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Folgender Sachverhalt:
- Arbeitsvertrag mit deutschem Unternehmen
- Anerkannte volle Erwerbsminderung seit dem 01. März 2011
- Beidseitig unterschriebener Aufhebungsvertrag, der am 01.01.2012 mit einer zwölfmonatigen Freistellungszeit beginnt, zum März 2012 aber vorzeitig, in gegenseitigem Einverständnis, beendet wird und eine Abfindung , für den Verlust des Arbeitsplatzes, zur Folge hat
- Umzug (kompletter Wohnortwechsel) nach Mallorca im Februar 2012, also VOR Abfindungsauszahlung
Frage:
In welchem Land werde ich die Abfindung versteuern müssen?
Antwort geschrieben am 18.12.2011 00:21:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Besteuerungsrecht steht ausschließlich dem abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Auszahlung zu.
Grundsätzlich ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wozu auch Abfindungen gehören, der Tätigkeitsort Anknüpfung für die Besteuerung. Hier sind Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung in Spanien wohnhaft.
Damit die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (Spanien) statt „im anderen Staat" (Deutschland) erfolgt, müssen alle drei in Art. 15 Abs. 2 aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein.
„Artikel 15 Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
(a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
(b) Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
(c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat."
In Ihrem Fall sind nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, insbesondere erfolgte die Zahlung nicht durch einen Arbeitgeber, der „nicht in dem anderen Staat" (also Spanien) ansässig ist.
Erfolgte die Zahlung also durch einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber, so bleibt es bei der Grundregel, dass der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat.
Dies ist der Fall, so dass Sie die Abfindung in Deutschland versteuern müssen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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Telefax: 089-594187
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