Frage geschrieben am 24.05.2009 16:50:19
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Der Täter befindet sich nun in Deutschland
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1581Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe dem Kunden X ein Grundstück verkauft in Spanien verkauft, das bezahlt und auch im Grundbuch eingetragen wurde. Danach habe ich einen Bauleistungsvertrag mit dem Kunden X vereinbart. Ich habe meine Leistungen bis zu dem Rohbau erstellt, weil nur bis dahin die Raten von ihm bezahlt wurden und weitere erbrachte Bauleistungen nicht mehr von ihm vergütet wurden. Danach habe ich, wegen der Nichterfüllung bei der spanischen Justiz auf Zahlung geklagt. Das Verfahren ist – wie in Spanien so üblich – noch anhängig.
Dann stellte ich fest, daß er das Haus fertig gestellt hat, nun darin wohnt und dann seiner Lebensgefährtin (nicht Ehefrau) das Grundstück für einen Bagatellbetrag verkauft hat, damit ich keine rechtliche Handhabe mehr gegen ihn habe.
Meines Erachtens ist das vorsätzlicher Betrug, da er und seine Lebensgefährtin von Anfang an über unsere Vereinbarung wussten.
Nun hat sich der Kunde X aus Spanien zurückgezogen und lebt wieder in Deutschland, in der Hoffnung, daß ich keine Maßnahmen in Spanien gegen ihn durchsetzen kann.
Wichtig ist für mich konkret zu wissen, ob und wie ich diesen Kunden X in Deutschland strafrechtlich belangen kann.
Ich bitte an den Anwalt, der meine Sache betreuen möchte, nicht einfach mit Ja oder Nein zu antworten, sondern mir die rechtliche Situation konkret zu erörtern und die Erfolgsmöglichkeit zu schildern.
Mein e-mail account:
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 24.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 24.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.05.2009 17:12:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 206
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 206
ich möchte den von Ihnen dargestellten Sachverhalt und die beinhalteten Fragen wie folgt beantworten:
1. Ihnen steht jederzeit offen, einen Sachverhalt bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Vorliegend wäre die Staatsanwaltschaft des Wohnortes des Verdächtigen zuständig.
2. Sie wollen den Verdächtigen wegen Betruges, der in Spanien vorgenommen wurde anzeigen. Gem. § 7 StGB ist diese Straftat auch in Deutschland zu verfolgen, da Sie zum einen gegen einen Deutschen verübt wurde, zum anderen Betrug auch in Spanien strafbar ist.
§ 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
3. Die größte Schwierigkeit bei Betrugsanzeigen ist jedoch den Vorsatz nachzuweisen. Sie geben an, dass das Grundstück an die Partnerin günstig abgegeben wurde, dies hindert jedoch die Durchsetzung Ihrer Zahlungsansprüche meiner Kenntnis nach nicht, möglicherweise war aber auch jedoch lediglich Ihre Sachverhaltsschilderung nicht eindeutig. Sollte beispielsweise dieses Grundstück sein ganzes Vermögen dargestellt haben, oder er aber von Beginn an nicht vorgehabt zu haben zu bezahlen, so wäre der Straftatbestand des Betruges erfüllt.
Ich empfehle Ihnen daher, den Sachverhalt ausführlich darzustellen und an die zuständige Staatsanwaltschaft zu senden mit der Bitte um Überprüfung inwiefern Straftaten vorliegen und gegebenenfalls notwendige Anträge als gestellt zu betrachten.
Letztlich wird entscheidend sein, wie die Angaben des Verdächtigen ausfallen, insbesondere auch der Partnerin. Sollte die Staatsanwaltschaft den Betrugsvorsatz verneinen, nachdem die Ermittlungen durchgeführt worden sind, wird das Verfahren eingestellt werden.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de
www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.05.2009 18:11:06
Sehr geehrter Herr RA Haberbosch:
Nun hatte ich vergessen zu fragen, ob ich parallel zu den strafrechtlichen Maßnahmen auch zivilrechtliche Schritte gegen den vermeintlichen Straftäter einleiten kann?
Sollte das parallel (zivil- + strafrechtlich) machbar sein, würde ich mich nach der Einschätzung der Sachlage wieder an Sie wenden, vorausgesetzt, Sie können mich vor dem AG Stuttgart mit meiner Forderung vertreten, wobei wir uns über das Honorar noch unterhalten werden.
Mit freundlichen Grüssen,
Sehr geehrter Herr RA Haberbosch:
Nun hatte ich vergessen zu fragen, ob ich parallel zu den strafrechtlichen Maßnahmen auch zivilrechtliche Schritte gegen den vermeintlichen Straftäter einleiten kann?
Sollte das parallel (zivil- + strafrechtlich) machbar sein, würde ich mich nach der Einschätzung der Sachlage wieder an Sie wenden, vorausgesetzt, Sie können mich vor dem AG Stuttgart mit meiner Forderung vertreten, wobei wir uns über das Honorar noch unterhalten werden.
Mit freundlichen Grüssen,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.05.2009 18:30:40
Sehr geehrter Fragesteller,
zivilrechtlich wird die Angelegenheit anders zu beurteilen sein. Damit Sie den Verdächtigen vor einem deutschen Zivilgericht verklagen können, müsste ein inländischer Gerichtsstand für die zivilrechtlichen Ansprüche bestehen. Da zum einen das Haus sich in Spanien befindet und zudem Sie bereits in Spanien zivilrechtlich geklagt haben, gehe ich davon aus, dass der zivilrechtliche Gerichtsstand in Spanien ist, es sei denn Sie haben damals etwas anderes vereinbart.
Was jedoch möglich wäre, wäre sofern Ihnen in Spanien Ansprüche gerichtlich zugesprochen werden, diese dann rechtskräftig titulierten Ansprüche in Deutschland zu vollstrecken. Hierbei kann ich Ihnen auch gerne behilflich sein.
Zur Kontaktaufnahme benutzen Sie dann bitte meine angegebene E-Mail Adresse .
Mit freundlichen Grüßen und noch einen schönen Sonntag abend
Haberbosch
Sehr geehrter Fragesteller,
zivilrechtlich wird die Angelegenheit anders zu beurteilen sein. Damit Sie den Verdächtigen vor einem deutschen Zivilgericht verklagen können, müsste ein inländischer Gerichtsstand für die zivilrechtlichen Ansprüche bestehen. Da zum einen das Haus sich in Spanien befindet und zudem Sie bereits in Spanien zivilrechtlich geklagt haben, gehe ich davon aus, dass der zivilrechtliche Gerichtsstand in Spanien ist, es sei denn Sie haben damals etwas anderes vereinbart.
Was jedoch möglich wäre, wäre sofern Ihnen in Spanien Ansprüche gerichtlich zugesprochen werden, diese dann rechtskräftig titulierten Ansprüche in Deutschland zu vollstrecken. Hierbei kann ich Ihnen auch gerne behilflich sein.
Zur Kontaktaufnahme benutzen Sie dann bitte meine angegebene E-Mail Adresse .
Mit freundlichen Grüßen und noch einen schönen Sonntag abend
Haberbosch
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Haberbosch direkt

