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Wir sind eine kleine Zimmerei, die Rat benötigt.
Wir bestellten für ein familieninternes Projekt von einem deutschen Fenterbauer Kunststofffenster für ein komplettes Einmalienhaus und bekamen ohne unser Wissen polnische Ware.
Hintergrund:
Die Fensterbaufirma produziert laut Prospekt nur fürs Handwerk; man kann sagen speziell für Firmen wir wir es sind (Zimmereien oder Schreinerein ohne eigenen Fensterbau).
Die Ware musste per Vorauskasse bezahlt werden und kam auch 2 Wochen später an der Baustelle an.
ABER: Die Fenster kamen aus einem polnischen Werk von einem polnischen Lieferanten. Die Bauherren (Bruder) waren entsetzt. Trotzdem mussten wir mit Widerwillen die Fenster einbauen, da der Bauvortschritt es verlangte (weitere Handwerker warteten bereits darauf).
Wir stellten nun fest, dass zwar die Rahmenprofile und die Beschläge von deutschen Herstellern waren wie im Prospekt angegeben (Roto, KBE), der Rolladen, die Elektromotoren usw. aber von polnischen Herstellern. Sogar alle Anleitungen waren auf polnisch. Das Problem: Dort war im Prospekt keine Marke angegeben...
Zudem merkt man die mangelnde Qualität (Gummidichtungen mangelhaft, Ecken unschön gefräst) und es waren technische Details falsch. So waren z.B. die Kabel der E-Motoren auf der Hausaussenseite aus dem Rolladenkasten geführt worden, weshalb wir alles manuell nochmal umbauen mussten. Zudem war bezahltes Zubehör (Montagebohrungen) nicht vorganden.
Wir machten nun unseren Unmut breit und verlangetn zusätzlich zur Mängelhaftung gem. HGB (2-3 kleinere Mängel sind vorhanden + Fehlen des Zubehör + keine Deutsche Anleitung) einen Kostenausgleich in Hinsicht auf die mangelnde Qualität, die techn. Fehler und das fast schon betrügerische Verschweigen einer polnischen Fertigung.
Denn weder auf der Homepage, noch in den Unterlagen oder den AGBs ist mit einem Wort erwähnt, dass es polnische Produkte sind. Es wird von Qualität aus W..tal besprochen, wenn auch nicht genau genannt ist, wo denn produziert wird.
Wir sind der Meinung, dass der Kunde so in die Irre geführt wird. Wir hätten nämlich nicht bestellt, hätten wir gewusst, dass das Produkt nicht nur in Teilen aus Polen stammt, sondern dort sogar komplett produziert wird.
Der Lieferant stellt sich nun auf Stur, wirft uns üble Nachrede vor und lehnt jedweder Mängelhaftung ab, zum einen weil die Fenster bereits eingebaut sind (auch die fehlenden Montagebohrungen könne man jetzt nicht mehr nachvollziehen), zum anderen weil eine polnische Fertigung egal sei. Bei einem Kopierer wisse man ja auch nicht welches Bauteil aus welchem Land stammt oder wo er zusammengebaut wird...Eine deutsche Anleitung gäbe es zudem auch nicht. Man muss sich also elbst darum kümmern.
Tja dem Entkunden ist es aber nicht egal, denn der würde nun bei uns einiges an Prozenten abziehen oder den Einbau ganz ablehnen wäre es nicht der eigene Bruder. Und selbst der hat es sich überlegt...
Wir sehen da schon Unterschiede zu einem elektr. Gerät, das gerade weil es aus Asien stammt für eine gewisse Qualität bürgt. Man denke da an Sony. Aber Fenster aus Polen bürgen nicht für Qualität, auch wenn sie natürlich grundsätzlich nicht schlecht sein müssen.
Wir fühlen uns verarscht und brauchen Rat.
Antwort geschrieben am 21.01.2011 08:19:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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hier liegen Sie mit Ihrer Meinung wohl richtig:
Sofern deutsche Ware vereinbart worden ist, ist schon eine Anderslieferung ein Sachmangel nach § 434 BGB.
Erst Recht gilt dieses für die von Ihnen beschriebenen Mängel und Fehlen von Zubehör. Auch dieses ist ein Sachmangel nach § 434 BGB.
Die fehlende Anleitung wäre nur dann noch als Mangel anzusehen, wenn der Einbau deswegen nicht möglich gewesen wäre. Hier hat der Verkäufer nun Recht: Aufgrund des Einbaus - wenn bestimmt auch schwieriger - können Sie insoweit keine Rechte mehr geltend machen. Das gilt aber nur für die Anleitung.
Sofern eine Nachbesserung nicht in Betracht kommt, können Sie nach §§ 437, 441 die Minderung des Preises geltend machen.
Die Höhe des Minderungsbetrages müsste im Streitfall durch einen Gutachter festgestellt werden.
Ein großes Problem ist aber nun, dass Sie eine Zimmerei sind. Sofern es in dieser Eigenschaft ein gewerblicher Kauf gewesen ist, gilt § 377 HGB und diese Mängel müssten unverzüglich nach Ablieferung gerügt worden sein.
Auch hätte die Ware unverzüglich bei Anlieferung untersucht werden müssen.
Ob dieses alles geschehen ist, ist so nicht deutlich.
Ist das aber nicht geschehen, greift eben § 377 HGB, gilt die Ware als genehmigt.
Dieses gilt aber dann nicht, wenn Sie als Privatperson in Vertretung des Bruders aufgetreten sind. Das wäre Tatfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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