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Eine mittel-große deutsche Bauunternehmen baut auf mein Gründstück das zwar vom Staat verstaatlicht wurde, mir aber hat der Staat bis jetzt noch keine Entschädigung bezahlt obwohl per Gesetz eine Entschädigung vorgesehen ist.
Also, meine Frage lautet wie folgend:
Sind die deutschen Unternehmen auch bei Tätigkeiten in Ausland, an die Gesetze der BRD gebunden?
Handelt sich das Unternehmen nicht gesetzwidrig indem sie ihre Tätigkeit auf meinem Grundstück nachgeht, denn auch nach dem deutschem Recht darf keine Verstaatlichung bzw. Enteignung aus öffentlichem Interesse ohne eine Entschädigung folgen?
Obwohl das Unternehmen ihre Tätigkeit auf meinem Grundstück durch dem Vertrag mit dem Staat rechtfertigen kann, bleibt dieser Tätigkeit nicht trotzdem illegal?
Und zur letzt möchte ich wissen ob und wie kann ich gegen diesem Unternehmen hier rechtlich vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.6.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.06.2006 16:44:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Univ. (München) Benjamin Quenzel
Hallesche Str. 81, 06295 Lutherstadt Eisleben, Tel: 03475-614878, Fax: 03475-614883
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 9
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit den Mitteln des deutschen öffentlichen und privaten Rechts ist ein Sachverhalt, der keinen anderen Bezug zum Inland aufweist als die Beteiligung einer deutschen juristischen Person, nicht angreifbar. Hierfür ist kein Rechtsweg eröffnet, da sich kein deutsches Gericht hierfür für zuständig erklären wird.
Ob das handelnde Unternehmen gesetzwidrig handelt, dafür bildet das Recht des Sitzlandes den alleinigen Beurteilungsmaßstab. Das deutsche Entschädigungsrecht bei Enteignungen strahlt nicht in das Ausland – ein Herkunftslandprinzip ist in der Außenwirtschaft nicht etabliert und wäre auch unpraktikabel. Es gilt das Recht des Entsendelandes.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der einmaligen Rückfragefunktion jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.06.2006 21:22:45
Sehr geehrte Herr RA
Wenn der Gerichtssitz der Unternehmen in Deutschland ist, dann müsste meiner meinungs- nach des Problem der Zuständigkeit geklärt sein. Das Unternehmen zusammen mit ein andere Fond in Deutschland haben mehr als 85% der Aktien des Konsortiums. Die Aktivität des Konsortiums findet, wie vorher erwähnt, auf mein Grundstück (etwa 300.000m²). Machen sich das Konsortium und damit die Mehrheitsaktionäre nicht mitschuldig wenn menschenrechte wie das Konvent von Straßburg vorsieht, mit Füßen getreten werden?
Würde so etwas in Deutschland stattfindet hätte ich doch wohl die Möglichkeit dagegen zu Klagen. Wieso kann ich in meinem Fall nicht dagegen Klagen wenn der Gerichtssitz in Deutschland ist?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Herr RA
Wenn der Gerichtssitz der Unternehmen in Deutschland ist, dann müsste meiner meinungs- nach des Problem der Zuständigkeit geklärt sein. Das Unternehmen zusammen mit ein andere Fond in Deutschland haben mehr als 85% der Aktien des Konsortiums. Die Aktivität des Konsortiums findet, wie vorher erwähnt, auf mein Grundstück (etwa 300.000m²). Machen sich das Konsortium und damit die Mehrheitsaktionäre nicht mitschuldig wenn menschenrechte wie das Konvent von Straßburg vorsieht, mit Füßen getreten werden?
Würde so etwas in Deutschland stattfindet hätte ich doch wohl die Möglichkeit dagegen zu Klagen. Wieso kann ich in meinem Fall nicht dagegen Klagen wenn der Gerichtssitz in Deutschland ist?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.06.2006 15:52:23
Ob Menschenrechte verletzt werden, kann ich aus dem Sachverhalt nicht ablesen. Wenn das Sitzland Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, ergeäben sich nach ordentlicher Ausschöpfung des ausländischen Rechtswegs Beschweerdemöglichkeiten in Straßburg.
Unzuständig sind die deutschen Gerichte deshalb, weil aufgrund eines außerhalb der EU stattfindenden Sachverhalts kein vollstreckbarer Titel zu erzielen sein würde.
Ob Menschenrechte verletzt werden, kann ich aus dem Sachverhalt nicht ablesen. Wenn das Sitzland Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, ergeäben sich nach ordentlicher Ausschöpfung des ausländischen Rechtswegs Beschweerdemöglichkeiten in Straßburg.
Unzuständig sind die deutschen Gerichte deshalb, weil aufgrund eines außerhalb der EU stattfindenden Sachverhalts kein vollstreckbarer Titel zu erzielen sein würde.
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