Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 207 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Hallo,
wir haben über eBay bei einem Shop ein neues
Schlafzimmer(massiv Holz)gekauft KP 1400,-€
Beim Aufbau des Schlafzimmers haben wir einige Mängel festgestellt diese Bildlich festgehalten und anschließend Reklamiert.
Uns wurde eine Nachlieferung zu gesagt.
(Bei den reklamierten Teilen handelt es sich um Teile die nicht offen zu sehen sind einige Kratzer ,verzogene Borte usw,aber vorallem sind 2 Türen des Kleiderschranks gerissen,was eine Nachlieferung der 2 Türen unerläßlich macht.)
Nun geht das schon einige Wochen hin und her
der Verkäufer hat die von uns beanstandetet Reklamierten Teile bekommen und festgestellt das diese in keinem Zustand sind um diese uns auszuliefern.Der Hersteller baut aber auch keine Teile mehr nach. Da das Schlafzimmer aus dem Programm genommen wurde.
Wir würden jetzt evtl. das Bett gerne behalten ,weil uns dass Schlafzimmer ansonsten gut gefällt und evtl. nur den Schrank zurückgeben.
Heute haben wir eine Nachricht bekommen das der Veräufer das komplett Rückabwickeln will.
Wir das Schlafzimmer abbauen,und verpacken sollen Bilder mailen und sie dann die Abholung mit der Spedition veranlassen.
1) müssen wir die komplett Rückabwicklung hinnhemen?
2) Müssen wir tatsächlich selber das Schlafzimmer wieder abbauen? da wir ja "unschuldig" an der Situation sind ?
3)Müssen wir das gegebenenfalls tatsächlich verpacken? natürlich haben wir das Verpackungsmatterial vom Schlafzimmer nicht mehr hier liegen.
4)Muss der Verkäufer nicht auf eine von uns gewünschte Teil-Rückabwicklung(Kleiderschrank) eingehen?(in welchem Verhältniss zum Kp)
5)Besteht Anspruch auf Schadenersatz/Ausgleichszahlung
Auf/Abbau des Schlafzimmers.
(Aufbau des wieder neu zu kaufenden Schlafzimmers)
"Nutzungsausfalls" da wir jetzt wieder ein neues Schlafzimmer kaufen müssen und in der Regel liegt die Lieferzeit bei 8 Wochen .Und auf das gelieferte Schlafzimmer haben wir ja auch berreits Wochen gewartet.
Vielen Dank vorab
Antwort geschrieben am 22.09.2011 13:30:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Eisenberger Straße 1, 07774 Dornburg-Camburg, Tel: 036421 / 24930, Fax: 036421 / 24933
Familienrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 34
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen steht es Ihnen als Käufer zu, von dem Verkäufer die Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen.
Wenn der Verkäufer nicht nachbessern kann, muss er nachliefern. Er muss ein neues Schlafzimmer liefern. Wenn er das Schlafzimmer nicht mehr im Programm hat, kann er weder nachbessern noch nachliefern.
Dann besteht für Sie als Käufer die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Sie können nicht darauf bestehen, dass der Verkäufer nur den Schrank zurücknimmt, da das Schlafzimmer als Ganzes gekauft wurde.
Sie müssen die geforderte Rückabwicklung nicht hinnehmen, sollten sich aber über die Konsequenzen klar sein. Da der Verkäufer nicht mehr die notwendigen Teile besorgen kann, kann er weder nachbessern noch nachliefern.
Aus Käufersicht kommen daher noch die Möglichkeiten des Rücktritts und der Kaufpreisminderung in Betracht.
Sie können von sich aus den Rücktritt erklären und damit den Kaufvertrag Rückabwickeln.
Alternativ dazu können Sie den Kaufpreis mindern.
Sollte es zu einem Rücktritt kommen, muss der Verkäufer den Kaufpreis erstatten und die Ware zurücknehmen.
Da der Verkäufer den Rücktritt zu vertreten hat, muss er auch für die Kosten des Rücktransportes aufkommen. Wenn Sie das Schlafzimmer selbst aufgebaut haben, ist Ihnen in diesem Zusammenhang auch der eigenhändige Abbau zuzumuten.
Für sonstige Kosten muss aber der Verkäufer aufkommen.
Schadensersatzansprüche können daneben auch bestehen, § 437 Nr. 3 BGB.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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