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Frage geschrieben am 12.02.2010 07:16:16

Deutsche Vorschriften bei englischen Websites einhalten?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 909
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
ich möchte auf Webseiten und Blogs in englischer Sprache im Rahmen von Affiliate-Programmen Werbung für Produkte machen (d.h.ich bekomme Provision, wenn über meinen Link jemand beim Anbieter der Produkte etwas kauft).
Es werden von mir selbst aber keine Produkte verkauft. Die Blogs und Webseiten werden lediglich Artikel (selbst geschrieben oder von anderen Autoren) zu best. Themen beinhalten und dann eben meine Affiliate-Links zu relevanten Produkten.
Soweit ich weiß, benötge ich nun aber trotzem ein Impressum und eine Datenschutzerklärung, die deutschem Recht entspricht.
Wie verhält sich aber, wenn die Domains einem Ausländer (z.B. einem Amerikaner) gehören und dieser erlaubt mir, dass ich die Domains nutzen darf? Alle Texte auf den Seiten und Blogs sind ausschließlich in englischer Sprache und bei den beworbenen Produkten handelt es sich ebenfalls nicht um deutsche Produkte (z.B. englische eBooks oder englische/mehrsprachige Software) von Anbietern, die nicht in Deutschland sitzen.
Bin ich allein durch die Tatsache, dass ich als Gewerbetreibender/Kleinunternehmen in Deutschland wohne und auf einer Seite Werbung mache, zu einem Impressum und einer Datenschutzerklärung nach deutschem Recht verpflichtet oder ist dies in o.g. Beispiel nicht der Fall, da zum einen der Domaininhaber nicht in Deutschland sitzt und sich weder die Seite noch die beworbenen Produkte speziell an Deutsche richten?

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 12.02.2010 08:14:35
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Es kommt darauf an, wer den entsprechenden "Webdienst" bereitstellt.

Wenn die Webseiten von im Ausland ansässigen Personen gestaltet werden und Sie "nur" die Inhalte liefern, müssen Sie kein Impressum nach deutschem Recht bereitstellen.

Wenn Sie hingegen in Eigenregie die gesamten Webseiten und alle Blogs selbst bereitstellen, gestalten sowie mit Inhalten füllen und die im Ausland ansässigen Personen lediglich die Domains bereitstellen, müssen Sie ein Impressum nach deutschem Recht bereitstellen.

Auf die Domains und die Server kommt es weniger an, wichtig sind die Webseiten.

Angesichts der Abmahnwut und der etwas "interessanten" Rechtsprechung norddeutscher Gerichte sollten Sie im Zweifel ein Impressum nach deutschem Recht bereitstellen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.02.2010 17:56:19

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für die Antwort.

Bei wem liegt denn die Nachweispflicht darüber welche Teile der Website von mir gestaltet wurden, bei der abmahnenden Partei oder bei mir? Ich stelle es mir schwierig vor zu belegen, wer nun in welchem Umfang an der Erstellung und Gestaltung beigetragen hat.

Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.02.2010 21:13:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

die abmahnende Partei ist beweispflichtig. Allerdings erst im gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Abmahnungsanspruches, d.h. die Abmahnung kann auch ohne die Beweise erfolgen, Sie müssen sich dann entsprechend zur Wehr setzen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Deutsche Vorschriften bei englischen Websites einhalten? | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-02-14
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