An mein Grundstück grenzt ein Gemeinschaftsgrundstück – eine Grünfläche mit mehreren Bäumen im Bestandsschutz -. Der Weg, der unsere gemeinsamen Grundstücke verbindet, endet letztendlich im „Nirwana", d.h. er bricht nach ca. 30 m ab und führt (bislang) nicht weiter. Lediglich die Wiese des Gemeinschaftsgrundstückes („c") grenzt an die nachbarschaftliche Reihenhausanlage („b"), mit der wir uns das Wiesengrundstück (kein Bauland) zu je 1/13 teilen.
Eine fußwegige Verbindung zwischen uns beiden Eigentümergemeinschaften (a+b) sollte seit 2003/2004 geschaffen werden, ist aber bis heute nicht geschehen. Es besteht lediglich eine Miteigentümervereinbarung bgzl. des Wiesengrundstückes „c" einschließlich gemeinsamer Rigole.
Soll heißen: Wir bzw. ich „bin" das letzte Grundstück der Anlage „a", die an Gemeinschaftsanlage „c" grenzt und grundsätzlich mit Anlage „c" + „b" benachbart ist.
Kann ich darf ich das Recht fordern, jederzeit ungehindert auf mein Grundstück mit meinem PKW fahren UND auch dort parken zu können? Hätte ich, statt der derzeitigen Blechhütte für Gartenutensilien, eine Garage/einen Carport, müsste mir doch generell ungehindert Zufahrt zu meinem Grundstück gewährt werden. Ich meine: es ist das „Privileg" der „Endhäuser", bestimmte Rechte wahrnehmen zu können, die den Mittelhäusern aufgrund der eingeräumten Wegerechte eben nicht zugestanden werden können – auch, weil Rettungswege verstellt werden könnten.
Anmerken möchte ich noch, dass in unserer Familie vier PKWs genutzt werden und vorhanden sind. Wir wohnen in einem Wohngebiet, in dem in „zweiter Reihe" Wohneigentum geschaffen wurde. Wir nutzen für zwei PKWs den hauseigenen Stellplatz (neben dem anderen Endhaus unserer Reihe) und den Platz vor unserem Haus (also unserem Grundstück) zum Parken. Sind alle Kinder mit PKW zu Hause bedeutet das grundsätzlich, dass zwei weitere Parkplätze des öffentlichen und nicht zahlreich vorhandenen Parkraumes im Wohngebiet belegt werden. Dies versuchen wir auch weitgehend zu vermeiden.
Antwort geschrieben am 23.02.2012 01:23:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. In Ihrem Fall erfolgt die Beantwortung insbesondere unter dem Vorbehalt, dass sich aus den mir unbekannten Unterlagen wie Teilungserklärung und Grundbuch Beschränkungen ergeben.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich Ihre Frage jedoch wie folgt beantworten:
An Ihrem Grundstück haben Sie Sondereigentum, können also grundsätzlich sämtliche Eigentumsrechte hieran geltend machen. Wesentlicher Inhalt des Eigentums ist gem. § 903 BGB, dass der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Sofern Sie Ihr Grundstück mit dem PKW erreichen können und dort genügend Platz zur Verfügung steht, können Sie Ihre Fahrzeuge dort also nach Belieben ebenso abstellen, wie Sie jedem anderen untersagen können, dort zu "parken".
In Ihrem Fall können Sie jedoch nicht unmittelbar von der öffentlichen Straße auf Ihr Grundstück fahren, sondern müssen dabei die Zuwegung der Reihenhausanlage überfahren. Diese Zuwegung steht wahrscheinlich im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft (oder Stück für Stück im jeweiligen Sondereigentum Ihrer Nachbarn, was jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen kann). Da Sie somit eine Fläche überfahren, die nicht öffentlich ist, jedoch auch nicht in Ihrem Alleineigentum steht, könnten die anderen Eigentümer hier unter Umständen eben auch Ihre Eigentümerbefugnisse aus § 903 BGB geltend machen und Unterlassung verlangen. Genau um dieses Problem zu vermeiden, ist das Wegerecht ins Grundbuch eingetragen worden. Ein solches Wegerecht stellt eine Grunddienstbarkeit i.S.d. §§ 1018 ff. BGB dar. Das bedeutet, dass eine Belastung des (sog. dienenden) Fremdgrundstücks in der Weise erfolgt, dass dieses durch den Eigentümer des anderen (sog. herrschenden) Grundstücks in einzelnen im Grundbuch eingetragenen Beziehungen (nämlich in der Regel zum Begehen und Befahren) genutzt werden darf. Durch die Eintragung ins Grundbuch handelt es sich auch nicht um eine bloße schuldrechtliche Grunddienstbarkeit (die lediglich zwischen den Parteien im Vereinbarungszeitpunkt gilt, nicht jedoch im Falle eines Eigentümerwechsels), sondern um eine dingliche, die gegenüber jedermann wirkt (so dass es keine Rolle spielt, falls in den anderen Reihenhäusern ein Eigentümerwechsel erfolt).
