04.04.2010 | 21:56
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie sind als Deutscher rechtskräftig in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so dass Sie diese grundsätzlich auch anzutreten haben. Sofern Sie der Ladung zum Haftantritt nicht freiwillig nachkommen, wird der angedrohte Vollsteckungshaftbefehl erlassen werden. Mit dem Vollstreckungshaftbefehl soll die rechtskräftige richerliche Entscheidung über die Freiheitsstrafe zwangsweise durchgesetzt werden können. Das bedeutet in der Regel u. a. dass Sie dann zur Fahndung ausgeschrieben werden und beispielsweise bei jeder Einreise in Deutschland unverzüglich festgenommen und an die JVA überstellt werden können.
Daneben dürften grundsätzlich auch grundsätzlich die Voraussetzungen für die Beantragung eines Europäischen Haftbefehls inklusive Auslieferungsantrag zur Strafvollstreckung sowie für eine internationale Ausschreibung (Fahndung) gegeben sein. Da hier eine Auslieferung eines Deutschen nach Deutschland erfolgen soll, ist auch davon auszugehen, dass keine Auslieferungshindernisse bestehen, so dass ein Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik an Österreichletztlich wohl erfolgreich sein dürfte.
Ein offener Vollzug dürfte nach Ihren Schilderungen und unter Berücksichtigung des wahrscheinlich grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnisses wahrscheinlich tatsächlich nicht in Frage kommen.
Das einfachste wäre daher, wenn Sie sich freiwillig zum Haftantritt melden.
Ggf. sollten Sie allerdings vorher noch einen Verteidiger in Deutschland kontaktieren, um eingehender prüfen zu lassen, ob die Ladung zum Strafantritt ordnungsgemäß erfolgt ist und ob evtl. Gründe für eine Haftverschonung oder einen Haftaufschub vorliegen.
Aufgrund der internationalen und europäischen Verträge und Regelungen sollten Sie aber davon ausgehen, dass Sie bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit zur Strafvollstreckung nach Deutschland überstellt - also ausgeliefert - werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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