das Finanzamt hat den Feststellungsbescheid für die §7i-Abschreibbarkeit nach fast vier Jahren zum wiederholten Mal geändert und ich frage, ob das rechtlich zulässig ist und es eine Chance gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen.
Zum Sachverhalt/zeitlichen Ablauf kurz ff.:
1.) Ursprünglicher Bescheid vom Februar 2006 (180 II AO, 7i EStG)
mit ff. Vorbehalt "Bescheid ist vorläufig gem. 165 I 1 AO, da ungewiss ist, ob die für die Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung gem. 7i EStG erforderliche Bescheinigung ausgestellt wird. Die Feststellung ergeht gem. 164 I AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung"
2.) Neuer gem. 164 II AO geänderter Bescheid vom Februar 2007 (nachdem Bescheinigung Denkmalbehörde vorlag)
mit ff. Vorbehalt: "Die Feststellung ergeht gem. 164 I AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung"
3.) JETZT Juli 2010 (nachdem offensichtlich ein örtlich anderes Finanzamt zuständig ist): "Bescheid für 2003-2005", der die Bemessungsgrundlagen/Aufteilung deutlich nachteilig festlegt.
"Der Bescheid ist gem. 164 II AO geändert, der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt bestehen."
Begründet wird die Veränderung damit, dass JETZT eine Überprüfung stattfand und man an die bisherige vom Bauträger vorgenommene Aufteilung nicht gebunden sei.
Ob die neue Aufteilung richtig ist oder nicht, kann ich gar nicht beurteilen, ich frage mich nur, ob es zulässig ist, nach über vier Jahren und mehrfacher Befassung mit dem Thema einfach jetzt die Dinge zu meinen Lasten zu verändern ? Und ob ich rechtlich einen Ansatzpunkt habe, mich dagegen zu wehren.
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Antwort geschrieben am 18.08.2010 16:31:44
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, können nach § 164 AO dann nicht mehr geändert werden, wenn die so genannte Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Diese beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre, sofern die Steuern nicht hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wurden. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Verschiedene Tatbestände (wie z. Bsp. eine Außenprüfung) hemmen den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
Geht man davon aus, dass die Steuererklärung im Jahre 2005 eingereicht wurde, so hätte die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2009. Eine Änderung des Bescheids wäre dann unzulässig. Sofern im Jahre 2009 jedoch noch mit einer Betriebsprüfung begonnen worden wäre (Ihre Angabe einer Überprüfung durch das Finanzamt ist hier leider nicht eindeutig), so hätte der Bescheid nach Abschluss der Prüfung auch in 2010 noch geändert werden können. Ich bitte Sie, Ihre Angaben diesbezüglich noch im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion zu konkretisieren. Bitte überprüfen Sie dabei, ob noch andere Tatbestände der Ablaufhemmung nach § 171 AO erfüllt sein könnten.
Die Festsetzungsverjährung müsste im Wege des Einspruchs geltend gemacht werden.
Bitte bemühen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechsanwalt
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