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Sehr geehrte Anwälte,
Ich bin 25 Jahre alt, komme ursprünglich nicht aus dem europäischen Raum. Ich studiere und wohne in Deutschland seit 5 Jahren mit Studenten-Aufenthalterlaubnis, habe zwischendurch in den Semesterferien immer gearbeitet (Max. 3 Monate Vollzeit)Sozialversicherung gehabt und gesetzlich bin ich versichert.
Meine Freundin und ich wollen wir bald heiraten und zusammenziehen.
Meine Freundin ist seit 3 Jahren in Deutschland, sie kommt ursprünglich aus den neuen Eu Ländern aus Rumänien.
Sie ist bis jetzt zur Schule gegangen und wird bald ihre Ausbildung anfangen. Also sie arbeitet nicht, und sie ist hier mit ihrer Familie.
Die Frage ist, ob ich Anspruch auf Niederlassungserlaubnis habe nach dem § 9. Also ich möchte mir keine romanische Bürgerschaft sonder deutsche, da ich nach dem Studium in Deutschland wohnen und arbeiten möchte.
Die Frage könnte anders formuliert werden, darf ich nach 2 Jahren von der Heirat einen Antrag auf die deutsche Bürgerschaft stellen, falls nicht, welcher anderer rechtlicher Weg ist mir zur Verfügung, um die Bürgerschaft beantragen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
André G.
Antwort geschrieben am 05.09.2011 21:06:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:
Nein, leider erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nicht.
Zum einen müssen Sie zwar seit 5 Jahren eine Aufenthlatserlaubnis haben, die Zeiten, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben werden aber zur Hälfte angerechnet. Des Weiteren darf man nicht unmittelbar aus einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums eine Niederlassungserlaubnis erlangen.
Durch Heirat mit einer Ausländerin können Sie sich aber auch einbürgern lassen, wenn diese die Voraussetzungen dafür erfüllt, Sie mindestens 4 Jahren in D. aufgehalten haben und die Ehe mindestens 2 Jahre in D. bestanden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.09.2011 21:27:38
'Durch Heirat mit einer Ausländerin können Sie sich aber auch einbürgern lassen, wenn diese die Voraussetzungen dafür erfüllt, Sie mindestens 4 Jahren in D. aufgehalten haben und die Ehe mindestens 2 Jahre in D. bestanden hat.'
Es tut mir leid, aber ich habe nicht verstanden was Sie damit meinen, also wann kann ich mich für Niederlassungserlaubnis beantragen(erst nach 10 Jahren)? und was muss ich tun, die Frage bezieht sich immer noch auf meinen Fall, also wenn ich eine Eu-Bürgerin(hier Rumänin)heirate?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.
'Durch Heirat mit einer Ausländerin können Sie sich aber auch einbürgern lassen, wenn diese die Voraussetzungen dafür erfüllt, Sie mindestens 4 Jahren in D. aufgehalten haben und die Ehe mindestens 2 Jahre in D. bestanden hat.'
Es tut mir leid, aber ich habe nicht verstanden was Sie damit meinen, also wann kann ich mich für Niederlassungserlaubnis beantragen(erst nach 10 Jahren)? und was muss ich tun, die Frage bezieht sich immer noch auf meinen Fall, also wenn ich eine Eu-Bürgerin(hier Rumänin)heirate?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.09.2011 21:43:53
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können eine Niederlassungserlaubnis nachdem Sie
a) eine andere Art von Aufenthaltserlaubnis als für den Zweck "Studium" haben;
b) Sie 5 Jahre Aufenthaltszeiten haben, wobei die Anrechnung der AE zum Zwecke des Studiums zu beachten ist -nur zur Hälfte.
Wenn Sie aber eine Freizugigkeitsberechtigte EU-Bürgerin heiraten, dann können Sie nach § 4 a FreizügG/EU ein Daueraufenthalt erwerben.
Ich hoffe, die Nachfrage beantwortet zu haben
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können eine Niederlassungserlaubnis nachdem Sie
a) eine andere Art von Aufenthaltserlaubnis als für den Zweck "Studium" haben;
b) Sie 5 Jahre Aufenthaltszeiten haben, wobei die Anrechnung der AE zum Zwecke des Studiums zu beachten ist -nur zur Hälfte.
Wenn Sie aber eine Freizugigkeitsberechtigte EU-Bürgerin heiraten, dann können Sie nach § 4 a FreizügG/EU ein Daueraufenthalt erwerben.
Ich hoffe, die Nachfrage beantwortet zu haben
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