Desweiteren steht dort ein "Hinweis zu Leihmutterschaften" in dem u.a. "die Botschaft rein vorsorglich darauf hinweist, dass das geltende deutsche Aufenthaltsrecht keinen Raum für die Erteilung eines Visums für das nach einer Leihmutterschaft in der Ukraine zur Welt gekommene Kind bietet" und "eine Ausreise mit den Kindern aus der Ukraine nach Deutschland ohne entsprechende Ausweispapiere nicht möglich ist".
Frage:
Muss ich damit rechnen, das ich nach einer Geburt bei der Beantragung eines Reisepasses bei der deutschen Botschaft mit vollständig vorliegenden, geforderten Unterlagen erst einmal per se verdächtigt werde und die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werden kann? Können weitere noch nicht genannte Unterlagen oder medizinische Tests verlangt werden oder kann das Ausstellen des Reisepasses verzögert werden?
Aufgrund des o.g. "Hinweises" vermute ich vorgefasste Verdächtigungen.
Antwort geschrieben am 07.05.2011 15:43:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich habe die von Ihnen zitierte Passage auf der Webpräsenz der Deutschen Botschaft in Kiew gelesen. Dieser Text bezieht sich auf Leihmutterschaften. Die dort gemachten rechtlichen Angaben sind grundsätzlich richtig.
Da bei der Leihmutterschaft die Frau, die das Kind geboren hat ausländisch (in dem Fall ukrainisch) ist und das deutsche Recht allein auf die Frau abstellt, die das Kind geboren hat, wird zunächst davon ausgegangen, dass das Kind nicht deutscher Abstammung ist.
In Ihrem Fall jedoch sehe ich den Bezug zur Leihmutterschaft nicht.
Ich gehe davon aus, dass jedenfalls Sie (und wahrscheinlich auch Ihre Ehefrau) deutsche Staatsbürger sind. (Bitte machen Sie im Rahmen der kostenlosen Nachfrage Mitteilung darüber, wenn meine Annahme falsch ist.)
Ich gehe nicht davon aus, dass ein Generalverdacht für in der Ukraine Neugeborene besteht.
Nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG). Dabei ist der Geburtsort vollkommen irrelevant.
Nach dem PassG ist jedem Deutschen auf Antrag ein Pass auszustellen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe vorliegen (§§ 1, 6 ff. PassG). Einen Versagungsgrund sehe ich in Ihrem Fall nicht.
Ich gehe daher nicht davon aus, dass es Probleme bei der Passerteilung geben wird; schon gar nicht, wenn Ihre Frau "Deutsche" ist und das Kind auf die Welt bringt, denn dann ist sie nach dem deutschen Recht unstreitig die Mutter des Kindes (§ 1591 BGB) und das Kind erwirbt damit mit der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft. Dem Kind ist daher auch, nach Einreichung aller Unterlagen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind, ein Pass zu erteilen.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A
10551 Berlin
Telefon: 030 / 683 20 817
Telefax: 030 / 521 36 963
info@kanzlei-tuerker.de
www.kanzlei-tuerker.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.05.2011 19:25:36
Sehr geehrter Herr Türker,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstehe gibt es nach dem Passgesetz ein Recht auf die Ausstellung eines Reisepasses, wenn alle notwendigen Dokumente voeliegen. Welcher Art sind denn die Versagensgründe und wie schränken diese das Recht auf einen Pass ein?
Sehr geehrter Herr Türker,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstehe gibt es nach dem Passgesetz ein Recht auf die Ausstellung eines Reisepasses, wenn alle notwendigen Dokumente voeliegen. Welcher Art sind denn die Versagensgründe und wie schränken diese das Recht auf einen Pass ein?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.05.2011 20:21:12
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre kostenlose Nachfrage.
Die Versagungsgründe sind in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 PassG aufgezählt.
Bei der Lektüre wird Ihnen auffallen, dass es sich um allgemeine, sicherheitspolitische bzw. steuerliche Belange Bundesrepublik Deutschland handelt, wie zum Beispiel die innere od. äußere Sicherheit, Strafvollstreckung, Entziehung vor Steuerpflicht etc.
Das Recht auf einen Pass wird dergestalt eingeschränkt, dass dem Antragsteller schlicht und einfach die Erteilung eines Passes versagt wird.
Damit wird im Ergebnis bewirkt, dass die betroffene Person die Bundesrepublik nicht verlassen kann und dass die schützenswerten Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden können (wie zum Beispiel Flucht vor Strafe, BtM-Handel über Ausland, Gefährdung der Sicherheit durch Tätigkeiten im Ausland etc.).
Ich gehe aber davon aus, dass die in § 7 PassG aufgezählten Gründe für Sie und Ihren Fall keine Bedeutung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre kostenlose Nachfrage.
Die Versagungsgründe sind in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 PassG aufgezählt.
Bei der Lektüre wird Ihnen auffallen, dass es sich um allgemeine, sicherheitspolitische bzw. steuerliche Belange Bundesrepublik Deutschland handelt, wie zum Beispiel die innere od. äußere Sicherheit, Strafvollstreckung, Entziehung vor Steuerpflicht etc.
Das Recht auf einen Pass wird dergestalt eingeschränkt, dass dem Antragsteller schlicht und einfach die Erteilung eines Passes versagt wird.
Damit wird im Ergebnis bewirkt, dass die betroffene Person die Bundesrepublik nicht verlassen kann und dass die schützenswerten Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden können (wie zum Beispiel Flucht vor Strafe, BtM-Handel über Ausland, Gefährdung der Sicherheit durch Tätigkeiten im Ausland etc.).
Ich gehe aber davon aus, dass die in § 7 PassG aufgezählten Gründe für Sie und Ihren Fall keine Bedeutung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

