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Deutscher mit schweizer Führerschein in Deutschland geblitzt


12.10.2010 09:51 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler




Guten Tag,

hier mein Sachverhalt:

Ich lebe seit einigen Jahren in der Schweiz und bin in Deutschland nicht mehr gemeldet. Weiterhin habe ich meinen deutschen Führerschein gegen einen schweizer Führerschein getauscht.

Vor einigen Wochen war ich in Deutschland zu Besuch und wurde mit dem Auto meiner Schwiegereltern (Fahrzeughalter) zwei mal geblitzt. An einer Bundestrasse wo früher immer 120 war und nun auf 80 plus Blitzer geändert wurde. Geblitzt wurde ich mit 37 und 41 Km/h.

Da das Fahrzeug auf eine Frau zugelassen ist und auf dem Blitzerfoto eindeutig ein Mann zu sehen ist hat die Behörde den Halter aufgefordert den Fahrer zu benennen und droht mit dem üblichen..

Am besten möchte ich keine Strafen zahlen und auch keinen Fahrverbot bzw. Eintragung in den Führerschein usw.

Kann bei einem Schweigeltern/Sohn Verhältnis vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden?
Werden die Daten von den deutschen Behörden in die Schweiz überstellt? Gibt es ein Abkommen?

Wann verjährt das ganze?

Was können Sie mir raten? Wie sollen wir uns verhalten?

Vielen Dank.



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 174 weitere Antworten zum Thema:
Führerschein Geblitzt Deutschland Deutscher
12.10.2010 | 11:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ihren Schwiegereltern steht nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 52 Abs.1 Nr. 3 StPO, 1590 Abs. 1 BGB ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, da sie mit Ihnen verschwägert sind. Diese können also – müssen aber nicht! – von diesem Recht Gebrauch machen.

Ohne Anfangsverdacht gegen Sie werden die deutschen Behörden auch nicht an ihre Schweizer Kollegen herantreten und diese dazu auffordern, einen Lichtbildabgleich vorzunehmen.

Vielmehr werden Sie die deutschen Behörden ohne weitere Anhaltspunkte nicht ermitteln können und daher eine Fahrtenbuchauflage gegen Ihre Schwiegermutter verhängen. Diese Maßnahme stützt sich auf § 31a StVZO und kommt dann zur Anwendung, wenn der Fahrer nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann.

Die Verstöße schlagen 160 € für die 37 km/h zu schnell bzw. 240 € für die 41 km/h zu schnell an Bußgeld und jeweils einem Monat Fahrverbot zu Buche (in der Schweiz wären die Folgen wesentlich gravierender). Sollte man Ihnen die vorsätzliche Begehung vorwerfen, könnten die Bußgelder ggf. verdoppelt werden. Das Fahrverbot würde nur für Deutschland gelten.

Die Verjährung beträgt nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate, solange wegen der Handlungen keine Bußgeldbescheide ergangen sind, danach sechs Monate.

Hier erscheint also eine Einstellung des Verfahrens gegen die Halterin denkbar, allerdings droht dieser dann die Auflage des Führens ein Fahrtenbuches, was mitunter sehr lästig sein kann. Da aber deren Fahrverhalten nicht bekannt ist, kann dies an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden. Dagegen müssten Sie nur das Bußgeld bezahlen und zwei Monate auf das Fahren in Deutschland verzichten. Die Entscheidung im Hinblick auf die zu wählende Handlungsalternative kann ich Ihnen nicht abnehmen, doch hoffe ich, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 12.10.2010 | 12:24

Guten Tag Herr Böhler,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ein paar Sachen sind mir aus Ihrer Antwort noch nicht ganz klar geworden.

Muss sich die Halterin bei den Behörden melden und sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beziehen, bzw. welche Angaben muss Sie/darf Sie in dem Fall machen?

Was würde passieren wenn die Halterin überhaupt nicht reagiert? Bzw. wann beginnt und endet die Verjährung?

Was meinen Sie mit dem Satz "Hier erscheint also eine Einstellung des Verfahrens gegen die Halterin denkbar" worauf ist das bezogen?

Wird die Fahrtenbuchauflage zwingend erhoben und wie lange kann diese angewandt werden? Gibt es feste Regeln für die Auflage oder ist das im Eermessungsspielraum der Behörden?

Weiterhin muss ich noch dazu sagen, dass die Halterin das Auto an ihren Sohn überlassen hat und dieser dann weiter an mich, d.h. die Halterin kann nicht wissen wer genau gefahren ist. Soll Sie dann einfach sagen normalerweise fährt der Sohn aber der ist offensichtlich nicht auf dem Foto.

Bitte entschuldigen Sie die vielen Fragen?

Freundliche Grüsse

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.10.2010 | 12:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt:

>Muss sich die Halterin bei den Behörden melden und sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beziehen, bzw. welche Angaben muss Sie/darf Sie in dem Fall machen?

Wenn Sie einen Zeugenfragebogen erhalten hat, kann sie die Angaben unter Hinweis auf ein mögliches Zeugniserweigerungsrecht verweigern. Dann sollte sie keine Angaben machen.

>Was würde passieren wenn die Halterin überhaupt nicht reagiert? Bzw. wann beginnt und endet die Verjährung?

Da ich nicht weiß, wann die Verstöße begangen worden sind, kann das weitere Vorgehen der Behörden abschließend nicht beurteilt werden. Ggf. wird noch ein weiteres Schreiben als Erinnerung versandt oder das Verfahren gegen die Halterin eingestellt. Die Verjährung beginnt mit dem jeweiligen Verstoß.

>Was meinen Sie mit dem Satz "Hier erscheint also eine Einstellung des Verfahrens gegen die Halterin denkbar" worauf ist das bezogen?

Die Halterin hat die Verstöße offensichtlich nicht begangen, weshalb gegen sie kein Bußgeldbescheid erlassen werden kann.

>Wird die Fahrtenbuchauflage zwingend erhoben und wie lange kann diese angewandt werden? Gibt es feste Regeln für die Auflage oder ist das im Eermessungsspielraum der Behörden?

Die Behörde hat bei der Verhängung der Fahrtenbuchauflage ein Ermessen und muss die Maßnahme auch nicht zwangsläufig anordnen. In der Regel kommt es bei der Nichtermittelbarkeit des Fahrers aber dazu. Da mir nicht bekannt ist, ob bereits einmal ein Fahrtenbuch geführt werden musste, kann zur Dauer keine Beurteilung vorgenommen werden - 1 Jahr bis 1 ½ Jahre sind aber nicht ungewöhnlich (Faustregel, 1 Punkt = 6 Monate, 3 Punkte = 12 Monate, wobei nach oben ein gewisser Abschlag vollzogen wird).

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
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