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Frage geschrieben am 01.10.2010 12:02:16

Der richtige Adressat für eine Arztrechnung

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1291
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema Arztrechnung.
Es geht um eine Arztrechnung von einem Abrechnungszentrum für die ärztl. Behandlung unserer volljährigen Tochter im April 2008, zugestellt mit Schreiben v. 17.09.2010 auf unseren Namen und an unsere Adresse. Solange unsere Tochter bei uns wohnte, war sie immer persönlich angeschrieben, um uns die Rechung zur Bezahlung auszuhändigen. Sie lebt seit Ende 2009 im Ausland. Die Tochter verweigert seither den Kontakt zu uns.

Die Krankenkosten übernimmt zu 80% die Beihilfe (Beamtenverhältnis / Land Bad.-Württemberg) und zu 20% eine private Krankenversicherung bei der unsere Tochter mitversichert ist.

Die Rechnung selbst können wir wegen des fehlenden Kontakts zu unserer Tochter tatsächlich nicht überprüfen. Den Rechnungssteller haben wir deshalb gebeten, die Rechnung wie üblich an unsere Tochter zu schicken - von dort erwarten wir die Weiterleitung der Rechnung an uns, um die Rechnung (gegebenenfalls) zu bezahlen und sie bei der Beihilfe und Krankenkasse einzureichen, auch wenn das umständlich erscheint.

Wir sind der Meinung, dass der richtige Adressat und die Verantwortliche für diese Rechnung erst einmal unsere volljährige Tochter ist, denn sie hat evtl. die ärztliche Leistung beauftragt und auch in Anspruch genommen. Alles weitere würde dann nach unserer Meinung im Innenverhältnis mit meiner Tochter abgewickelt. Das Abrechnungszentrum meint dagegen, dass der richtige Adressat für die Rechnungsstellung wir (die Eltern) sind, denn die Tochter wäre bei uns mitversichert.





Antwort geschrieben am 01.10.2010 12:57:34
Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich ausschließlich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte.

Ihre Rechtsauffassung ist völlig zutreffend.

Ihre Tochter hat mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag geschlossen. Dieser Behandlungsvertrag regelt – bei privat Versicherten - völlig unabhängig von einem bestehenden Krankenversicherungsvertrag den Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber Ihrer Tochter. Da sie volljährig ist konnte sie diesen Behandlungsvertrag ohne Weiteres im eigenen Namen abschließen und ist hieraus auch selbst gegenüber dem Arzt verpflichtet.
Völlig unabhängig davon ist, wie auf Seiten Ihrer Tochter der Erstattungsanspruch geregelt ist.

Der Arzt bzw. das Abrechnungszentrum möge sich deshalb unmittelbar an Ihre Tochter wenden. Zu irgendwelchen Hilfestellungen sind Sie nicht verpflichtet. Die Auffassung des
Abrechnungszentrums ist rechtsirrig.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine rechtliche Orientierung geben zu haben.
Sollten Sie noch Nachfragen haben, können Sie sich gerne über das Forum 123recht.net oder unmittelbar über die unten stehenden Kontaktmöglichkeiten an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen
(Winkler)
Rechtsanwalt


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