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Denkmalschutz, Fenstersanierung


29.06.2012 09:40 |
Preis: 55,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
seit fast 3 Jahren versuche ich die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde zum Austausch meiner völlig defekten Fenster (Regenwasser fließt überall durch, öffnen sich selbst bei Wind, teilweise aber nicht mehr zu öffnen usw.)zu erhalten. Würde die Fenster millimetergenau im gleichen Holz usw. nachbauen lassen (hohe Kosten), nur eben in neuer Passform. Sachverständiger der Schreinerinnung hat diesen Weg ausdrücklich als dringend nötig beurteilt. Dennoch weigert sich die örtliche Baubehörde "im Einvernehmen" mit der Oberen Denkmalbehörde sozusagen "aus Prinzip" mir eine Erlaubnis zu erteilen.
Dagegen möchte ich rechtlich vorgehen.

Frage:
Gegen wen und wo muß die Klage geführt werden? Gegen die Untere Denkmalschutzbehörde (Örtliches Bauamt) oder die Obere Denkmalschutzbehörde (Landesamt für Denkmalpflege )?

Wie kann ich einen Anwalt finden, der ERFAHRUNG in Denkmalschutzsachen hat und die rechtlichen Möglichkeiten gegen die Amtswillkür der Behörden kennt?
29.06.2012 | 10:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Für den Klagegegner gilt, § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):
Die Klage ist zu richten

- gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,

- sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

Letzteres ist in NRW der Fall, § 5 AGVwGO:
Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.

Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

Eine Klage wäre also an die untere Denkmal- bzw. Baubehörde bei Ihrer Gemeinde zu richten, je nachdem, welche Behörde die Fenstererneuerung verweigert hat, hier wohl nach Ihren Angaben die Baubehörde, die diese durch schriftlichen Bescheid abgelehnt hat.

2.
Zur Sache selbst - § 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen (des Denkmalgesetzes NRW):
Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer

a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,

b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder

c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen

oder

b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Dieses wäre von einem Anwalt zu prüfen. Es gibt Fachanwälte für Verwaltungsrecht, die sich u. a. auch damit – also mit Bau- bzw. Denkmalschutzrecht beschäftigen.

Sie können solche über die hiesige Plattform oder über das Internet suchen.

Bei diesen sollten Sie auch die Ablehnungspraxis der Behörden zur Sprache bringen.

Geeinigt wäre also insbesondere ein Anwalt, der da in dieser Hinsicht Erfahrungen mit Ihrer Gemeinde bzw. dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht hat.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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