Soweit sich aus den Regelungen der Eigentümergemeinschaft oder aus dem Grundbuch nicht irgendwelche Beschränkungen ergeben, dürfen Sie gemäß dem Wegerecht jederzeit den durch dieses Wegerecht belasteten Gemeinschaftsweg überfahren und nach Belieben auf Ihrem Grundstück parken. Ob Sie auf Ihrem Grundstück eine Garage, ein Carport oder nichts dergleichen haben, spielt keine Rolle. Etwas anderes gilt bloß, wenn die Blechhütte den gesamten Platz einnimmt, so dass Sie nicht auf Ihrem (Sonder-)Eigentum parken sondern vielmehr auf dem letzten Teil des Gemeinschaftsweges. Diesen dürfen Sie lediglich überfahren, dort aber nicht Ihr Fahrzeug abstellen, da dies nicht vom Wegerecht umfasst ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.02.2012 13:34:32
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Liedtke,
ich muss nun doch noch einmal nachfragen bezüglich der Eingrenzung "mein Eigentum <-> Gemeinschaftsweg". (siehe letzter Absatz Ihrer Antwort)
Der "Gemeinschaftsweg" geht bis hinter die Blechhütte, die natürlich auf meinem Grundstück steht. Der Weg/die Zufahrt ist gesäumt zum einen von der Reihenhauszeile und zum anderen von einer Hecke, hinter der sich auch die jeweiligen Grundstücksgrenzen meinerseits und der Mit-Eigentümer befinden. Bedeutet Ihre Antwort, dass ich nicht vor meinem Haus parken darf, da der Weg, der sich auf meinem Grundstück befindet, grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum zählt?
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Liedtke,
ich muss nun doch noch einmal nachfragen bezüglich der Eingrenzung "mein Eigentum <-> Gemeinschaftsweg". (siehe letzter Absatz Ihrer Antwort)
Der "Gemeinschaftsweg" geht bis hinter die Blechhütte, die natürlich auf meinem Grundstück steht. Der Weg/die Zufahrt ist gesäumt zum einen von der Reihenhauszeile und zum anderen von einer Hecke, hinter der sich auch die jeweiligen Grundstücksgrenzen meinerseits und der Mit-Eigentümer befinden. Bedeutet Ihre Antwort, dass ich nicht vor meinem Haus parken darf, da der Weg, der sich auf meinem Grundstück befindet, grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum zählt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.02.2012 13:53:11
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Angaben in der Nachfrage widersprechen sich, soweit Sie ausführen, dass sich der im Gemeinschaftseigentum stehende Weg auf Ihrem Grundstück befindet. Entweder es handelt sich bei dieser Fläche um Ihr im Sondereigentum stehendes Grundstück, dann dürfen Sie das Fahrzeug dort abstellen oder es handelt sich um Gemeinschaftseigentum, dann dürfen Sie es nicht. Gemeinschaftseigentum auf ihrem Sondereigentum hingegen kann es nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Angaben in der Nachfrage widersprechen sich, soweit Sie ausführen, dass sich der im Gemeinschaftseigentum stehende Weg auf Ihrem Grundstück befindet. Entweder es handelt sich bei dieser Fläche um Ihr im Sondereigentum stehendes Grundstück, dann dürfen Sie das Fahrzeug dort abstellen oder es handelt sich um Gemeinschaftseigentum, dann dürfen Sie es nicht. Gemeinschaftseigentum auf ihrem Sondereigentum hingegen kann es nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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