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Deutschland - Belgien (scheidung & kindergeld)


27.02.2009 11:03 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Hallo
Meine Frau will sich von mir trennen, wir haben 2 Kinder (1 Jahr und fast 3 Jahre). Wir wohnen in Deutschland und haben nach deutschem rescht vor 6 monaten geheirated. Jetzt will Sie nach Belgien wegziehen, setzt mehr als 200km zwischen mir und die Kinder. Wir würden uns gerne einigen auf Kindergeld, Kinderaufenthalt ... Doch ich befürchte dass auch wenn wir uns einigen dass wenn Sie in Belgien sozial hilfe anfragt werden die bei mir anklopfen und sagen ich müsste mehr bezahlen. Welches Land/Gericht ist zuständig. Da ich in Luxemburg arbeite wird Sie 440€ /monat saatliches kindergeld bekommen + kinderbonus von 150€. Ich verdiene netto 2800 dann habe ich kredite (haus renovierung;auto;konsum...) laufen + feste kosten wie versicherungen, wasser, strom ... beläuft sich auf fast 1900€. Meine Frau arbeite nicht mehr seit anfang diese Jahres, hätte aber vor in Belgien eine arbeit zu finden.
Meine fragen :
- Welches Land/Gericht ist zuständig für's kindergeld ?
- Können wir uns einigen auf das kindergeld ohne das ein dritter (staat oder gerischt) sich darin einmischt; auch wenn sie sozial hilfe anfragt
- Wo können wir uns scheiden lassen ? Deutschland-Belgien - Luxemburg ?
- was hätte ich +- an Kindergeld zu zahlen nach der düsseldorfer tabelle .. verstehe nicht richtig op ich das staaliche kindergeld abziehen kann oder nicht , nach tabelle falle ich in stufe 1 oder maximal stufe 2 ; also maximal 296€/ kind das wäre 592€ doch sie bekommt ja 590€ schon so vom kindergeld
Danke für eine antwort

-- Einsatz geändert am 27.02.2009 11:16:54
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Deutschland
Eingrenzung vom Fragesteller 27.02.2009 | 11:16
27.02.2009 | 12:27

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie sich über einen den Einkünften entsprechenden Kindesunterhalt einigen, wird dieses kaum angreifbar sein. Das wäre nur dann der Fall, wenn die vereinbarte Unterhaltsleistung für die Kinder völlig außer Verhältnis zu Ihrem Einkommen stehen würde.

Auch in Belgien ist Ihre Frau verpflichtet Unterhaltsansprüche zunächst einmal geltend zu machen.

Vorausgesetzt, nach Ihren Einkommen käme eine Einstufung in die 2. Stufe in Betracht, haben Sie bereits zutreffend ausgeführt, das pro Kind 296,00 EUR Kindesunterhalt anzunehmen sind. Auf den diesen Betrag ist jedoch das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen. Bei zwei Kindern wird in Luxemburg das genannte Kindergeld gezahlt. Nach Ihrer Berechnung wären demnach auf den Gesamtunterhalt in Höhe von 592,00 EUR nur 220,00 EUR anzurechnen, so dass insgesamt 372,00 EUR für beide Kinder zu zahlen wären.

Der Kinderbonus findet keine Anrechnung, sondern wirkt sich auf Ihrer Seite einkommenserhöhend aus, während das Kindergeld bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleibt.

Voraussetzung für diese Berechnung ist aber, dass Ihrer Frau auch das gesamte Kindergeld ausgezahlt wird.

Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann aber eine genaue Berechnung Ihres Einkommens zu einem anderen Ergebnis führen. Vor einer Einigung, sollten Sie eine genaue Berechnung vornehmen lassen, um auch nicht Gefahr zu laufen, dass in Belgien die Einigung nicht anerkannt wird. Zumindest hinsichtlich der genannten "Abzüge" von Ihrem Einkommen sollte eine genauere Prüfung stattfinden.

Kommt es zu einer Einigung mit Ihrer Frau, empfehle ich die Errichtung eines schriftlichen Anerkenntnisses, damit auch in Belgien erkennbar ist, dass die Verpflichtung Ihrerseits besteht und bei Nichtzahlung auch aus dieser Verpflichtungsurkunde die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Damit können Sie auch ein gerichtliches Verfahren vermeiden, nachdem Ihre Frau nach Belgien verzogen ist. Nach dem Umzug müsste Ihre Frau für die Kinder den Unterhalt in Belgien gerichtlich geltend machen, da die Kinder dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben.

Ich empfehle daher eine genaue Berechnung, die auch in Belgien jederzeit dargelegt und vertreten kann. In diesem Fall kann auch die Vereinbarung kaum angreifbar sein.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 27.02.2009 | 13:35

Danke für ihre antwort, was würde mich eine solche genaue Berechnung kosten ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.02.2009 | 13:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Einzelheiten und den Vergütungsvorschlag lasse ich Ihnen direkt zukommen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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