ist, dass sich die andere Partei irrt. Eine allgemeine Aufklärungspflicht vor schlechten Geschäften gibt es nicht.
Für Sie bedeutet dies also, dass der Vertrag nichtig sein kann, wenn im Zeitpunkt des Kaufs am 24.12.2010 im Vergleich zu z.B. anderen nationalen Banken ein erheblich höherer Abschlag gefordert wurde.
Ich möchte Ihnen daher raten, sich eines Rechtsanwalts vor Ort zu bedienen, der für Sie an die Bank herantreten und diese Umstände darlegen kann. Sollte die Bank ein Einsehen haben oder aber Sie gerichtlich gegen die Bank obsiegen, so haben Sie einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der von Ihnen gezahlten Beträge abzgl. der bereits von Ihnen verwendeten Rand, da auch die Bank Ihre Auszahlung zurückfordern könnte. Hier haben Sie dann aber den Vorteil, dass keine Wechselkosten auf Sie zukämen.
Sollten noch Fragen zu obigem Sachverhalt offen sein, so nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller
26.01.2011 | 10:08
HAllo Herr Straßner,
danke für die Antwort. Es ist anzunehmen das andere nationale BAnken ähnlich schlechte Wechselkurse haben. Meine Vermutung ist das Rand nicht in größeren Mengen bar ausgegeben werden sollen. Der Vergleich auf den ich mich bezog ist der offizielle Wechselkurs. Bei Barabhebungen in Südafrika per EC KArte habe ich zuletzt einen Kurs von 8,8 bekommen. Kann ich das als Vergleich ansetzen?
Würden Sie mir wirklich raten einen Anwalt zu nehmen oder ist die Erfolgs- Wahrscheinlichkeit zu gering?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.01.2011 | 11:09
Sehr geehrter Fragensteller,
der offizielle Wechselkurs gibt leider nur den Wert der Währung an sich in Relation zu den anderen Währungen wieder und orientiert sich an verschiedenen Kriterien.
Der Wechselkurs hingegen orientiert sich als Wirtschaftsgut selbst an andere Kriterien, wie schon gesagt an Angebot und Nachfrage, Vorhaltungskosten etc. Wie die einzelne Bank hier kalkuliert, kann auf die Schnelle leider nicht beantwortet werden.
Ein Vergleich kann daher nach meiner Einschätzung nur zwischen nationalen Banken zum selben Zeitpunkt vorgenommen werden, um hier eine Sittenwidrigkeit überprüfen zu können.
Ein externer Anwalt wird für die außergerichtliche Beratung Gebühren erheben. Bei einem Gegenstandswert von 2.000,- € wären das ca. 229,55 € inkl. Mehrwertsteuer. Dieser Auftrag beinhaltet die konkrete Begutachtung der Erfolgsaussichten und der außergerichtlichen Korrespondenz mit der Bank. Ein gerichtliches Verfahren hat, inkl. aller Kosten ein Prozessrisiko von 1.311,33 € (Beide Anwälte und Gerichtskosten), wenn Sie vollständig unterliegen sollten.
Hinsichtlich der Erfolgswahrscheinlichkeit kann selten eine Aussage getroffen werden, jedenfalls nicht in diesem Forum, da ein Vergleich der einzelnen Wechselbeträge noch nicht erfolgt ist und so hier in diesem Forum ohne Zusatzinformationen auch nicht angestellt werden kann. Eine weitergehende Beauftragung eines Anwalts kann hier mehr Klarheit verschaffen und das Prozessrisiko besser wider geben. Leider kann ich hierzu keine genaueren Angaben machen.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Straßner
Rechtsanwalt