Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 75 weitere Antworten zum Thema Heirat.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich 40 Jahre, deutscher Staatsbürger, möchte meine thailändische Freundin in Deutschland heiraten.
Dies war schon länger geplant doch jetzt bin ich nicht mehr berufstätig sondern nehme an einer 2 Jährigen Umschulung teil.
Ist es überhaut möglich als Umschüler eine Thailänderin in Deutschland zu heiraten ?
Und wenn, welche Voraussetzungen muss ich haben ?
Für Ihre Antworten im Voraus besten Dank.
Antwort geschrieben am 11.09.2011 19:23:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:
Sie müssen unterscheiden:
Familienrechtlich hat Ihre berufliche Situation mit der Eheschließung nichts zu tun. Sie können auch z. B. als Arbeitslos eine Ausländerin heiraten.
Ausländerrechtlich kommt es nicht darauf an, ob Sie eine Umschulung machen, sondern um das Bestreiten des Lebensunterhaltes für Sie und Ihre Ehefrau.
Wenn Sie durch die Heirat auf Sozialleistungen für das Bestreiten des Lebensunterhalts angewiesen sind, dann kann wohl der Antrag auf Visum zur Familienzusammenführung (volksmundig "Heiratsvisum") nach § 27 AufenthG abgelehnt werden:
"Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden."
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.09.2011 19:31:51
Naja, wie hoch muss dann mein Eikommen sein um ein Heiratsvisum beantragen zu können ?
Mit freundlichen Grüßen
Naja, wie hoch muss dann mein Eikommen sein um ein Heiratsvisum beantragen zu können ?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.09.2011 19:35:22
Sehr geehrter Fragesteller,
wir sprechen hier von etwa mindestens 800 € + Miete, wenn Sie keine weiteren Verpflichtungen (wie z.B. Unterhalt) haben (denn man hätte Ansonsten Hartz-IV Ansprüche).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zur Zufriedenheit beantwortet.
Sehr geehrter Fragesteller,
wir sprechen hier von etwa mindestens 800 € + Miete, wenn Sie keine weiteren Verpflichtungen (wie z.B. Unterhalt) haben (denn man hätte Ansonsten Hartz-IV Ansprüche).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zur Zufriedenheit beantwortet.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.09.2011 12:31:07
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bin von einer Kollegin darauf aufmerksam gemacht, dass ich bei der Antwort übersehen habe, dass Sie deutscher sind, was Sie wohl geschrieben haben.
Für Deutsche sind in der Regel die Einkommensverhältnisse irrelevant. Denn hier gilt § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
Nur für die Zeit bis zur Eheschließung (also für den Antrag auf Visum) darf man die Sicherung des Lebensunterhaltes vorweisen können, was auch von Dritter Seite mittels Verpflichtungserklärung möglich ist).
Nach Eheschließung besteht ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis ohne Prüfung von Einkommen des deutschen Ehegatten.
Entschuldigen Sie bitte das Versehen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bin von einer Kollegin darauf aufmerksam gemacht, dass ich bei der Antwort übersehen habe, dass Sie deutscher sind, was Sie wohl geschrieben haben.
Für Deutsche sind in der Regel die Einkommensverhältnisse irrelevant. Denn hier gilt § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
Nur für die Zeit bis zur Eheschließung (also für den Antrag auf Visum) darf man die Sicherung des Lebensunterhaltes vorweisen können, was auch von Dritter Seite mittels Verpflichtungserklärung möglich ist).
Nach Eheschließung besteht ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis ohne Prüfung von Einkommen des deutschen Ehegatten.
Entschuldigen Sie bitte das Versehen.
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