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Frage geschrieben am 31.01.2011 22:57:12

Deutscher Vollstreckungstitel in der Türkei

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1538
Ich habe einen deutschen Vollstreckungstitel gegen einen deutsch-türkischen Geschäftsmann, dessen Vater Immobilien in der Türkei besitzt, dieser Vater ist krebskrank und der Schuldner wird möglicherweise in den kommenden Jahren einen Teil oder die gesamten Immobilien erben.

Wie ist das genaue Procedere und wie sind die Kosten (bei einem Vollstreckungstitel im Wert von 1 Mio Euro, um einen deutschen Vollstreckungstitel in einen türkischen Vollstreckungstitel umwandeln zu können und welche Möglichkeiten hat der Schuldner, sich dagegen zu wehren, dass ich einen deutschen in einen türkischen Vollstreckungstitel umwandele. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner etwas davon mitbekommt? Wenn er etwas davon mitbekommt, kann er logischerweise etwas dagegen tun, überhaupt zu erben.


Antwort geschrieben am 01.02.2011 00:23:27
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Deutsche Vollstreckungstitel können in der Türkei vollstreckt werden. Hierfür ist ein vereinfachtes Gerichtsverfahren zwischen den Parteien in der Türkei erforderlich.

Das türkisch zuständige Gericht prüft hierbei nur, ob das Urteil auch ordnungsgemäß zustande gekommen ist, der Gegner angemessenen Anspruch auf rechtliches Gehör hatte. Hierfür ist ausreichend, dass dem Gegner die Klage, die Ladung zur mündlichen Verhandlung und das Urteil ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Daher kann auch aus einem Versäumnisurteil in der Türkei vollstreckt werden, bedeutet aber auch das der Schuldner frühzeitig von dem Vorhaben informiert ist.

2. Bei einem deutschen Vollstreckungsbescheid bedarf es hingegen für eine Vollstreckung in der Türkei ein erneutes Gerichtsverfahren in der Türkei, in dem der Vollstreckungsbescheid als Beweis für die Forderung zugelassen ist.

3. Die Türkei ist Mitgliedsstaat multilateraler Übereinkommen, die die Wirkungserstreckung von bestimmten Urteilsgattungen vorsehen, insbesondere zur vereinfachten und kostenfreien Vollstreckbarerklärung deutscher, gegen einen türkischen Kläger ergangener Prozesskostenentscheidungen hat sich die Türkei im deutsch-türkischen Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II Seite 6, 1931 II Seite 534) und im Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 01. März 1954 (BGBl. 1958 II Seite 577, 1973 II Seite 1415) verpflichtet.

Zuständig ist das erstinstanzliche Zivilgericht (Asliye Hukuk Mahkemesi) am Wohnort des Klägers. Falls der Kläger nicht in der Türkei wohnhaft ist, sind die Zivilgerichte in Ankara, Istanbul und Izmir zuständig.

Nachdem das deutsche Urteil vom türkischen Gericht für vollstreckbar erklärt wurde und die Entscheidung rechtskräftig ist, kann das Vermögen des Schuldners gepfändet und zwangsversteigert werden.

Zur Erlangung der Vollstreckbarkeitserklärung wird das Original oder eine vom Gericht beglaubigte Kopie des Urteils – versehen mit einer Apostille des zuständigen Landgerichtspräsidenten - benötigt.

4. Das Rechtsanwaltshonorar wird nach dem Gesetz über Rechtsanwaltschaft vom 19.03.1969 frei vereinbart. Es macht je nach Einzelfall gewöhnlich etwa 10 bis 20 % des Streitwerts aus und sollte gerade vor dem Hintergrund der hohen Forderung im voraus schriftlich festgelegt werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, gelten die gesetzlichen Mindestgebühren (resmi ücret tarifesi).

5. Neben den Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in der Türkei zur Durchsetzung der Forderung, fallen Übersetzungskosten des Urteils an, die sich im mittleren dreistelligen Bereich bewegen durften.

Der Schuldner erfährt von der gegen ihn gerichteten Vollstreckung, sobald die Vollstreckbarkeitserklärung in der Türkei beantragt wird. D.h. der Schuldner hat schon vor der eigentlichen Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis von denen gegen ihn gerichteten Anspruch. Daher sollten Sie mit einem türkischen Kollegen prüfen, ob nicht bereit im Vorfeld eine Arrestierung der in der Türkei belegenen Vermögenswerte sinnvoll ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

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