08.09.2011 | 01:04
Antwort
von
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
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Sehr geehrter Ratuschender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.
Zunächst einmal ist Ihnen sicher darin zuzustimmen, dass die im Vorfeld des Wochenendes getroffenen Aussagen des Polizeipräsidenten durchaus nicht ganz glücklich waren, was sich nicht zuletzt auch an dem darauf folgenden „Echo" zeigte. Der Polizeipräsident sprach mit seiner Aussage insbesondere den §
21 des Versammlungsgesetzes an, der unter anderem gewalttätige Beeinträchtigungen, aber darüber hinaus eben auch „grobe Störungen" tatsächlich unter Strafe stellt. Damit ist aber noch nicht bereits die bloße Kundgabe einer Gegenmeinung gemeint, wie Sie sie in Ihrer Anfrage ansprachen.
Sie haben auch Recht, wenn Sie sagen, dass Gegendemonstrationen ebenfalls der Versammlungs- und Meinungsfreiheit unterfallen und insoweit ebenso zu schützen sind.
Das Problem bei Demo- und Gegendemo ist aber dann, dass es aus Sicherheitsgründen kaum möglich ist, beide Versammlungen nebeneinander zu tolerieren. Dafür sind gerade in diesem Bereich das Konfliktpotential und damit einhergehend die Gefahr schwerer Ausschreitungen viel zu hoch. Deshalb ist diesbezüglich eine Intessenabwägung vorzunehmen.
Nach einer solchen wird seitens der Ordnungsbehörden und der Polizei in der Regel die (nicht verbotene) Versammlung geschützt, die zuerst angemeldet war, es sei denn, die andere Versammlung hätte einen wesentlich triftigeren Grund, an diesem Tag und an diesem Ort stattzufinden.
Diese Erkenntnis wurde meines Wissens ebenfalls in Dortmund in der Vergangenheit bereits genutzt, indem andere die bevorzugten Versammlungsorte auf lange Sicht schlicht „vormerkten" und dort ihrerseits Kundgebungen zu anderen Themen anberaumten.
Dass die Versammlung selbst dennoch eine Versammlung ist, wird kaum zu bestreiten sein. Auch der Umstand das Menschen die offensichtlich eine andere Ansicht vertreten davon ausgeschlossen werden, ändert daran nichts. Dieser Ausschluss ist vielmehr als Maßnahme zur Gefahrenabwehr zu verstehen und grundsätzlich zu billigen. Die Maßnahmen richten sich dann regelmäßig gegen die Störer der angemeldeten Versammlung.
Solche Einschränkungen stellen zwar ihrerseits eine Einschränkung der eigenen Versammlungsfreiheit dar. Dieser ist angesichts der erheblichen Gefahren – auch für die Gegendemonstranten selbst – und vor dem Hintergrund der weiterhin geltenden Versammlungsfreiheit der Demonstranten grundgesetzlich gerechtfertigt.
Nach diesen Erwägungen erscheint ein wie auch immer geartetes Vorgehen gegen den Polizeipräsidenten in dieser Angelegenheit im Ergebnis nicht erfolgversprechend. Wenn überhaupt einmal eine konkrete Möglichkeit besteht, gegen einzelne Versammlungen vorzugehen, wäre diesbezüglich ein zielgerichtetes Handeln im Vorfeld der Versammlung meines Erachtens der sinnvollere Weg.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der hier bestehenden Möglichkeiten einen ersten Einblick in die Situation verschafft zu haben. Sollten sich diesbezüglich noch Nachfragen ergeben haben, nutzen Sie die für Sie kostenlose Nachfragefunktion, oder kontaktieren Sie mich gern direkt.
Mit freundlichem Gruß
Nachfrage vom Fragesteller
08.09.2011 | 11:26
Sehr geehrter Herr Düllberg,
zunächst danke ich Ihnen für Ihre prompte und fundierte Antwort.
Zwischenzeitlich habe ich mir natürlich auch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen angesehen und kann Ihre Antwort daher sehr gut nachvollziehen.Letztlich ist dem Polizeipräsidenten erwartungsgemäß juristisch in diesem Fall nicht beizukommen, das Versammlungsrecht steht hier auf seiner Seite, auch wenn dieses sicherlich vor dem Hintergrund der Gebote demokratischer Versammlungsfreiheit in einigen Punkten verfassungsrechtlich als kritisch zu bewerten ist.
Dennoch drängt sich natürlich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel auf, ob nämlich der rechtsfaschistische Aufzug nicht auch mit anderen polizerilichen Mitteln als der Totalsperrung eines ganzen Stadtteils im Sinne des Versammlungsrechtes zu schützen gewesen wäre. Die hiermit verbundenen Grundrechtseinschränkungen von Bürgerinnen und Bürgern, die (gegen-)demonstrieren wollten, aber auch normalen Anwohnerinnen umnd Anwohnern waren so massiv, dass man sich in einem Polizeistaat wähnte.
Wenn denn diese Aufzüge an zwei aufeinanderfolgenden Tagen schon nicht verboten werden können, ist aus meiner Sicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit hier nicht mehr gewahrt worden. Schließlich werden auch bei bspw. Fussballspielen - nicht einmal bei sog. Problemspielen wie BVB gegen Schalke- ganze Stadtteile abgeriegelt.
Auch hier sind andere, weniger einschränkende polizeiliche Maßnahmen im öffentlichen Raum erfahrungsgemäß ausreichend.
Letztlich ist meine Frage, die auch in Dortmund viel gestellt ist- dann aber auch nicht mehr primär juristisch, sondernd nur noch politisch, eventuell, falls sich jemand findet, durch einen Landtagsuntersuchungsausschuß- zu beantworten.
Nochmals herzlichen Dank für die Beantwortung,
ich wünsche Ihnen einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.09.2011 | 11:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für das Feedback zu meiner Antwort. Ich freue mich, dass ich Ihnen den Einstieg in die Materie etwas näher bringen konnte, wenngleich Ihnen natürlich eine andere Antwort sicher lieber gewesen wäre.
Mit dem Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit haben Sie den Finger dann letztlich, zumindest was die Anwohner angeht, in die sprichwörtliche Wunde gelegt. Wenn diese unverhältnismäßig in ihrem täglichen Leben eingeschränkt werden, ist ein entsprechendes Vorgehen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen durchaus denkbar, wobei natürlich auch der hohe Stellenwert des Demonstrationsrecht zu berücksichtigen ist.
Eben ein solches Vorgehen bleibt aber meines Erachtens allein im Vorfeld sinnvoll, da ansonsten das Gefahrenabwehrrecht regelmäßig zur Rechtfertigung der polizeilichen Maßnahmen führen wird.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls einen schönen Tag.
Mit freundlichem Gruß
M.Düllberg
Rechtsanwalt