Mit freunlichem Gruß
Antwort geschrieben am 17.08.2011 10:36:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Sie sollten das Mahnschreiben nicht ignorieren, auch wenn das Verlangen nicht seriös ist, da sonst ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ergeht. Sie sollten der Mahnung und weiteren Zahlungsaufforderungen widersprechen, da Sie keine entgeltlichen Leistungen in Anspruch nehmen und auch auch keinen Vertrag geschlossen haben.
Der Verweis auf möglich AGB´s die Ihnen nicht zur Kenntnis gelangt sind und einen Zahlungsanspruch bewirken sollen, sind wegen der überraschenden Klausel unwirksam. Zahlungen sollten Sie an das betreffende Unternehmen keinesfalls tätigen, da dann wieder Forderungen gestellt werden.
In jedem Fall sollten Sie einen vermeintlichen Vertrag wiederrufen und hilfsweise kündigen. Die Kündigung lassen Sie durch einen Boten zur Post aufgeben. Dies reicht dann als Nachweis der abgesendeten Kündigung aus.
Eine Zahlungsverpflichtung besteht und bestand aufgrund eines fehlenden Vertragsschlusses jedenfalls nicht. Der mögliche Verweis des Unternehmens auf die AGB´s für eine vertragliche Bindung ist nicht berechtigt, da die AGB´s nicht Vertragsbestandteil geworden sind, bzw. entsprechende Klausel unwirksam sein durften.
Soweit das Inkassounternehmen oder ein Anwalt versucht mit weiteren Schreiben Sie zu einer Zahlung aufzufordert, sollten Sie standhaft bleiben.
In der Regel hören die Mahnung dann auf. Trotzdem können Sie auch eine neg. Feststellungsklage gegen das Unternehmen erheben, um festzustellen, dass kein Vertrag besteht und die Forderung nicht begründet ist. Die Kosten des von Ihnen zu beauftragenden Anwalts hat dann die Gegenseite zu tragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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